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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0381
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334

k. Postanweisungen sind nach Deutschland und Oesterreich-Ungarn bis zu 800
Mark zulässig. Die vorauszubezahlende Gebühr beträgt:

a. nach Deutschland:

bis 5 Mark.10 Pfg.

über 5 bis 100 Mark . . . 20 ,,

„ 100 bis 200 Mark . . 30

über 200 bis 400 Mark. . . 40 Pfg.

„ 400 „ 600 „ . . .50

„ 600 „ 800 „ . . . 60 „

d. nach Oesterreich-Ungarn 10 Pfg. für je 20 Mk., rnindestens 20 Pfg.

e. nach den meisten übrigen nachstehend genaunten Ländern bis 80 Mark 20 Pfg.
für je 20 Mk.; für jede weitere 40 Mark 20 Pfg.

Formulare sind bei allen Postanstalten käuflich (ungestempelte je
10 Stück für 5 Pfg.). Zu Postanweisungen nach dem Auslande kommt
ein besonderes Formular, welches mit lateinischen Buchstaben auszufüllen ist,
in Anwendung.

Postauftragsbriefe müssen frankiert werden. Für einenPostauftrag kommen
folgende Gebühren in Ansatz:

1) Porto für den Postauftragsbrief mit.30 Pfg.

2) a. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige

Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des ein-
gezogenen Geldbetrages;

b. bei Postaufträgen zur Accepteinholung Porto für die

Rücksendung des angenommenen Wechsels mit . . 30 Pfg.

DasPorto unter 1. istvom Auftraggeber voraus zubezahlen. DiePostanweisungs-
gebühr (2 a) wird von dem eingezogenen Geldbetrage in Abzug gebracht. Der Porto-
betrag unter 2d wird dem Auftraggeber beiUebersendung des angenommenen Wechsels
angerechnet.

Jst die Zahlung des Geldbetrages oder die Annahme des Wechsels verweigert
worden, so wird die Rücksendung des Auftrags und die Weitersendung desselben an
einen anderen Empfänger oder an eine zur Ausnahme des Wechselprotestes befugte
Person ohne neuen Gebührenansatz bewirkt.

v. Poünachnahme n sind bis zu 800 Mark einschl. bei Briefen, Postkarten, Druck-
sachen, Warenproben und Paketen znlässig.

Nachnahmesendungen müsserr in der Aufschrift mit dem Vermerk „Nach-
nahme von . . . Mk. . . Pfg." (Marksumme in Zahlen und Buchstaben,
Pfennig-Summe nur in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter
die deutliche Angabe des Namens und Wohnorts — in größeren Städten
auch der Wohnung — des Absenders enthalten. Bei Nachnahmepacketen
müssen vorstehende Vermerke sowohl auf dem Packete als auch auf der
Begleitadresse angebracht sein.

Ileber den Betrag der Nachnahme wird dem Auflieferer eine Be-
scheinigung erteilt.

Für Nachnahmesendungen kommen zur Erhebung:

1) Das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme.

Falls eine Wertangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem
Porto die Versicherungsgebühr oder Einschreibgebühr hinzu.

2) Eine Vorzeigegebühr von 10 Pfg.

3) Die Gebühren für Uebermittelung des einaezoaenen Betraaes an den
Absender und zwar

bis5Mark.10 Pfg. ^ über 200 bls 400 Mark. . 40 Pfg.

über 5bis100Mark. . 20 ! „ 400 „ 600 „ . . 50 „

„ 100 „ 200 „ . . 30 „ , „ 600 „ 800 „ . . 60 „

Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auck
dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird.

L. Briefe m it Wertangabe. Das Gewicht der Briefe mit Wertangabe im im
nern Verkehr Deutschlands und nach Oesterreich-Ungarn darf 250 Gramm
nicht übersteigen; nach den übrigen Ländern ist das Gewicht nicht beschränkn
Gcbühr für Wertbriefe nach Deutschland und Oesterreich-Ungarn:
 
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