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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0656
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H 40. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen
Todes gestorben sei, so darf, im Falle der Sterbeort im Großherzogtum Baden liegt,
die Genehmigung des Bezirksamts zur Feuerbestattung nur erfolgen, wenn der
Staatsanwalt oder Amtsrichter neben der Genehmigung zur Beerdigung (A 2 der Ver-
ordnung vom 11. September 1879, das Verfahren bei gewaltsamen Todesfällen betr.)
die schriftliche Erlaubnis zur Feuerbeüattung erteilt hat.

Liegt der Sterbeort außerhalb des Großherzogtums Baden, so darf die Ge-
nehmigung des Bezirksamtes zurFeuerbestattung nur auf Grund einer Bescheinigung
der mit der Aufklärung des Todesfalles befaßt gewesenen auswärtigen Behörde
erfolgen, daß der Feuerbestattung ein Hindernis nicht im Wege steht.

8 41. Wird die Genehmigung erteilt, so stellt das Bezirksamt den nachsuchenden
Angehörigen einen schriftlichen Genehmigungsbescheid zu und setzt hiervon den Groß-
herzoglichen Bezirksarzt und die Friedhof-Kommission in Kenntnis.

H 42. Leichen von auswärts verstorbenen Personen, welche hier zur Verbrennung
kommen sollen, dürstn erst dann hierher gebracht werden, wenn die nach 8 2 ff.
dieser Vorschrift erforderliche bezirksamtliche Genehmigung zur Feuerbestattung er-
teilt ist.

SolcheLeichen sind unmittelbar uach der Ankunft in die Fenerbestattungsanstalt,
oder, wenn deren Einäscherung ausnahmsweise nicht sofort erfolgen kann, zunächst
in die Leichenhalle zu verbringen, und hat deren Verbrennung, wenn möglich, noch
am gleichen, spärestens aber am folgenden Tage stattzufinden.

H 43. Die Einsegnungsfeierlichkeiten für hier Verstorbene finden in der Regel
in der Leichenhalle statt, worauf die Leiche im Zuge nach der Feuerbestattungsanstalt
verbracht wird.

Auf Wunsch der Hinterbliebenen können die Feierlickikeiten auch in der Feuer-
bestattungsanstalt, wohin in diesem Falle die Leiche vorher zu verbringen ist, ab-
gehalten werden.

H 44. Hinsichtlich der Feuerbestattung selbst wird Folgendes bestimmt:

ch) Die Größe des Sarges, welcher nicht mit metallenen Zierraten versehen sein
soll, darf folgende Dimenswnen nicht überschreiten: Länge 2,25 m, Breite 0,75 w,
Höhe 0,68 m.

b) Nach Ankunst der Leiche in der Feuerbeftattungsanstalt wird der Sarg auf
den dort befindlichen Sarkophag gestellt und mit diesem nach Beendigung der Einseg-
nungsfeierlichkeiten in den unteren Raum der Feuerbestattungsanstalt durch hydrau-
lische Vorrichtung versenkt, während stch gleichzeitig die Einsenkungsöffnung geräusch-
los wieder schließt; im unteren Raum wird der Sarg von dem Personal auf den
eisernen Verbrennungswagen verbracht und sodann mittels Schienen in den Ver-
brennungsraum geschoben, worauf unmittelbar der eigentliche Verbrennungsakt
beginnt.

e) Der Verbrennungsakt muß so geleitet werden, daß während des ganzen Vor-
gangs weder gefärbter Rauch dem Kamin entsteigt, noch irgend welcher Geruch wahr-
nehmbar wird.

8 45. Während des Feuerbestattungsvorgangs dürfen stch außer den mit der Aus-
führung und Ueberwachung beauftragten Personen nur dre erwachsenen Angehö-
rigen des Verstorbenen im Vorraum des Verbrennungsofens aufhalten.

Tie Beobachtung des Verbrennungsaktes selbst ist in der Negel nur dem oben
genannten Dienstpersonal und für diejeuigen Fälle, in welchen die fragliche Beobach-
tung durch einen Sanitätsbeamten aus besonderem Anlaß dringend geboten ist, dem
Großh. Bezirksarzt gestattet.

Ausnahmsweise kann die Erlaubnis hierzu von der Friedhof-Kommission auch
den nächsten Leidtragenden, sowie mit Zustimmung der letzteren solchen Personen er-
teilt werden, welche an der Beobachtung ein wissenschaftliches oder technisches Inter-
esse haben.

8 46. Die Aschenreste, welche den Hinterbliebenen nach ihrem Wunsch entweder
in geschlossenen Holzkistchen oder Gefäßen von gebranntem Thon oder in zugeloteten
Blechbüchsen übergeben werden. können entweder auf dem Friedhof beerdigt oder
ebendaselbst oberirdisch aufbewahrt oder auch von den Hinterbliebenen in eigene Ver-
wahrung genommen werden.

Maßgebend ist in dieser Hinsicht in erster Linie der Wunsch oder dic Anordnung
des Verstorbenen, in Ermangelung solcher der Wunsch derjenigen Personen, welche
für die Bestattung sorgen.
 
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