Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0547
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
78

8 3. Die Güterwagen rnüssen zu diesem Zweck (Z 2) auf dem Anschlußgeleise der
Schroedl'schen Brauerei durch Menschenkräfte bewegt werden und sind deshalb jeweils
am Schlusse des Zuges anzubringen und abzuhängen.

Die abgehängten Wagen sind fofort von der Straße zu entfernen und die anzu-
hängenden dürfen nicht früher, als unbedingt nötig, auf die Straße verbracht werden.

§ 4. Jm Hofe der Brauerei ist eine Ausweichspur anzulegen.

8 5. Beim Passieren des Straßen-Uebergangs mit einem Extrazug hat ein Ar-
beiter mit einer roten Fahne bezw. Laterne der Lokomotive voranzugehen.

§ 6. Extrazüge vom Babnhof der Nebenbahn nach der Brauerei Schroedl sind
nur während derjenigen Tagesstunden zulässig, welche je nach dem Wechsel der Jahres-
zeit und des Fahrplans der Nebenbahn, sowie nach den Bedürfnissen des Verkehrs
vom Bezirksamte nach Anhörung des Stadtrats, der Straßenbauverwaltung und des
beteiligten Unternehmers festgesetzt werden.

8 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grund des 8 366*o
R.-Str.-G.-B. mir Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Die Ordnung auf den Nnlagen, im Skadl- und Nepkunsgarken,
foüne auf dem Vismarckplatze.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Juni 1888 mit Zusatz vom 4. Juni 1897.

8 l. DieBaukreihe in den städtischen Anlaaen derLeopoldstraße unmittelbar längs
des Promenadewegs, sämtliche Banke in den Gartenanlagen um die St. Peterskirche,
in dem Stadt- und Neptunsgarten, sowie in den Gartenanlagen des Bismarckplatzes
stnd nur für Erwachsene und Kinder in Begleitung ihrer Angehörigen bestimmt.

8 2. Dienstboten in Begleitung von Kindern dürsen nur die in den Anlagen
hinter dem obengenannten Promenadeweg stehenden, sowie die auf dem Wredeplatz
aufgestellten Sitzbänke benützen.

8 3. Kinder unter 12 Jahren, welche sich nicht in Begleitung ihrer Angehörigen
befinden, sowie Dienstboten mit Kindern ist der Eintritt in den Stadt- und Neptuns-
garteu untersagt.

8 4. Kinderwagen dürfen nur auf dem hinter der südlichen Baumreihe der An-
lage hinziehenden Wege und niemals nebeneinander gefahren werden.

Z 5. Hunde dürfen in den Stadt- und Neptunsgarten, sowie in den Garten-
anlagen des Bismarckplatzes und um die Peterskirche weder mitgebracht werden noch
überhaupt dort frei herumlaufen.

8 6. Verboten ist ferner:

1) Das Fahren und Reiten auf den Gehwegen.

2> Das Betreten der Rasenplätze und Pflanzengruppen, dcs Uebersteigen und
Durchbrechen der Einfriedigungen, das Laufenlassen von Hunden in die Einfriedi-
gungen, das Abpflücken, Losreißen, Abschneiden oder Abschlagen, sowie das Ent-
wenden von Blumen, Pflanzen und Zweigen.

3) Das Verunreinigen von Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen und Bänken.

4) Das Befahren des Stadtgartens mit Kinderwagen.

5) Das Hausieren mit Waren jeglicher Art, insbesondere das Feilbieten von
Blumen, Backwaren, Obst und dergleichen im Stadtgarten, sowie in allen städtischen
Anlagen und Gärten, welche durch ein besonderes Geländer abgegrenzt sind.

8 7. Uebertretungen werden gemäß 8 366*0 R.-St.-G.-B. und 88 129,144, 145
P.-St.-G.-B. bestraft.

0. Schlotzgarken-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Nov. 1880 in der Fassung vom 10. Nov. 1892,
nnt Aenderung durch ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. Oktober 1893.

8 1. Verboten ist im ganzen Schloßgartengebiet:

1) Das Hausieren mit Waren jeder Art, insbesondere das Feilbieten von Blu-
men, Backwaren, Obst und dergleichen;

2) Das Tragen schwerer Lasten, als Holz- und Grasbündel;

3) Das Werfen mit Steinen;

4) Das Fahren, auch dasjenige mit Schubkarren und Velocipeden und das Reiten
(auch auf Eseln);
 
Annotationen