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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0585
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128

am Donnerstag, Freitag und Samstag in der Woche vor Pfingsten;
am Mittwoch vor dem Fronleichnamstag;
am letzten Werktag vor Allerheiligen;

vom 1. bis einschlicßlich 23. Dezember täalich mit Ausnahme der Sonntaae
und des 8. Dezember;

an den beiden letzten Werktagen im Dezember;

2. außerdem:

a) die Verkaufsstellen der Spielwaren-, Papier-, Hut-und Mützenhändler: am
Fastnacht-Montag und Dienstag;

b) die Metzger des Stadtteils Neuenheinr: am Samstag vor dem Neuenheimer
Kirchweihfest.

Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl von jührlich 40 Tagen nicht erschöpft
ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage für etwaige unvorhergesehene
Anlässe vorbehalten.

An allen übrigen Tagen hat, abgesehen von unvorhergesehenen Notfällen, der
Ladenschluß um 9 Uhr abends zu erfolgen.

Diese Vorschriften finden auch auf den Betrieb von Verkaufsautomaten An-
weudung.

II. Auf Grund von 8 139 ä Z. 3 der Gewerbeordnung finden die Bestimmungen
des tz 139<- über Gewährung cinerNuhezeit und einerMittagspause für die in offenen
Verkaufsstellen und den dazu gehörenderr Schreibstuben (Kontore) uud Lagerräurnen
beschäftigten Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an folgenden Tagen keine Anwendung:

a) in den Verkallfsgeschäften der Bäcker, Metzger, Händler mit Obst und Eiern,
Butter, Milch und Nahm an den oben unter 1,1 bezeichneten Tagen mit Aus-
nahme der drei ersten Werktage im Dezember;

b) in allcn übrigen Verkaufsgeschäften an den oben unter 1,1 bezeichneten Tagen,
wobei jedoch die Samstage vorOstern und Pfingsten nicht mitgerechnet werden,
da am ersten Ostcr- nndPsingstfeiertage eine Beschäftigung von Gehilfen, Lehr-
lingen ?e. in diescn Geschäften niwt stattfindet.

Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl von jährlich 30 Tagen llicht erschöpft
ist, bleibt die Bestimmullg weiterer Ausnahmetage inllerhaib der gesetzlichen Grenzc
für etwaige unvorhergesehene Alllässe vorbehalten.

Außer an den ortspolizeilich bestimlnten Tagen finden die Vorschriften des
8 139e der Gewerbeorduung ferner keine Anwendullg (8 139ä Z. 1 und 2)

1. auf Arbeiten, die zur Verhütllng des Verderbeus von Waren unverzüglich vor-
genommeil werden luüssen;

2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Jnventur, sowie bei Neuein-
richtung und Umziigen.

Jm übrigen ist den Gehilfen, Lehrlingeil und Arbeitern nach Beendiguug der
täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Nnhezeit zu gewähren, welche in hie-
siger ^stadt in Verkaufsstellen, ill denen zwei oder mehrere Gehilfen und Lehrlinge
beschäftigt tverden, für diese miudestens 11 Stunden, sonst aber mindestens 10
Stun dell bctragen muß. Ferner mnß innerhalb der Arbeilszeit den Gehilfen, Lchr-
lingen und Arbeitern eine angemessene Mittagspause gelvährt werden: für Ge-
hilfen, Lehrliilge und Arbeiter, die ihre Hauptniahlzeit außerhalb des die Verkaufs-
stelle enthaltendcu Gebäudes einnchmen, muß diese Pause mindestens ein und
eine halbe ^tunde betragen.

III. Während der Zeit, während welcher die Verkanssstellen geschlossen sein
müssen (I), ist daö Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straffen,
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Be-
stellung von Hauö zu Haue^ im stehenden Gewerbebetrieb l8 42, dlbs. I, Gew.-
Ord.), sowie im Gelverbebetrieb im Umherziehen (8 05, Abs. I, Z. 1 dcr Gew.-Ord.)
verboten

Von vorstehendem Verbot des Feilbietens von Waren auf öffelltlichen Wegen
u. s. w. liach 9 Uhr abends sind zufolge bezirksamtlicher Verfügung vom 14. N'o-
vember 1900
1 !

o r r s p o! izeil l eh


, A l! s n a h m e u zugelafsen.

Tas Feilbieten von Druckschriflen (Zeitungen, Schriften dcr Heilsarmee).

2 Das Feilbieten von Back- und Konditorcilvareu, Südfrücbten, Kastanien,
Blumen, ^treichhölzern, Ansichtskarten, geringlvertigen Galanteriewaren,
solveit dieses Feilbieten schon bisher lvahrend der gedachteu Zeit üblich war.
 
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