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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0561
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69

8 19.

Das GaSwerk ist jederzeit berechtigt, im vorauS die Stellung einer ent-
sprechenden Kaution oder einer ihr genehmen sicheren Bürgschaft zu ver-
langen.

8 20.

Gas-Konsumenten, welche die Beträge für verbrauchtes Gas und Miet-
zins für die Messer nicht binnen acht Tagen und die Beträge für GaS-
Einrichtungen, Einrichtungsgegenstände usw. nicht innerhalb vier Wochen
nach erfolgter Zahlungs-Aufforderung bezw. Zustellung der Rechnung berich-
tigen, werden als säumig betrachtet.

8 21.

Säumigen oder solchen Konsumenten gegenüber, welche die verlangte
Kaution oder Bürgschaft zu leisten sich weigern, oder einer der übrigen Ver-
tragsbestimmungen nicht fofort nachkommen, hat die Gaswerksdirektion daS
Recht, unbeschadet ihrer EntschädigungSansprüche, das Gas zu entziehen.

Ebenso steht eS ihr frei, etwa nicht oder nicht ganz bezahlte Einrichtungs-
Gegenftände zurückzunehmen, wenn der als säumig zu betrachtende Abonnent
nicht etwa vorzieht, die ihm vom Gaswerk abgeforderten Beträge bei der
Kasse desselben zu deponierem Das Depositum verfällt dem Gaswerk und
wird definitiv vereinnahmt, wenn der Deponent seine etwaigen Ansprüche
daran nicht binnen drei Monaten vom Einzahlungstage an gerechnet, rechts-
anhängig gemacht hat.

8 22.

Findet sich bei der Revision der Gasmesser, datz dieselben still stehen
bezw. zu wenig oder gar nicht gezählt haben, so wird der Gasverbrauch eineS
-er Jahreszeit entsprechenden vorangegangenen Monats zu Grunde gelegt
und hieran der Konsum festgesetzt. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten
über die Anzeige des Gasmessers wird auf Antrag des Gas-Konsumenten
eine Prüfung vorgenommen. Diese geschieht nach dem eichamtlich geprüsten
Kontrollapparat des Gaswerks in Gegenwart des Konsumenten oder seineS
Bevollmächtigten oder auf Wunsch auch von einem zur Prüfung berechtigten
Eichamt.

Erweist die Probe, dah der Gasmesser innerhalb der von der Eichbehörde
festgesetzten Grenzen von 2 Prozent hinaus unrichtig anzeigt, so hat daS
Gaswerk die Kosten der Prüfung einschlietzlich der Auswechslung des Gas-
messers zu tragen; andernfalls hat der Gasabnehmer diese Kosten zu ersetzen.

Hat der Gasmesser unrichtig angezeigt, so erfolgt die Berechnung des
Gasverbrauchs nach § 21 dieser Vertragsbestimmungen.

Es kann beiderseits nur ein Anspruch für den letztvergangenen und den
laufenden Monat erhoben werden.

§ 23.

Kann das Gaswerk aus irgend welchem Grunde den Gasabonnenten auf
kürzere oder längere Zeit nicht mit Gas versorgen, so steht dem letzteren
hierwegen Loch ein Entschädigungsanspruch nicht zu.

8 24.

Es steht dein Gaswerk das Recht zu, die Gasmesser und Gaseinkricht-un-
Mn sowie die Räume, welche ntit solchen! versehen sind, Au jeder Zeit zu unter-
mchen, die Messer nachzufüllen und den Verbrauch von Gas zu kontrollieren.

ist daher jeder Abonnent verpflichtet, den Beauftragten des Gaswerks
oen begehrten Zutritt zu gestatten und die geforderte Auskunft zu erteilen.
 
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