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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0619
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148

6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer gemein-
samen Arbeit von Arbeitern oder Hausgewerbetreibenden desselben
Arbeitgebers gegen einander erhoben werden.

8 4.

Ausnahmen von der Zuständigkeit.

Ausgenommen von der Zuständigkeit des Gewerbegerichts sind:

I. Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche für den Fall be-
dungen ist, daß der Arbeiter oder Hausgewerbetreibende nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches bei anderen
Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäst errichtet;

II. Streitigkeiten der in § 3 Ziff. 1-—6 bezeichneten Art zwischen:

a) Mitgliedern der Jnnungen (§ 81 der Gewerbeordnung) und
ihren Lehrlingen (§ 81a Ziff. 4 ebenda),
d) Mitgliedern solcher Jnnungen, für welche ein Schiedsgericht rn
Gemäßheit des § 81d Ziff. 4 und 91 bis 91d der Gewerbe-
ordnung errichtet ist, und ihren Gesellen (Gehilfen) und Ar-
beitern.

Desgleichen ist die Zuständigkeit des Gewerbegerichts ausgeschlossen sür
Streitigkeiten der Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsge-
schäften, sowie der Arbeiter, welche in den unter der Militär- oder Marine-
verwaltung stehenden Betriebsanlagen beschäftigt sind.

8 5.

Zusammensetzung.

Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertre-
tern desselben und 20 Beisitzern. Die Zahl der Stellvertreter und Beisitzer
kann durch Beschluß des Stadtrates anderweit festgestellt werden.

8 6.

Allgemeine Erfordernisse bezüglich der Mitglieder.

Zum Mitgliede des Gewerbegerichts — einschließlich des Vorsitzenden
und der Stellvertreter — soll nur berufen werden, wer das dreißigste Le.
bensjahr vollendet und in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich
oder seine Familie Armenunterstützung auf Grund des Gesetzes über den
Nnterstühungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (R.-G.-Bl. S. 360) und des Ge-
setzes vom 5. Mai 1370, die öffentliche Armenpflege betr. (Ges. und V.-O.-
Bl. S. 387), nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstützung er-
stattet hat. Als Beisitzer soll nur berufen werden, wer in dem Bezirke des
Gewerbegerichts seit mindestens zwei Jahren wohnt oder beschäftigt ist.

Personen, welche zum Amt eines Schöffen unfähig sind (Gerichtsver-
fassungs-Gesetz 31, 32), können nicht berufen werden.

8

Vorsitzender und Stellvertreter.

Der Vorsitzende des Gewerbegerichts und die Stellvertreter desselbcn
werden von dem Stadtrate auf drei Jahre gewählt; sie dürfen weder Ar-
beitgeber noch Arbeiter sein.

Die Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter bedarf der Be-
stätigung des Bezirksrates. Diese Bestimmung findet auf Staats- und
Gemeindebeamte, welche ihr Amt kraft staatlicher Ernennung verwalten,
keine Anwendung, so lange sie dieses Amt bekleiden.

8 8.

Beisitzer.

Die Beisitzer müssen zur Hülfte ans den Arbeitgebcrn, zur Hälfte aus
den Arbeitern entnornmen werden.
 
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