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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0610
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153

Die Gemeindekrankenversicherung gewährt den Dienstboten und Volon-
tären nur Anspruch auf freie ärztliche Behandlung, freie Arznei oder freie Ver-
pflegung im akademischen Krankenhause.

Das Recht zrrm Beitritt zur Ortskrankenkasse steht nach Z 5 des
Kassenstatuts neben anderen Personenklassen, besonders den in der sogen. Haus-
industrie thätigen Personen sowie auch den Besttzerrr von Gewerbebetrieben
und Handlungsgeschäften, zu, deren nicht reduzierter Einkommensteueranschlag
2000 Mark nicht übersteigt.

3) Pflichten der Arbeitgeber (Dienstherrschaften) und Folgen
etwaiger Versäumnis derselben.

a. Der 8 49 des Krankenversicherungsgesetzes bestimmt:

„Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Per-
son, welche weder einer Betriebs-(Fabrik)-Krankenkasse (tz 59), Bau-Krankenkasse
(8 69), Jnnungs-Krankenkasse (Z 73), Knappschaftskasse (Z 74) angehört, noch ge-
mäß 8 75 von der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenverficherung oder einer Orts-
Kranänkasse anzugehören, befreit ist, spätestens am dritten Tage nach Beginn der
Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung der-
selben wieder abzumelden.

Veränderungen, durch welche während der Dauer der Beschäftigung die Ver-
sicherungspflicht für solche Personen begründet wird, die der Versicherungspflicht auf
Grund lhrer Beschäftigung bisher nicht unterlagen, sind spätestens am dritten Tage
nach ihrem Eintritt gleichfalls anzumelden."

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Bersstummrg der Ntnmeldrmg ist der
Ardeitgeber nach Z 50 des Gesetzes verpflichtet, der Ortskrankenkasse oder der Ge-
meindekrankenversicherung alle Aufwendrmgen zn erstatten, welche dieselben auf
Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift in einem vor der Anmeldung durch die
nicht angemeldete Person veranlaßten Unterstützungsfalle gemacht haben. Außerdem
trifft den Säumigen nach 8 81 des Gesetzes eine Geldstrafe bis zu 20Mark.

Die Meldestelle befindet sich für die Ortskrankenkasse sowie für die
Gemeindekrankenversicherung im Rathaus.

d. Die 88 51—53, 53 a, 55 und 56 des Gesetzes bestimmen:

8 51. Die Beiträge zur Krankenversicherung entfallen bei verstcherungspflich-
tigen Personen zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihre Arbeitgeber.
Emtrittsgelder belasten nur die Verstcherten.

8 52. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge und Eintrittsgelder, welche
für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenversicherung oder zu
einer Orts-Krankenkasse zu entrichten stnd, einzuzahlen. Dre Beiträge stnd an die
Gemeinde-Krankenversicherung, sofern nicht durch Gemeindebeschluß andere Zahlungs-
termine festgesetzt sind, wöchentlich im voraus, an die Orts-Krankenkasse zu den
durch Statut festgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen. Das Eintrittsgeld ist mit
dem ersten fälligen Beitrag einzuzahlen. Die Beiträge sind so lange fort-
zuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (8 49) erfolgt ist,
und für den betreffenden Zeitteil zurückzuerstatten, wenn die rechtzeitig abgemeldete
Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Beschäftigung ausscheidet.

Wenn der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht begrün-
denden Arbeitsverhältnissen steht, so haften die sämtlichen Arbeitgeber als Gesamt-
schuldner für die vollen Beiträge und Eintrittsgelder.

8 53. Die Versicherten stnd verpflichtet, die Eintrittsgelder und Beitrage,
letztere nach Abzug des auf den Arbeitgeber entfallendsn Drrttels (Z 51), bei den
Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diescm
Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag wreder einziehen. Die Abzüge
für Beiträge sind auf dre Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen, gleich-
mäßig zu verteilen. Diese Teilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelastungen
der Versicherten herbeigeführt werden, arrf volle zehn Psenmg abgernndet werden.
 
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