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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0547
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Am Sonntaa Lätare dars wegen deS Sommertagsfestes etne Beschästignng der
ArLeiter bis 12 Uyr mittags stattfinden.

Znder hiesigen Stadt wird Ueberarbeit im Betriebe von Bäckereien und Kom
ditöreien alläemein gestattet:

Am SamStag vor dem sogenannten Sommertag (Lätare),
anr SamStag vor Ostern, am SamStag vor Pflngften,

am 24. Dezember und am Sylvestertag.

Die übrigen Tage, an welchen Ueberarbeit zngelassen werden darf, werden je-
weils auf Antrag der Beteiligten dnrch besondere Verfüäung bestimmt werden.

Auch an diesen Tagen lllit AuSnahme des Tagcs vör dem Weihnachts-, Oster- ulld


von mindestcns 8 Stnnden, den Lehrliugen eine solche von mindestens 10 Stunden im
ersteu Lehrjahre, milldestenS 9 Stunden im zweiten Lehrjahre gewährt werdell.

2. Jm Konditoreiaewerbe ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen
Sonn- und Festtagen von 4 Uhr morgens bis 12 uhr mittagS gestattet.

Während der den Arbeitern hiernach zu gewäbrendenRuhezeit von 12Uhr mittagS
an dl'irfen dieselben jedoch mit der Herftellnna uno mit dem Austraaen leicht verderb-
Ucher Waron, die nnmittelbar vor dem Genny hergestellt werden mussen (ElS, Cremes
lllld dergl.), beschäftigt werden, miissen aber in diesem Falle an einem der nächsten 6
Werktage von mittags 12 Uhr ab von jeder Arbeit freigelassen werden.

Allßerdellt ist jedein Arbelter mindestens an jedem drittell Sonntage die znm Be-
snche des GotteSdicnsteS erforderliche Zeit frei zu geben.

Bemerkung. Zu 1 und 2 wird Folgendes bemerkt:

Fnr Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaren, als Konditorwaren hergestellt wer-
den, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die anSonn- und Fefttagen auSschließ-
lich mit der Herstellung von Konditoreiwaren beschäfligt werden, nach den Bestim-
nnmgen fnr Kondltoreielt, die Beschäftigung der übrigen Arbeiter nach den Bestim-
lltnnaen für Bäckereien zu regeln.

Als Bäckerwaren ist dassenige Backwerk zu behandeln, welcheS herkönlnllich nnter
Verwendung von Hefe oder Sauerteig hergestellt wird.

3. Jm Fleischergewerbe ist die Beschäftigung voll Arbeitern an allen Sonn-

und Festtagen, .

ulld zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September von ^/r5 Uhr bis 9
Uhr vormittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von ^/«6 Uhr bis
9 Uhr vormittagS

gestattet. -

Wenn die SonntagSarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeitcr
entweder an jedern zweiten Sonntaa von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abendS oder an
jedem dritten Sonntag für volle 36 Stullden von jeder Arbeit freizulafsen.

4. Jm Barbier- nnd Friseurgewerbe ist die Beschäftigung von Arbeitern
an allen Sonn- nnd Festtagen bis 2 Uhr nachmittags, darüver hrnauS nur insoweit
gestattet, als sie bei der Lorbereitung von öffentlichen TheaLervorstellungen und
Schaustellullgen sowie lvährend der Zeit vyn Weihnachten bis Ende Fevruar zur Vor-
bercitung von Vättell llnd Gesellschaften erforderlich ist.

Wellll die So'.lntaasarbeiten länger als drei Stunden dauern, so find die Arbeiter
clltlveder an jedem drltten Sonntag für volle 36 Stnnden oder an jedem zweiten
Sonlltag mindestellS in der Zeit von 6 Uhr morgenS bis 6 Uhr abends oder in jeder
Woche während der zweiten Hälfte eines ArbeitStageS und zwar spätestenS von l Uhr
llachlilittags ab von jeder Arbeit fteizulassen.

Außerdcm ist den Arbeitern an jedem dritten Sonntagc die zum Besnche des
GotteSdienstes erforderliche Zeit zu gewähren.

5. Zn Blulnenbindereien ist die Beschäftigung von Arbeitern mit dem Bin-
den von Blumen, Winden von Kränzen und oergl. während der für den Verkauf von
Blmnen in offenen Verkanfsstellen freigegebenen Stunven gestattet, d.i. an den Sonn-
nnd Festtagcn (mit Ausnahlne deS ersten Oster-, Psingst- und Weihnachtsfeiertagd)
llnbeschränkt mit Ausnahme der Stunden des vormlttäaigen HauptgottesdiensteS, am
ersten Oster-, Pfingst- und Weilmachtsfeiertage von 6 LlS 9 Uhr vormittags.

Am Sonntag vor Allcrheiligen ist die BeschLftigung von Arbeitern anch während
der Stunden des vormittägigen HauptgotLesdiensteS gestattet.

Wenn die Arbciten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter ent-
lveder an jedem dritten Sonntag für volle 86 Stunden oder an jedem zweiten Sonn-
 
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