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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0580
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7. Jugendliche Arbeiter dürfen in Fabriken und den in ZH 154 Abs. 2 und 154n
bezeichneten gewerblichen Anlagen an Sonn- nnd Festtagen überhaupt nicht be-
schäftigt werden. (8 136 Absatz 3 der Gerwerbeordnung, vergl. auch unten zu L 4).

8. Während im Handelsgewerbe, soweit es in offenen Verkaufsstellen betrieben
wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Bsschränkungen unterliegt (tz 41 a),
ist in den hier in Rede stehenden Gewerben den Arbeitgebern und selbständigen Ge-
werbetreibenden die Sonntagsarbeit durch die Vorschriften der Gewerbeordnung nicht
verwehrt.

Jndessen haben die Arbeitgeber rmd selbständigen Gewerbetreibenden die Vor-
schriften des Z 1 der Landesherrlichen Verordnung vom 18. Juni 1892 die weltliche
Feier der Sonn- und Festtage betr. (Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 287) zu beobachten.

Auch insoweit an Sonn- und Festtagen eiue Beschäftigung von Arbeitern zu-
lässig ist, darf durch die Vornahme solcher Arbeiten eine Storung des Gottesdienstes
oder anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Konfession nicht herbeigeführt
werden (8 2 Absatz 2 der angeführten Verordnung).

Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen.

1. Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit treten ein:

n. kraft gesetzlicher Vorschrift (8 105e),

b. kraft der vom Bundesrat auf Grund des 8 105cl erlassenen Vorschriften,

e. kraft der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des 8 105e ge-
troffenen Bestimmungen,

0. kraft der von der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des 8 105k erteilten
vesonderen Erlaubnis.

2. Soweit in Fabriken und den in 88 104 Absatz 2 und 154a der Gewerbeord-
nung bezeichneten gewerblichen Anlagen Ausnahmen von dem Verbot der Sonntags-
arbeit Platz greifen, sind in diesen Betrieben bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen
außer den allgemeinen Bedingungen, an welche die Zulassung der Sonntagsarbeit
geknüpft ist, auch noch die Vorschriften des 8 137 und die auf Grund der 88 139 und
139 a erlassenen Bestimmungen zu beachten.

3. Da in den unter 2 bezeichneten Betrieben die Beschäftigung jugendlicher Ar-
beiter an Sonn- und Festtagen im Allgemeinen verboten ist, und Ausnahmen von
diesem Verbot nur auf Grund der 88 139 und 139 a zugelassen werden können, so
dürsen jugendliche Arbeiter in diesen Betrieben auch zu den zulässigen Sonntagsar-
beiten nur insoweit herangezogen werden, als diese Beschäftigung auf Grund des
8 139 oder des 8 139 a an Sonn- und Festtagen ansdrücklich gestattet ist.

Ausnahmen kraft gefchlicher Vorschrift. 8105e.

1. Unter diejenigen Arbeiten, auf die das Verbot der Sonntagsarbeit kraft Ge-
fetzes keine Anwendung findet, werden im 8 105 e an erster Stelle folche Arbeiten ge-
rechnet, die in Notfällen oder im öffentlicheu Jnteresse unverzüglich vorgenommen
werden müssen. Zu den Arbeiten in „Notfällen" gehören solche Arbeiten, die zur
Beseitigung eines Notstandes oder zur Abwenduug einer Gefahr sofort vorgenommen
werden müssen, ferner nber auch dringende Arbeiten, die durch Todesfälle, Erkran-
kungen, unvorhergesehene, erbebliche geschästliche Zwischenfälle ?c. erforderlich werden
und nicht wohl auf den ttachfolgenden Werktag verschoben werden können, dagegen
kann nicht etwa schlechthin die Erledigung eiliger Arbeiten hierher gerechnet werden.
— Nnter „öffentlichem Jnteresse" ist nicht nur das Iuteresse des Staates oder der
Gemeinde, sondern auch dasjenige des Publikums zu verstehen.

2. Die Befugnis, Reinigungs- uud Jnstandhaltungsarbeiten, durch die der regel-
mätzige F-ortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, Arbeiten, von
denen die Wiederausnahme des vollen werktägigen Betriebes abhäugig ist, sowie solche
Arbeiten vorzunehnlen, die zur Verhütung des Verderbens vou Nohstoffen oder des
Mißliugens vou Arbeiiserzeugnissen erforderlich sind, ist davon abhängig gemacht, daß
die genannten Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden köuuen (8 105e
Absag 1 Ziffer 3 und 4).

Die Niöglichkeit ihrer Vornahme an Werktagen ist nach deu klmständeu des em-
zelnen Falles und den besoudereu Verhälruissen der eiuzelnen Betriebe zu bcurteileu.
Die Befngnis zur Ausführung der bezeichneteit Arbeiten wird für den einzellten Ge-
werbetreibenden nicht schou dadurch ausgeschlosseu, daß andere Betriebe derselben
Gattung, derelt Ginrichtungeu iudesseu wesentlich verschieden sind, der Sonntagsarbeit
nicht bedürfeu. LLohl aber siudeit die Bestimmunaen keiue Amveudung, wenn und
 
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