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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0478
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v. Drr Verkrhr mit Milch.

Verordnung vom 10. Mai 1902.

Z 1. Der Verkehr nnt Kichmilch unterliegt der gesundheitspolizeilichen Ueber-
wachung nach Maßgabe dieser Äerordnung.

Z 2. Frische (suße) Milch darf nur als Vollmilch (ganze Milch) oder als Mager-
milch (abgerahmte Milch) verkauft oder feilgehalten werden.

Als Vollmilch darf nur Milch verkauft oder feilgehalten werden, welche in keiner
Weise entrahmt oder sonst verändert ist.

Als Magermilch, abgerahmte Milch, gilt jede Milch, welche auch nur teilweise
abgerahmt ist, insbesondere auch jedes Gemisch von Vollmilch mit abgerahmter Milch.

Die Magermilch darf nur in Gefäßen aufbewahrt, feilgehalten und abgegeben
werden, welche in deutlicher, nicht abnehmbarer Schrift die Bezeichnung „Mager-
milch" tragen.

^ 3. Verboten ist das Feilhalten und Verkaufen von ganzer oder abgerahmter
Milch,

1. welche fremdartige L)toffe wie Eis, chemische Konservierungsmittel oder Zu-
sätze von Wasser enthält;

2. welche zwei Tage vor dem Abkalben und bis zu dem sechsten Tage nach dem
Abkalben abgemolken ist;

3. welche in ihrer Farbe, in ihrem Geruche oder Geschmacke, in ihrer Konsistenz
oder in ihrcn Bestandteilen von der normalen Milch abweicht, einerlei, wie die Ver-
änderung entstanden ist (blnu, rot oder gelb gefärbte, mit Schimmelpilzen besetzte,
wässerige, sandige, schleimige, Blut oder Blutgerinsel enthaltende, faulig oder nach
Kampfer, Äether, Chloroform, Terpentinöl oder Karbol riechende, stark salzig, bitter
vder scharf schmeckende Milch, insbesondere solche, welche von Kühen stammt, die an
Gelbsucht, Blutharnen, Wassersucht und nicht infektiösen Zehrkrankheiten leiden);

4. welche von Kühen stammt, die mit giftigen Arzneimitteln, welche in die Ätilch
überaehen (Arsen, Brechweinstein, Nieswurz, Öpium, Jod, Krotonöl, Aloö, Eserin,
Pilffkarpin und anderen Alkaloiden) behandelt werden;

5. welche von Kühen stammt, die an Eutertuberkulose, an mit starker Abmage-
rnng oder Durchsällen verbundener Tuberkulose, an Milzbrand, Lungenseuche, Toll-
wust Pocken, Euterentzündungen, Blutvergiftung, namentlich Pyämie und Septi-
kämie, fauliger Gebärmutterentznndung, Ruhr, infektiöser Darmentzündnng oder an-
deren fieüerhaften Erkrankungen leiden, oder die des Milzbrands oder der Tollwut
verdächtig sind, sowie von Kühen, bei denen die Nachgeburt nicht abgegangen ist, oder
bei denen krankhafter Ausfluß aus den Geschlechtstcilen besteht.

Die Tierärzte sind verpflichtet, die sie in Anspruch nehmenden Tierbesitzer auf
das Vorhandenstin der Voraussetzungen der Ziffern 4 und o besonders aufmerksam
zu machern

^ 4. Milch von Kühen, welche an Maul- und Klauenseuche oder an Tuberkulose
leiden, soweit lctzterenfalls nicht 8 3 Ziffer 5 Anwendung zu finden hat, darf nur ab-
gekocht oder sterilisiert in Verkehr gebracht werden.

Gleiches gilt für die Milch aus Gehöften, Drtschaften oder Gemarkungen, sowie
aus Sammelmolkereicn, für welche wcgen des Ausbruchs der Maul- und Klauen-
seuche oder wegen soeuchengefahr das Weggeben nicht abgekochter Milch von der Poli-
zeibebörde verboten ist.

Als abgekocht gilt diejenige Milch, welche bis auf 100 Grad 0. erhitzt oder einer
Temperatur von 90 Grad 0. durch ruindestens l5 Minuten ausgesetzt worden ist.

^ 5. Geiäße aus Kupfer, Messing, Zink, gebranntem Thon mit schlechter eder
fchadhafter Glasur, Blei, verbleitem Eisenblech,'Eisen mit bleihaltigem, rissigem oder
brüchigem Email, oder verrostete Gesäße dürfen weder zur Aufnahme noch zum Aus-
messeu der Nrilch verwendet werdcn.

Dümtliche zur Auftlahine uud zum Ausmessen von Milch dienenden Gefäße siud
sorgfältig rein zu halten uud dürfen nicht verwendet werden zur Atifbewabrung von
anderen 'Gegenständeu, welche deu Geschmack der Milch beeinträchtigcn könutcu, ins-
besondere vou Spülicht.

d 6. Die Näume, in deueu für den Verkaus bestimmte Ncilch aufbewahrt tvird,
sollen sorgfältig rein uud möglichst staubfrei gehalten uud räglich ausgiebig gelüftet
werden. Iu Raumlichkeiteu, die zum Schlafeu oder zur Umerbriuguug' von Kranken
benützt werdeu, soll sür den Verkauf bestimnue Milch nicht aufbcnuibrt tverden.
 
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