Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0489
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
20

v. Der Verkohr mik Milch.

Verordnung vom 10. Mai 1902.

ß 1. Der Verkehr mit Kuhmilch unterliegt der gesundheitspolizeilichen Ueber-
wachung nach Maßgabe dieser Verordnung.

Z 2. Frische (süße) Milch darf nur a'ls Vollmilch (ganze Milch) oder als Mager-
milch (abgerahmte Milch) verkauft oder feilgehalten werden.

Als Vollmilch darf nur Milch verkauft oder feilgehalten werden, welche in keiner
Weise entrahmt oder sonst verändert ist.

Als Magermilch, abgerahrnte Milch, gilt jede Milch, welche auch nur teilweise
abgerahmt ist, insbesondere auch jedes Gemisch von Vollmilch mit abgerahmter Milch.

Die Magermilch darf nur in Gefäßen aufbewahrt. feilgehalten und abgegeben
werden, welche in deutlicher, nicht abnehmbarer Schrift die Bezeichnung „Mager-
milch" tragen.

Z 3. Verboten ist das Feilhalten und Verkaufen von ganzer oder abgerahmter
Milch,

1. welche fremdartige Stoffe wie Eis, chemische Konservierungsmittel oder Zu-
sätze von Wasser enthält;

2. welche zwei Tage vor dem Abkalben und bis zu dem sechsten Tage nach dem
Abkalben abgemolken ist;

3. welche in ihrer Farbe, in ihrem Geruche oder Geschmacke^ in ihrer Konfistenz
oder in ihren Bestandteilen von der normalen Milch abweicht, emerlei, wie die Ver-
änderung entstanden ist (blau, rot oder qelb gefärbte, mit Schimmelpilzen besetzte,
wässerige, sandige, schleimige, Blut oder Blutgerinsel enthaltende, faulig oder nach
Kampfer, Aether, Chloroform, Terpentinöl oder Karbol riechende, stark salzig, bitter
oder scharf schnreckende Milch, insbesondere solche, welche von Kühen stammt, die an
Gelbsucht, Blutharnen, Wassersucht und nicht infektiösen Zehrkrankheiten leiden);

4. welche von Kühen stammt, die mit giftigen Arzneimitteln, welche in die Milch
übergehen (Arsen, Brechweinstein, Nieswurz, Opium, Jod, Krotonöl, Aloö, Eserin,
Pilokarpin und anderen Alkaloiden) behandelt werden;

5. welche von Kühen stammt, die an Eutertuberkulose, an mit starker Abmage-
rnng oder Durchfällen verbundener Tuberkulose, an Milzbrand, Lungenseuche, Töll-
wut, Pocken, Euterentzündungen, Blutvergiftung, namentlich Pyämie und Septi-
kämie, fauliger Gebärmutterentzündung, Rühr, infektiöser Darmentzündung oder an-
deren fieberhaften Erkrankungen leiden, oder die des Milzbrands oder der Tollwut
verdächtig sind, sowie von Kühen, bei denen die Nachgeburt nicht abgegangen ist, oder
bei denen krankhafter Ausfluß aus den Geschlechtsteilen besteht.

Die Tierärzte sind verpflichtet, die sie in Anspruch nehmenden Tierbesitzer auf
das Vorhandensein der Voraussetzungen der Ziffern 4 und 5 besonders aufmerksam
zu machen.

8 4. Milch von Kühen, welche an Maul- und Klauenseuche oder an Tuberkulose
leiden, soweit letzterenfalls nicht 8 3 Ziffer 5 Anwendung zu finden hat, darf nur ab-
gekocht oder sterilisiert in Verkehr gebracht werden.

Gleiches gilt für die Milch aus Gehöften, Ortschaften oder Gemarkungen, sowie
aus Sammelmolkereien, für welche wegen des Ausbruchs der Maul- und Klauen-
seuche oder wegen Seuchengefahr das Weggeben nicht abgekochter Milch von der Poli-
zeibehörde verboten ist.

Als abgekocht gilt diejenige Milch, welche bis auf 100 Grad 0. erhitzt oder einer
Temperatur von 90 Grad 0. durch mindestens 15 Minuten ausgesetzt worden ist.

8 5. Gesäße aus Kupfer, Messing, Zink, gebranntem Thön mit schlechter oder
schadhafter Glasur, Blei, verbleitem Eisenblech, Eisen mit bleihaltigem, rissigem oder
brüchigem Email, oder verrostete Gefäße dürfen weder zur Aufnahme noch zum Aus-
messen der Milch verwendet werden. *

Sämtliche zur Aufnahme und zum Ausmessen von Milch dienenden Gefäße stnd
sorgfältig rein zu halten und dürfen nicht verwendet werden zur Aufbewahrung von
anderen Gegenständen, welche den Geschmack der Mi'ch beeinträchtigen könnten, ins-
besondere von Spülicht.

8 6. Die Räume, in denen sür den Verkauf bestimmte Milch aufbewahrt wird,
sollen sorgfültig rein und möglichst staubfrei gehalten und täglich ausgiebig gelüftet
werden. Jn Räumlichkeiten, dre zum Schlafen oder zur Unterbringung von Kranken
benützt werden, soll für den Verkauf bestimmte Milch nicht aufbewahrt werden.
 
Annotationen