Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0662
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
191

Z. Die Abgabe erfolgt gegen Erlegung der festgesetzten Taxe und unter Zustel-
lung einer vorn Stadtrat gefertrgten Urkunde.

Es sind folgende Taxen bestimmt:

a. in erster Reihe ein Grab ..... 125-^5
jedes weitere Grab.100 „

d. in zweiter und dritter Reihe ein Grab . 90 „

jedes weitere Grab.70 „

Kleinere Geländeabschnitte werden nach dem Flächengehalt und nach der für ein-
zelne Gräber ausgeworfenen Taxe berechnet.

Für Verlängerung des Benützungsrechtes auf weitere 40 Jahre ist für je ein
Grab die Hälfte der erstmaligen Taxe zu entrichten.

ü. Zur Aufnahme von Aschenresten werden Familiengrabstätten abgegeben von
1,20 m Länge und 0,80 m Breite gegen folgende Taxen:

a. in erster und zweiter Reihe ein Grab . .50^

jedes weitere Grab.40 „

b. in den übrigen Reihen ein Grab . . . 40 „

jedes weitere Grab.30 „

Jm Uebrigen gelten für die Aschengräber die Bestimmungen a bis b.

1. Jn je eine Familiengrabstätte ü dürfen innerhalb der 40 Jahre unter den in
ä benannten Bedingungen 4 Aschenreste beigesetzt werden, in eine Familiengrabstätte
g. deren 10.

Jn je einem schon belegten Familiengrab a dürfen in demselben Zeitraum noch
8 Aschenreste beigesetzt werden, die Eenützung zu einer zweiten Erdbestattung wird
dadurch nicht ausgehoben.

Auch für die Aschengräber in Familiengrabstätten gilt die Dauer der Umgra-
bungsperiode von 15 Jahren.

2. Benützung des Friedhofes:

a. Zur Beerdigung Auswärtiger (siehe tz 23 Abs. 3 der Leichen- und
Friedhof-Ordnung)

für Erwachsene . . . . 50^

für Kinder unter 15 Jahren . 25 „

b. zur Beisetzung von Aschenresten Auswärtiger

für je eine Asche . . . . 25

Bei der Beisetzung der Asche etnes auswärtigen Zeichners von Anteilscheinen oder
dessen Frau oder Kinder in einer Urnennische der Feuerbestattungshalle wird dieser
Betrag nicht erhoben.

3. Erlaubnis zum Aufstellen von Grabdenkmalen auf den allgemeinen Leichen-
feldern.

a. für Denkmale von Metall bis zu 200 KZ 1 ^

über200k^ 20 „

b. für Denkmale von Stein bis zu 0,15ebm 1 „

über 0,15 ebm 20 „

Außerdem hat der Bildhauer zu entrichten für jedes Denkmal von Stein oder
Metall

a. auf den allgemeinen Leichenfeldern für Kinder . 1 ^

b. „ „ „ „ für Erwachsene 2 „

e. auf Familiengräbern.3 „

4. Das Setzen von Holzkreuzen auf den allgemeinen Leichenfeldern 50

5. Ausgraben von Fundamenten, sowohl für Grabsteine als für Einfassungen oder
Gruften, einschließlich der Entfernung der Erde wird mit 4 ^ für den Kubikmeter
berechnet.

6. Das Entfernen der bei dem Ausheben eines Grabes in einem Familiengrab

sich ergebenden Erde.1 ^ 50 ^

7^ Iedes Ausgraben einer Leiche.. . 40 „

8. Die Wiederbeerdigung iu einer Familiengrabstätte.


Finden diese Arbeiten 10 Jahre nach der Beerdigung statt, so ermäßigen sich diese
Taxen anf die Hälfte.

9. Die Beisetznng der Asche eines auswärts Verstorbenen in einer Familiengrab-
stätte 5
 
Annotationen