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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0545
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7. Jrigendliche Nrbetter dttrfen in Fabriken rrud den in §§ 154 Abs. 2 und 154 a
bezetchneten gewerblichen Antagen an Sonrr- und Festtagen überhaupt nicht be-
schästigt werden. iß 136 Abfatz 3 der Gerwerbeordnung, vergl. auch unten zu L 4).

8. Während im Handelsgewerbe, sowert es in offencn Verkaufsstellen betrieben

wird, auch dre Somrtagsarbert der Ärbeitgeber Beschränkungen unterliegt (tz 41 a),
ist in den hier in Nede ftehenden Gewerben den Aroeitgebern und selbftändigen Ge-
werbetreiberrden die Sonntagsarbeit dnrch die Vorschriften der Gewerbeordmrng nicht
verwehrt. >

Judessen haben die Arbeitgeber rrnd selbständrgen Gewerbetreibenden die Vor-
schriften des §1 dcr Landesherclichen Verordnung vonr 18. Jnni 1892 die wellliche
Feier der Soun- und Festtage betr. (Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 287) zu beobachten.

Auch insoweit an Sonn- und Festtagen eine Beschäftigung von Arbeitern zu-
läsfig ift, darf durck die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung des Gottesdienstes
oder anderer religioser Feierlichkeiten einer christlichen Konfession nicht herbeigeführt
werden (§ 2 Absatz 2 der angemhrten Verordnung).

Ausnahmen von den gesetzlichen Beftimmungen.

1. Ausnahmen von dem Verböt der Sonntagsarbcit treten ein:

a. kraft gesetzlicher Vorschrift (§ 105 a),

b. kraft der vom Bundesrat auf Grund des A105 ä erlaffenen Vorschriften,

e. kraft der von der HAHeren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 105 s ge-
troffenen Bestimmungen,

ä. kraft der von dsr unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 105 k erteilten
besonderen Erlaubnis. ^

2. Soweit in Fabriken und den in W 154 Absatz 2 und 154a der Gewerbeord-
nuna Lezeichneten gewerblichen Anlagen Ausnahmen von dem Verbot der SonntagS-
arben Vlatz greifen, sind in diesen Betrieben Lei der Beschäftigung von Arbeiterinnen
außer den allgemeinen Bedlngungen, an welche die Zulasfung ver Sonntagsarbeit
geknüpft ist, auch noch die Vorschrrften des 8 137 und die anf Grund der §§ 139 und
139 a crlassenen BestimmumM zu beachten.

3. Da in den nnter 2 bezeichNeten Betrieben die Beschäftigung jugendlicher Ar-
Leiter an Sonn- nnd Festtagen rm Allgemeinen verboten ist, und Ausnnhmen von
diescnr Verbot nur auf Grund der Z§ 139 und 139 a zugelassen werden konnen, so
dürfen jugendliche Arbeiter in dresen Betrieben auch zu den zulässigen Sonntagsar-
beiten nur rnsowe't herangezogen werden, als diese Beschästigung auf Grund des
Z 139 oder des tz 139 a an Sonn- rrnd Festtagen ausdrücklrch gestattet ist.

ä. Ansnahmen kraft gesetzlicher Vorschrift. § 108o.

1. Uuter diejenigen Arbeiten, anf dre das Verbot der Sonntagsarbeit kraft Ge-
setzes keine Anwondung sindet, werden im § I05v an erster Stelle solche Arbeiten ge-
rechnet, die in Notfällen oder im öffentlichen Jntereffe unverzüglich vorgenommen
werden müffen. Zu den Arbeiten in „Notfällen" geyören solche Arbeiten, die zur
Beseitigung ernes Notstandes oder zur Abwendun^ erner Gefahr sosort votgenommen
werden miissen, ferner aber auch orinaende Arberten, die durch Todesfälle, Erkran-
kmrgen, nnvorhergesehene, erhebliche gejchäftliche Zwrschenfälle rc. erforderlich werden
nnd nicht wohl auf den nachfolgenden Werktag verschoben werden können, dagegen
kann nicht etwa schlechthin die Erledigmrg eiliger Arberten hierher gerechnet werden.
— Unter „öffentlichem Jnteresse" ist nicht nur daS Jntereffe deS Staates oder der
Gemeinde. sondern auch dasjenrge des Publikums zu verstehen.

2. Dre Besugnrs, Neinigungs- und Jnstandhaltungsarbeiten, durch die der regel-
mäßige Fortgang des ergenen oder eines sremden Betriebes bedingt rst, Arberten, von
denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig ift, sowie solche
Arbeiten vorzunehmen, die zur Verhiitung des VerderbenS von RoWoffen oder des
Mrßlingens von Arbeitserzeugrüffen ersorderlich sind, istbavon abhängrg gemacht. daß
die genannten Arberten nicht an Werktagen vorgenommen werden konnen (8 l05o
Absatz 1 Ziffer 3 rrnd 4).

Die Möglichkert ihrer Vornahme an Werktagen ist nach den Umständen des ein-
zelnen Falles und den Lesonderen Verhältniffen der einzelnen Bettiebe zu beurteilen.
Die Befugnis zrir Ausführung der bszeichneten Arbeiten wird für den einzelnen Ge-
weröetreibenden nrcht schon dadurch ausgeschlossen, daß andere Betrrebe derselben
Gatttmg, deren Einrichtungen indeffen wefentlich verschieden sind, der Sonntagsarbeit
nicht bedürfen. Wohl aber finden dre Beftttnmungen keine Anwendung, wemr und
 
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