178
Gegenstand
Maßstab
der Besteuerung
Verbrauchs-
stellersätze
IV. Wildpret.
1. Hasen.
vom Stück
20
2. Hirsche und Alttiere.
2
50
3. Rehe und Gemsen .....
1
50
4. Dammwild . ..
2
.—
5. Wildschweine.
5,
2
—
V. Fleisch.
1. Frisches Fleisch von Schlachtvieh aller
Art ..
von 1 Kilo
2
2. Gesalzenes, gedörrtes und geräuchertes
Fleisch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art ....
von 1 Kilo
6
3. Fleisch von zerlegtem Geflügel .
von 1 Kilo
—
6
4. „ „ „ Wildpret .
von 1 Kilo
—
10
VI. Geflügel.
1. Gänse, Schneegänse.
vom Stück
20
2. Enten.
desgl.
—
15
3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und
Hähnchen.
10
4. Poularden und Kapaunen .
—
20
5. Welsche Hahnen.
—
60
6. Auerhahnen und Birkhühner
—
60
7. Wilde Enten aller Art ....
—
20
8. Fasanen.. .
—
60
9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen
und Schneehühner.....
20
10. Bekasinen und Wachteln, sowie sonstiges
jagdbares Geflügel ....
—
5
VII. Frische Fische, Seekrebse.
1. Salm, Forellen.
von 1 Kilo
60
2. Steinbutten (Turbots), Seezungen,
Soles, Flust- u. Seekrebse, Laichlachse
desgl.
20
3. Sonstige frische Seefische, mit Aus-
nahme der Schellfische ....
—
50
XV. Leichen- und Friedhof-Ordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1899 mit Abänderung vom 27. Mar 1904.
I. Aufsichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmungen.
8 I. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung ist
der durch Ortsstatut eingeseyten Friedhof-Kommission übertragen. Dieselbe hat, mit
Ausnahme der Leichenschnu, alles zu einer geregelten, würdigen Bestatmng sowie zur
etwaigen Ueberführung der Leichen nach auswärts Erforderliche anzuordnen.
8 2. Auf Antrag der Friedhof-Kommisston werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpstichtet:
1) Der Leicheuordner. 4) Der Leichenhalleaufseher.
2) Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhofaufseher.
3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräber.
Die Leichenschauer sind vom Bezirksamt angestellt und auf die Dienstweisung
für Leichensckauer verpflichtet.
Gegenstand
Maßstab
der Besteuerung
Verbrauchs-
stellersätze
IV. Wildpret.
1. Hasen.
vom Stück
20
2. Hirsche und Alttiere.
2
50
3. Rehe und Gemsen .....
1
50
4. Dammwild . ..
2
.—
5. Wildschweine.
5,
2
—
V. Fleisch.
1. Frisches Fleisch von Schlachtvieh aller
Art ..
von 1 Kilo
2
2. Gesalzenes, gedörrtes und geräuchertes
Fleisch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art ....
von 1 Kilo
6
3. Fleisch von zerlegtem Geflügel .
von 1 Kilo
—
6
4. „ „ „ Wildpret .
von 1 Kilo
—
10
VI. Geflügel.
1. Gänse, Schneegänse.
vom Stück
20
2. Enten.
desgl.
—
15
3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und
Hähnchen.
10
4. Poularden und Kapaunen .
—
20
5. Welsche Hahnen.
—
60
6. Auerhahnen und Birkhühner
—
60
7. Wilde Enten aller Art ....
—
20
8. Fasanen.. .
—
60
9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen
und Schneehühner.....
20
10. Bekasinen und Wachteln, sowie sonstiges
jagdbares Geflügel ....
—
5
VII. Frische Fische, Seekrebse.
1. Salm, Forellen.
von 1 Kilo
60
2. Steinbutten (Turbots), Seezungen,
Soles, Flust- u. Seekrebse, Laichlachse
desgl.
20
3. Sonstige frische Seefische, mit Aus-
nahme der Schellfische ....
—
50
XV. Leichen- und Friedhof-Ordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1899 mit Abänderung vom 27. Mar 1904.
I. Aufsichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmungen.
8 I. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung ist
der durch Ortsstatut eingeseyten Friedhof-Kommission übertragen. Dieselbe hat, mit
Ausnahme der Leichenschnu, alles zu einer geregelten, würdigen Bestatmng sowie zur
etwaigen Ueberführung der Leichen nach auswärts Erforderliche anzuordnen.
8 2. Auf Antrag der Friedhof-Kommisston werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpstichtet:
1) Der Leicheuordner. 4) Der Leichenhalleaufseher.
2) Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhofaufseher.
3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräber.
Die Leichenschauer sind vom Bezirksamt angestellt und auf die Dienstweisung
für Leichensckauer verpflichtet.