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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0549
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Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Bekanntmachungen öffentlicher Be-
hörden und nicht auf diejenigen Plakate, welche von Grundstücksbesitzern oder Mie-
tern ausschließlich in ihrem Privatinteresse an ihren eigenen Häusern, Grundstücken
oder Mietsräumen ausgehängt oder angeschlagen werden.

Den Verlegern der hier erscheinenden öffentlichen Blätter ist die untere Hälfte
der errichteten Anschlagsäulen zum ausschließlichen Ankleben 2c. ihrer Zeitungen
durch eigenes Personal überlassen.

Den Verlegern der Heidelberger Zeitung und des Heidelberger Anzeigers ist
ferner gestattet, das jeweils von ihnen verlegte Blatt an die zur Zeit schon vön den-
selben erstellten Anschlagtafeln noch weiter anzukleben.

Diese beiden Arten von Anschlagstafeln dürfen indessen, wenn aus irgend wel-
chem Grunde von der staatlichen Behörde deren Entfernuna angeordnet oder wenn sie
sonst abgängig werden sollten, durch neue Tafeln nicht mehr ersetzt werden.

tz 2. Die Befestigung der Plakate an den im vorstehenden Paragraphen genann-
ten, von der Stadtgemeinde erstellten Vorrichtunge'n, sowie die Wiederabnahme von
denselben darf nur von solchen Personen bewirkt werden, welche vom Stadtrate dazu
berechtigt sind und seitens der Polizeibehörde die nach 43 der Reichs-Gew.-Ordnung
erforderliche Erlaubnis erhalten haben. Dieselben baben neben dem nach H 43 a. a. O.
vorgeschriebenen Legitimationsschein auch den vom Stadtrat über die erteilte Berech-
tigung erhaltenen Nachweis stets bei sich zu führen.

tz 3. Die Benützung der in Rede stehenden Vorrichtungen seitens der Staats-
und Gemeindebehörden, wozu insbesondere auch das Ankleben der Zettel des hiesigen
Stadttheaters gehört, erfolgt kostenfrei. Jm übrigen darf für die Jnanspruchnahme
derselben nur die von der Stadtgemeinde durch Beschluß vom 26. Januar 1887 fest-
gesetzte Gebühr gefordert werden.

Z 4. Zum Anschlagen 2c. an den öffentlichen Anschlagtafeln dürfen — abgesehen
von etwaigen durch die Ortspolizeibehörde gestatteten Abweichungen — nur folche
Anzeigen benützt werden, welche eine der nachstehend angegebenen Größen haben:

1) 1. Größe Bogenformat 87 em hoch, 62 em breit,

2) 2. Größe ^/ü-Bogenformat, 44 em hoch, 62 em breit,

3) 3. Größe ^/4-Bogenformat, 31 em hoch, 44 em breit,

4) 4. Größe L8-Bogenformat, 22 em hoch, 31 em breit,

5) 5. Größe ^/16-Bogenformat, 16 em hoch, 22 em breit.

Plakate von größerem Umfange dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des
Großh. Bezirksamts zum Anschlag gelangen.

tz 5. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt oder die oben genannten Vorrich-
tungen bezw. die Anschläge an denselben beschädigt, beschmutzt, oder fonst Unfug an
ihnen verübt, wird, sofern nicht die Anwendung anderweiter Strafgesetze Platz greift,
auf Grund des Z 366 Ziffer 10 R.-St.-G.-B. mit Geld bis zu sechs'zig Mark oder mit
Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.

V. Feldpolizei.

L. Dre Herbstordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. November 1875.

§ 1. Das Bnrgermeisteramt wird den Tag, von welchem an die Rebberge ge-
schlossen sind, nach Anhörung des Gemeinderats festsetzen und mindestens 48 Stunden
vorher durch die Schelle oder durch Anzeige in öffentlichen Blättern öffentlich be-
kannt geben.

Z 2. Mit der Schließung der Rebberge beginnt die Rebhut, welche durch den
Feldhüter und auf Kosten der Gemeinde vom Gemeinderat anzustellende und bezirks-
amtlich ztl verpflichtende Rebhüter so lange besorgt wird, bis die letzten Trauben
geherbstet sind.

K 3. Nach der Schließung der Rebberge ist das Begehen und Befahren aller
die Reben durchziehenden Fnß- und Fahrwege zu jeder Tag- und Nachtzeit bei
Strafe verboten.

Die verbotenen Wege werden durch aufgesteckte Strohwische kenntlich gemacht.
 
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