Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0649
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
178

Gegenstand

Maßstab
der Besteuerung

Verbrauchs-

stellersätze

IV. Wildpret.

1. Hasen.

vom Stück


20

2. Hirsche und Alttiere.


2

50

3. Rehe und Gemsen .....


1

50

4. Dammwild . ..


2

.—

5. Wildschweine.

5,

2



V. Fleisch.

1. Frisches Fleisch von Schlachtvieh aller
Art ..

von 1 Kilo


2

2. Gesalzenes, gedörrtes und geräuchertes
Fleisch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art ....

von 1 Kilo


6

3. Fleisch von zerlegtem Geflügel .

von 1 Kilo



6

4. „ „ „ Wildpret .

von 1 Kilo



10

VI. Geflügel.

1. Gänse, Schneegänse.

vom Stück


20

2. Enten.

desgl.



15

3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und
Hähnchen.



10

4. Poularden und Kapaunen .




20

5. Welsche Hahnen.




60

6. Auerhahnen und Birkhühner




60

7. Wilde Enten aller Art ....




20

8. Fasanen.. .




60

9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen
und Schneehühner.....



20

10. Bekasinen und Wachteln, sowie sonstiges
jagdbares Geflügel ....




5

VII. Frische Fische, Seekrebse.

1. Salm, Forellen.

von 1 Kilo


60

2. Steinbutten (Turbots), Seezungen,
Soles, Flust- u. Seekrebse, Laichlachse

desgl.


20

3. Sonstige frische Seefische, mit Aus-
nahme der Schellfische ....




50

XV. Leichen- und Friedhof-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1899 mit Abänderung vom 27. Mar 1904.

I. Aufsichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmungen.

8 I. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung ist
der durch Ortsstatut eingeseyten Friedhof-Kommission übertragen. Dieselbe hat, mit
Ausnahme der Leichenschnu, alles zu einer geregelten, würdigen Bestatmng sowie zur
etwaigen Ueberführung der Leichen nach auswärts Erforderliche anzuordnen.

8 2. Auf Antrag der Friedhof-Kommisston werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpstichtet:

1) Der Leicheuordner. 4) Der Leichenhalleaufseher.

2) Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhofaufseher.

3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräber.

Die Leichenschauer sind vom Bezirksamt angestellt und auf die Dienstweisung
für Leichensckauer verpflichtet.
 
Annotationen