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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0485
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hat, wenn dasselbe zu Ungunsten des betr. Besitzers ausfällt, dieser, andern-
falls die Stadtkasse zu tragen.

§ 4. Die Verbringung nichtbankwürdigen Fleisches auf die Freibank
geschieht unter denjenigen Sicherheitsmaßregeln, welche erforderlich sind,
um zu verhüten, daß das Fleisch in den freien Verkehr gebracht wird.

Das Aushauen des Fleisches nach Metzgerbrauch und der Verkauf
des Fleisches auf der Freibank erfolgt durch den von der Stadt bestellten
und bezirksamtlich verpflichteten Freibankmetzger.

Der Preis für das auf der Freibank zu verkaufende Fleisch wird vom
FleischLeschauer bestimmt, sowie durch Anschlag an der Freibank bekannt ge-
geben.

Bestimmungen über Aufstellung, Benützung und Betrieb der Freibank
werden vom Stadtrat besonders erlassen und bekannt gegeben.

Z 5. Die Abgabe und die Verwendung von Freibankfleisch darf nur
zum Verbrauch im eigenen Haushalt des Erwerbers (vgl. jedoch § 2 Abs. 3
des Reichsgesetzes) ") oder an bezw. durch solche Gast-, Schank- und Speise-
wirte (auch Kostgeber) erfolgen, welchen vom Bezirksamt die Genehmigung
zur Verwendung nicht bankwürdigen Fleisches erteilt worden ist. Diese Ge-
nehmigung darf in stets widerruflicher Weise nur solchen Gewerbetreibenden
erteilt werden, welche ausreichende Zuverlässigkeit bezüglich der Erfüllung
der ihnen obliegenden Pflichten bieten. An diese Gewerbetreibenden oder
an Dritte, die für solche Personen nicht bankwürdiges Fleisch kaufen wollen.
darf derartiges Fleisch nur nbgegeben werden, soweit ihnen eine Geneh>
migung zur Verwendung erteilt worden ist.

Jn den Geschäftsräumen der betr. GewerLetreibenden muß an einer in
die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar
gemacht werden, daß nicht bankwürdiges Fleisch zur Verwendung kommt.
Soll bedingt taugliches, zum Genusse für Menschen brauchbar gemachtes
Fleisch zur Verwendung kommen, so muß diese Eigenschaft des zur Verwen-
dung kommenden Fleisches in der gleichen Weise noch besonders erkennbar
gemacht werden.

§ 6. Zur Verwendung im eigenen Haushalt darf Freibankfleisch an
einen einzelnen Käufer nicht in Quantitäten von über 2 Kilogramm ab-
gegeben werden.

Kontrolle des von auswärts eingebrachten Fleisches.

§ 7. Frisches Fleisch, das von auswärts zum VertrieL in die Stadt
eingeführt wird, darf erst feilgeboten werden, nachdem es einer nochmaligen
Beschau im Schlackthaus unterworfen ist.

Sofern nicht durch eine Beschernigung des Fleischbeschauers des Her-
kunftsortes nachgewiesen ist, daß keiner der Fälle des § 10 der Verordnung
vom 17. Ianuar l. Js. vorliegt, ist das Fleisch für nicht bankwürdig zu
erklären.

Die Bescheinigung ist nach Anlage 2 zu den Bundesrätlichen Aus-
führungsbestimmungen /e auszustellen. Bei Notschlachtungen muß untec
dem Vordruck „Bemerkungen" die Ursache der Notschlachtung angegeben sein.

8 8. Frisches Fleisch darf nur in Vierteln oder einzelnen Stücken,
z. B. Lenden, Rippenstücken usw. usw., niemals aber in ausgebreitetem Zu-
stande oder als Hacksleisch eingeführt werden.

Verstümmelungen einzelner Fleischstücke, z. B. Lummel allein ohne
Vorschlag, ist verboten; die Lenden müssen auf mindestens zwei Rippen abge-
stochen und der betr. Teil des Brustfelles unversehrt vorhanden sein.

§ 0. Das nach 8 8 in die Stadt eingebrachte frische Fleisch muß, bevor
es zum Verkauf gebracht oder vom Besteller verwendet und bevor irgend-

*) Als eigener Hausbalt im Sinne des Absatzes 1 ist der Haushalt
der Kasernen, Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speiseanstalten, Gefan-
genenanstalten, Nrmenhäuser und ühnlicker Anstalten sowie der Haushalt
der Schlächter, Fleischhändler, Gast-, Schank- und Speisewirte
nicht anzusehen.
 
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