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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0493
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8 6.

Reinhaltung des Abfüllraumes und der Gerätschaften.

Der Abfüllraum und die zum Betrieb des Flaschenbiergeschäfts nötigen
Gerätschaften müssen stets rein gehalten werden. Jnsbesondere ist der
Schlauch nach dem Abfüllen jeweils mit heißer Sodalösung zu reinigen. Vor
dem Einfüllen des Bieres müssen die Flaschen gründlich mit heitzem Wasser
gereinigt werden und zwar mittels der Spülmaschine oder mit Porzellan-
schroten.

Der Gebrauch von Metallschroten ist verboten.

Bei Wiederverwendung gebrauchter Flaschen mit Verschlutzapparaten
sind die letzteren, sofern dies ohne sie zu beschädigen ausführbar ist, vor jeder
neuen Flaschenfüllung von der Flasche zu entfernen und einer hinreichenden
Desinfektion (durch Auskochen in Sodalösung oder dergl.), zu unterziehen;
dabei sind die Gummiringe von den Porzellanknöpfen zu entfernen.

Die Flaschen müssen vor dem Einfüllen auf das Abtropfgestell gebracht
und genügend lange Zeit dort belassen werden.

Gebrauchte Korkstopfen dürfen nicht wieder verwendet werden.

Personen, welche das Abfüllen besorgen.

Personen, welche an ansteckenden Krankheiten oder an Hautausschlägen
leiden, dürfen beim Abfüllgeschäft (einschl. der Reinigung der Flaschen und
Gerätschaften) nicht mitwirken.

8 8.

Ueberwachung.

Die zum Abfüllen benutzten Räume und Geräte sind auf Erfordern der
mit der Ueberwachung betrauten Polizeiorgane diesen vorzuzeigen.

8 9.

Uebergangs- nnd Slrafbestimmungen.

Die Jnhaber bereits bestehender Flaschenbierhandlungen haben ihre Be-
triebseinrichtungen bis zum 1. März 1905 mit obigen Vorschriften in Ein-
klang zu bringen.

8 io.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften haben .Bestrafungen auf
Grund der Eingangs erwähnten Bestimmungen zur Folge.

x. Die Nrberwachung der MinerattvalserfadrrkaLion.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 4. März 1904. (M 87 a und 94 P.-St.-G.-B. und
des Z 14a V.-O. Gr. Ministeriums des Jnnern vom 27. Juni 1874 in der Fassung

der V.-O. vom 15. Juli 1903.)

8 1. Künstliche Mineralwässer, sowie kohlensäurehaltige Getränke dür-
fen nur in einem besonderen Raume bereitet werden.

Dieser Raum rnutz zu dieser Bereitung bestimmt sein und darf zu ande-
ren, insbesondere Wohnzwecken (als Wohn- oder Schlafzimmer, Küche, Ver-
kaufslokal usw.) nicht benützt werden.

Auch dürfen in demselben Gegenstände nicht gelagert werden, deren La-
gerung eine Verunreinigung der herzustellenden Wässer und Getränke im
Gefolge haben kann.

8 2. Der Herstellungsraum mutz geräumig, hell, luftig, bezw. leicht lüft-
bar sein und darf nicht in der Nähe eines Aborts, einer Düngerstätte oder
dergleichen liegen. Der Boden mutz zementiert oder mit anderem undurch-
lässigem Material gedeckt und so eingerichtet sein, datz Flüssigkeiten sich von
selbst sammeln und geordnet abflietzen.

Die Wände des Raumes müssen bis zur Höhe von 1 Meter vom Futz-
boden zementiert oder von solchem Material hergestellt sein, das, ohne Be-
standteile abzugeben, abgewaschen werden kann.
 
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