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Bahnbetrieb unterbrechen, stören oder sonst den Bestimmungen der Straßen-
polizeiordnung für die Stadt Heidelberg oder dieser Verkehrs- und Be-
triebsordnung zuwiderlaufen.
2. Bestimmungen für die FahrgSste.
8 11. Die den Stratzenbahnwagen Lenützenden Personen haben den
Anordnungen des mit Dienstkleidung, Dienstabzeichen oder Lezitimation
versehenen Dienstpersonals Folge zu leisten.
§ 12. Beschwerden ü'ber Anordnungen oder Verhalten des Dienstper-
sonals sind bei der Direktion der Stratzenbahn anzubringen. Hierbei ist
tunlichst die Dienstnummer des Angestellten, die Wagennummer, die Zeit
des Vorfalls, sowie die genaue Adresse des Beschwerdeführers anzugeben.
§ 13. Der Wagen hält nur an den bestimmten, durch Tafeln kenntlich
gemachten Haltestellen zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste. Die An-
kunft an einer Haltestelle wird durch den Schaffner den Fahrgästen ange-
kündigt.
Das Ein- und Aussteigen während der Fahrt ist verboten.
H 14. Sind sämtliche Sitz- und Stehplätze besetzt, was durch Aushän-
gen emer Tafel mit der Aufschrift „Besetzt" angezeizt wird, so werden wei-
tere Fahrgäste nicht aufgenommen. Das Aussteigen auf einen als besetzt
bezeichneten Wagen sowie das Einfteigen, bevor die aussteigenden Fahrgäste
den Wagen verlassen haben, ist verboten.
§ 16. Das eigenmächtige Oeffnen der Perronverschlüsse, die Nicht-
beachtung der von dem Fahrpersonal gegebenen Anweisung bei Einnahme
der Plätze, das Stehenbleiben auf den Trittbrettern, das Sitzen auf den Wa-
genbrüstungen, das Hinauslehnen des Körpers aus dem Wagen, das An-
fassen der zur Fortbewegung und Beleuchtung dienenden Wagenteile, na-
mentlich der Regulier- und Bremskurbeln, der vom Bügel herabhängenden
Leine, sowie der Signalapparate ist verboten.
§ 16. Lärmen, Singen, Musizieren, sowie sedes unanständige und die
Mitfahrenden belästigende Verhalten während der Fahrt und in den Warte-
räumen ist untersagt, ebenso das Beschmutzen, Beschreiben und Bemalen
der Wagen und Warteräume und das Ausspucken in denselben.
Unterhaltungen mit dem Wagenführer sind während der Fahrt ver-
boten.
§ 17. Das Rauchen im Jnnern der geschlossenen Wagen ist nicht ge-
stattet; desgleichen das Betreten derselben mit brennenden Pfeifen, Zigar-
ren oder Zigaretten.
§ 18. Die Mitnahme von Gepäck, welches durch Umfang, üblen Ge-
ruch oder schmutzige Beschaffenheit die Mitsahrenden belästigen würde, ist
nicht erlaubt; desgleichen die Mitnahme von geladenen Gewehren, feuerge-
fährlichen oder explosibeln Gegenständen. Jn keinem Fall darf durch Ge-
päckstücke der bequeme Durchgang im Wagen behindert werden.
Abdg.v. Die Mitnahme von Hunden ist untersagt; ausgenommen sind kleine
ii. xi. 4 Himde, die von dem Besitzer während der Fahrt im Jnnenraum auf dea
Schotz genommen werden.
§ 19. Personen, welche mit einer ansteckenden Krankheit behaftet sind,
odcr dem Mitfahrenden durch abstoßende Krankheitserscheinungen oder un-
reines Aeutzere lästiz fallen würden, sowie trunkene Personen und Gefange-
ncntranspcrte sind von der Mit- bezw. Weiterfahrt und von dem Aufenthalr
in den Warteräunrcn ausgeschlossen.
8 20. Auf dem Hinterperron ist der zwischen dem rechten Auftritt
und der Wagentür gelegene Platz ausschlicßlich für den Schaffner bestimmt
und darf von den Fahrgästen nicht eingenommen werden.
8 21. Der Fahrgast hat nach Eintritt in den Wagen unter AngaVe
des Endzieles sciner Fahrt beim Schaffner einen Fahrschein zu lösen oder
femen sonstigcn Fahitauswcis vorzuweisen; der gelöste Fahrschein gilt auch
fur die ^ortsetzung dee Fahrt in einem Uinsteigewagen.
Bahnbetrieb unterbrechen, stören oder sonst den Bestimmungen der Straßen-
polizeiordnung für die Stadt Heidelberg oder dieser Verkehrs- und Be-
triebsordnung zuwiderlaufen.
2. Bestimmungen für die FahrgSste.
8 11. Die den Stratzenbahnwagen Lenützenden Personen haben den
Anordnungen des mit Dienstkleidung, Dienstabzeichen oder Lezitimation
versehenen Dienstpersonals Folge zu leisten.
§ 12. Beschwerden ü'ber Anordnungen oder Verhalten des Dienstper-
sonals sind bei der Direktion der Stratzenbahn anzubringen. Hierbei ist
tunlichst die Dienstnummer des Angestellten, die Wagennummer, die Zeit
des Vorfalls, sowie die genaue Adresse des Beschwerdeführers anzugeben.
§ 13. Der Wagen hält nur an den bestimmten, durch Tafeln kenntlich
gemachten Haltestellen zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste. Die An-
kunft an einer Haltestelle wird durch den Schaffner den Fahrgästen ange-
kündigt.
Das Ein- und Aussteigen während der Fahrt ist verboten.
H 14. Sind sämtliche Sitz- und Stehplätze besetzt, was durch Aushän-
gen emer Tafel mit der Aufschrift „Besetzt" angezeizt wird, so werden wei-
tere Fahrgäste nicht aufgenommen. Das Aussteigen auf einen als besetzt
bezeichneten Wagen sowie das Einfteigen, bevor die aussteigenden Fahrgäste
den Wagen verlassen haben, ist verboten.
§ 16. Das eigenmächtige Oeffnen der Perronverschlüsse, die Nicht-
beachtung der von dem Fahrpersonal gegebenen Anweisung bei Einnahme
der Plätze, das Stehenbleiben auf den Trittbrettern, das Sitzen auf den Wa-
genbrüstungen, das Hinauslehnen des Körpers aus dem Wagen, das An-
fassen der zur Fortbewegung und Beleuchtung dienenden Wagenteile, na-
mentlich der Regulier- und Bremskurbeln, der vom Bügel herabhängenden
Leine, sowie der Signalapparate ist verboten.
§ 16. Lärmen, Singen, Musizieren, sowie sedes unanständige und die
Mitfahrenden belästigende Verhalten während der Fahrt und in den Warte-
räumen ist untersagt, ebenso das Beschmutzen, Beschreiben und Bemalen
der Wagen und Warteräume und das Ausspucken in denselben.
Unterhaltungen mit dem Wagenführer sind während der Fahrt ver-
boten.
§ 17. Das Rauchen im Jnnern der geschlossenen Wagen ist nicht ge-
stattet; desgleichen das Betreten derselben mit brennenden Pfeifen, Zigar-
ren oder Zigaretten.
§ 18. Die Mitnahme von Gepäck, welches durch Umfang, üblen Ge-
ruch oder schmutzige Beschaffenheit die Mitsahrenden belästigen würde, ist
nicht erlaubt; desgleichen die Mitnahme von geladenen Gewehren, feuerge-
fährlichen oder explosibeln Gegenständen. Jn keinem Fall darf durch Ge-
päckstücke der bequeme Durchgang im Wagen behindert werden.
Abdg.v. Die Mitnahme von Hunden ist untersagt; ausgenommen sind kleine
ii. xi. 4 Himde, die von dem Besitzer während der Fahrt im Jnnenraum auf dea
Schotz genommen werden.
§ 19. Personen, welche mit einer ansteckenden Krankheit behaftet sind,
odcr dem Mitfahrenden durch abstoßende Krankheitserscheinungen oder un-
reines Aeutzere lästiz fallen würden, sowie trunkene Personen und Gefange-
ncntranspcrte sind von der Mit- bezw. Weiterfahrt und von dem Aufenthalr
in den Warteräunrcn ausgeschlossen.
8 20. Auf dem Hinterperron ist der zwischen dem rechten Auftritt
und der Wagentür gelegene Platz ausschlicßlich für den Schaffner bestimmt
und darf von den Fahrgästen nicht eingenommen werden.
8 21. Der Fahrgast hat nach Eintritt in den Wagen unter AngaVe
des Endzieles sciner Fahrt beim Schaffner einen Fahrschein zu lösen oder
femen sonstigcn Fahitauswcis vorzuweisen; der gelöste Fahrschein gilt auch
fur die ^ortsetzung dee Fahrt in einem Uinsteigewagen.