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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0601
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10S

2. SLraHrnpoliret-Ordnung.

Verordnung Gr. M. d. Jnnern vom 12. Mai 1882.

(Ges. und V.-O.-Blatt S. 129)

§ 1. Schnelles und unvorsichtiges Reiten und Foh-
re n. Es ist untersagt, durch schnelles oder unvorsichtiges Reiten oder Fah-
ren <mf offentlichen Wegen Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr zu

^ ^ § 2. Gebot des Schritt-Reitens und Jcrhrens. Auf
Stvatzenstreicken, für welche ein beAügliches Gebot Ider Mständigen BÄHörde
ergangen und im Wege der Polizeivorschrift oder durch obrigkeitlichen An-
schlag bekannt gernacht worden ist, darf nur im Schritt geritten und gefcchren
werden.

§ 3. Fahren während der Schneebahn. Es ist untersagt,
tvährend der Schneebahn auf öffentlichen Wegen ohne Geläute oder Schellen
zu fahren.

§ 4. Lagern von Gegenständen aus öfsentlichen We-
gen und Plätzen. Es ist untersagt, ohne Genehmigung der zuständigen
Behörde aus öffentlichen Wegen und Plätzen Gegenstände, durch welche der
freie Berkehr gehindert werden tann, aufzustellen, hinzulegen oder liegen zu
laffen oder den bei der lGenehmigung festgesetzten Bedingungen zuwider-
zuhandeln.

§ 5. Beleuchtung solcher Gegenstände. Wer auf öffent-
lichen Wegen und Plätzen Gegenftände der in § 4 bezeichneten Art aufftellt,
hinlegt oder liegen lätzt, hat dasür zu forgen, daß diefelben während der
Dunkelheit genügend beleuchtet sind. Diese Verpflichtung liegt, wenn Fuhr-
werke durchreisender Pevsonen auf öffentlichen Wegen und Plätzen während
der Dunkelheit aufgestellt sind, sowohl dem Leiter des Fuhrtverks als dem
Wirte ob, bei welchem der Neisende eingestellt hat.

§ 6. Schleifen von Gegenftänden auf Landstratzen
u nd K r e i sst r a tze n. Es ist untersagt, auf den Landstratzen und Kreis- yaff.v.
ftratzen Gegenstände zu schleifen, welche, wie Steine, Bäume, Bauholz, Säge- 1s.xil.s4
klötze, Faschinen, Stangen, Pflüge, vermöge ihrer Gestalt, Grötze oder
Schwere die Fahrbahn angreifen.

Ausnahmsweise kann durch die zuständige Behörde das SHleifen solcher
Gegenstände oider einzelner Gatdungen derseliben anf besti'MlMten Landstratzen,
Kreisstratzen oder Strecken derselben gestattet werden, sofern Benachteiligun-
gen der Stratze (namentlich bei genügender Schneebahn) infolge des Schlei-
fens nicht zu befürchten ftntd oder nach den örtlichen Verhältnässen der Lanid-
und Forstwirtschaft eine ausnahmsweise Gestattung als dringend wünschens-
wert erscheint.

Werden Gegenstände auf den Landstratzen oder Kreisstratzen geschleift,
so sind diese Vorsichtsmatzregeln zu beachten, die zur Vethütung von Sto-
rungen des Verkehrs, von Gefährdungen der Sicherheit und von evheblicheren
Beschädigungen des Stratzenkörpers allgemein erforderlich oder bei Erteilung
der Genehmigung besonders vorgeschrieben worden sind.

8 7. Schleisen vonGegenftänden auf Gemeindewe ^
k e n. Die Beftimmung des letzten Absatzes des 8 6 findet auch auf Ge-
meindetvege Anwendun-g.

Im übrigen kann das Schleifen solchcr Gegenstände auf Gemeindewe^gen
durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift untersagt oder beschränkt
werden.

8 7a. Anwendung von Krätzern auf Landstratzen, ^ ^
Kreisstratzen und Gemeindewegen. Es ist untersagt, auf den
Landstratzen uud Kreisstratzen Fuhrwerke mit Hilfe von Krätzern zu brem-
sen, soweit nicht die Fahrbahn mit Eis oder Schnee bedeckt ist.

Die Krätzerstollen dürfen keine scharfen Schneiden, Spitzen oder Ecken
haben. Kettenkratzer (um Radreif oder Schlittenkufen gewickelte Ketten)
bürfen nicht verwendet werden.
 
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