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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0572
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8 32.

Zuwiderhandlungen gegen die Vertragsbestimmungen kann der Stadtrak
im einzelnen Falle mit Konventionalstrafe bis zu 30 Mk. ahnden. Auch
steht ihm Las Recht zu, die Wasserleitung so lange absperren zu lassen, bis
-er Abonnent seine Verpflichtungen erfüllt hat.

0. Gemeinjschaftliche Bestimmungen

für die an die städtischen Gas- und Wasserleitungen angeschlossenen

Privatleitungen.

§ 21. Die Herstellung und Unterhaltung der Gas-- und Wasser-Zu-
leitungen vom Hauptrohr bis zum Gas- bezw. Wassermesser geschieht aus-
schließlich durch Jnstallateure der städtischen Werke.

Den Privat-Jnstallateuren ist es untersagt, irgend welche Avbeiten an
den Zuleitungen oder den Gas- und Wassermessern vorzunehmen, sie mit der
Leitung zu verbinden, abzuschrauben, aufzufüllen, zu entleeren, die Stratzen-
schachte zu öffnen und die am Stratzenrohr befindlichen Hauptsperrhahnen
der Wasserzuleitungen zu stellen, zu öffnen oder zu schlietzen. Letzteres ist
ausnahmsweise nur dann gestattet, wenn Gefahr im Verzuge ist, doch mutz
in diesem Falle der Direktion der städtischen Gas- und Wafferwerke un-
mittelbar darnach schristliche Mitteilung von dem Vovgantze gemacht werden.

§ 22. Nur die erstmalige Prüfung der Gas- und Was^rleitungen, welche
in ihrer ganzen Ausdehnung sichtbar sein müssen, erfolgt koslenfrei, für die
zweite und sede weiter notwendig werdende Pvobe ist der Betrag von 1 Mk.
50 Pfg. an die Kasse der städtischen Gas- und Wasserwerke gu entrichten.
Der die Probe abnehmen-de Beamte hat nicht die Verpflichtung — falls ein
Zuivücktzehen des Maniometers einen Fehler ma-rkiert —, diesen FeMer auf-
zusuchen, vielmehr genügt die einfache Tatsache, datz der Manometer nicht
unverändert seinen Stand innehält, eine zweite und folgende Leitungsprobe
zu verlangen. Alle zur Mbnahme der Prvbe erforderlichen Apparate, Werk-
zeuge usw., wie Kompreffionspumpe, Manometer, VeMndungsschläuche usw.
hat der Privatinstallateur zu besorgen und alles zur Probe Nötige derart
vorznbereiten, datz dieselbe zur vorher vereinbarten Stunde ohne weiteres
erfolgen kann, widrigenfalls die Probe als mitztzlückt angesehen und eine
weitere mit 1 Mk. 50 Pfg. zu vergütende Prüfung angeordnet werden mutz.

8 23. Die Privatinstallateure sind verpflichtet, die Gas- und Waffer-
leitungen im Uebrigen in Uebereinstimmung mit den zur Zeit der Anfer-
tiMng der Leituntz tzültigen VertragsbestimMuntzen über die Abgabe von
Gas und Wasser an Privat-Abonnenten auszuführen und sind ferner ver-
pflichtet, von allen grötzeren Aenderungen und Erweiteruntzen bestehender
Gas- und Wafferleitungen der Direktion der städtischen Gas- und Waffer-
werke sofort nach ihrer Fertigstellung schriftlich Anzeige zu erstatten. Dies
bezieht sich namentlich auch auf Badeeinrichtungen, Klosetts, Pissoirspülun-
gen und alle sonstigen Apparate und Einrichtungen, welche von der Wasser-
leituntz versovgt werden, wie Ventilatoren, Zimmerfontainen, Aquarien,
Wassermotoren und dergleichen mehr.

§ 24. Gas- und Wasserleitungen. die überdeckt werden sollen, müffen
slädtischerseits geprüft sein, bevor die Ueberdeckung erfolgt, widrigensalls die
Entfernung der letzteren verlantzt werden kann, was besonders dann geschehen
soll, wenn die betreffende Leitung sich nicht vollkommen dicht erweist.

8 25. Die Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke hat jederzeit
das Necht, die Arbeit der Privatinstallatenre zu kontrollieren und bei etwa
vorgefundenen Fehlern in der Ausführung sofort Abhilfe zu verlangen.

§ 26. Gas- und Wasscrleitungen-, welche den vorstehendcn Bestimmun-
g-en nicht cntsprecben oder sonstige grobc Mängcl aufweisen, dürsen nicht in
Gelnauch genommen Lverden. Bereits in Gebrauch genommene Leitungen
kann die Direktion der städtischcn Gas- und Wasscrtverke, falls nach ergan-
gener Ausforderung die Abstellung der betreffenden Mängel nicht sofort er-
folgt, ohne weiteres abschlietzen lasstn.
 
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