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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0661
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Wird eine Leiche zur Bahn Hebracht, so erhöhen sich diese Taxen um 20 «^.

Wird dieLeiche vorher fur kürzere oder längere Zeit in dasLeichenhaus gebracht,
so erhöhen sich die Taxen um weitere 20

29. Die Verbringung einer Leiche vom Bahnhof auf den Friedhof und sofortige

Beerdigung einschließlich des Wagens des Geistlichen in I. Klasse . . . 50

in II. Klasse . . . 40 „

Wird eine Leiche von auswärts ohne Venützung des städtischen Leichenwagens
auf den Friedhof gebracht und sosort beerdigt, so vermindert sich diese Taxe in
I. Klasse um 6 in II. Klasse um 5 «^; wird eine solche Leiche auch von dem aus-
wärtigen Geistlichen im eigenen Wagen begleitet, so tritt eine weitere Verminderung
um 0 bezw 5 «F ein.

Wird die Leiche zuerst für kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus ge-
bracht, so erhöht sich die Taxe um 15 «^.

30. Die Verbringung einer Leiche vom Bahnhof in die Feuerbestattungs-
anstalt 25 «^.

Wird eine Leiche von aüswärts direkt dahin gebraÄit 20 «F,

wird dieselbe zuerst für kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus gebracht,
so erhöht sich diese Taxe um 15 «^.

31. Die Einäscherung einer Leiche mit allen zu diesem Zweck notwendigen Vor-
richtungen bis zur Ablieferung bezw. einschließlich der Beerdigung der Asche in den
zu deren Aufnahme besonders bestimmten allgemeinen Leichenfeldern 25 «^

jede unmittelbar darauf folgende.10 «F.

Finden mehrere Einäscherungen unmittelbar nacheinander statt, so werden die
Gesamtkosten auf die einzelnen Bestattungen verteilt.

32. Ein Kästchen von Holz . . . . 1«,^ 50^

33. Eine Kapsel von Blech . . . . 1 „ 50 „

34. Ein verzierter Sarkophag aus Thon . 10 „

Ein gleicher in Majolika-Ausführung . 15 „

35. Für alle Leistungen, für welche hier eine Taxe nicht vorgesehen ist, wird
diese im einzelnen Fall von der Friedhofs-Kommission festgesetzt.

v. Friedhoss-Taxen.

1. Die in Z 31 der Leichen- und Friedhof-Ordnung bezeichneten Gräber werden
unter folgenden Bedingungen abgegeben:

a. Die Fläche eines Familiengrabs mißt 2,40 m in der Länge und 1,20 m in der
Breite; werden zwei oder mehrere Gräber nebeneinander abgegeben, so fällt der in
H 27 der Leichen- und Friedhof-Ordnung vorgeschriebene Zwischenraum weg; werden
jedoch zwei oder mehrere hinter einander liegende Gräber abgegeben, so muß der vor-
geschriebene Zwischenraum dazu genommen werden und wird besonders berechnet.

b. Das Recht auf ein solches Grab dauert 40 Jahre vom Tag der Uebernahme;
nach Ablauf dieser Frist fallen die Gräber der Stadt anheim, wenn nicht die Fort-
dauer des Rechts auf weitere 40 Jahre durch jeweilige Erlegung der festgesetzten Taxe
erworben wird.

e. Der Stadtrat kann die Verlängerung des Rechts versagen, wenn eine ander-
weite Verwendung des Platzes für angemessen erachtet wird.

ä. Diese Gräber dürfen nur für die Glieder der Familie des Uebernehmers oder
dessen Abkömmlinge, sowie deren nächste Verwandle benützt werden; Abgabe oder
Tausch eines unbelegten Grabes an andere darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung
der Friedhoss-Kommission erfolgen, in welchem Fall sich die Benützungsdauer vom
Tag der ersten Uebernahme berechnet; wird die Genehmigung nicht eingeholt, so hat
der neue Uebernehmer die volle Taxe nachzuzahlen.

e. Werden die Gräber oder Gruften, sowie deren Denkmale, Einsassungen und
Anpflanzungen nicht ordnungsgemäß unterhallen, so fallen diese samt ^uvehör ein
Jahr nach der den Angehörigen oder deren Bevollmächlig-en oder, wenn diese nicht
zu ermitteln sind, auf öffentlichem Wege zugestellten Maynung an die Stadt zurück,
wenn die Angehörigen nicht innerhalb dieses Jahres ihren Verpflichtungen nachkom-
men und die inzwischen von der Friedhofs-Kommission für die Unterhaltung aufge-
wendeten Kosten ersetzen.

t. Bei Heimfüll der Gräber verfügt der Stadtrat über die vorhandenen Grab-
denkmale und Einfassungen, soweit dieselben auf offentliche Aufsorderung von den
Erwerbern dieser Grabstätten oder deren R'echtsnachfolgern nicht entfernt werden.
 
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