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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0645
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16. Vvrbrauchssteurr-Ordnung und Verbrauchssteurr-Tarif
für dir Stadt Heidrlbrrg.

Beschluß des Bürgerausschuffes vom 7. Dezember 1897 und Erlaß Großh. Mni-
fleriums des Jnnern vom 21. Dezember 1897 Nr. 38601 sowie Vollziehvarkeits-

erklärung Großh. Landeskommissärs vom 29. Dezember 1897 Nr. 5370.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Dezember 1897.

Berbrauchssteuerordnung.
a. Allgemeines.

§ 1. Zu Gunsten der Stadtkasse wird in hiesiger Stadt eine Ver-
bvauchssteuer nach Matzgabe des angeschlossenen Tarifs, sowie nachstehender
Beftimmungen erhoben.

8 2. Der 'Verbrauchssteuerbezirk umfatzt die ganze städtische Gemarkung.

Die Grenzen desselben sind an geeigneten Orten durch Pfähle kenntlich
zu machen, welche die Jnschrift „Verbrauchssteuer-Wezirk Heidelberg" und die
Bezeichnung der nächsten Erhebungsstelle tragen.

8 3. Die verbrauchssteuerpflichtigen Gegenstände dürfen nur auf solchen
Stratzen in die Stadt eingebracht tverden, welche an Erhebungsstellen
vorüberführen.

Die Erhebungsstellen, deren Zahl mindestens fünf betragen mutz, werden
durch den Stadtrat bestimmt. Die Straßen, welche für die Beförderung ver-
brauchssteuerpflichtiger Gegenstände gesperrt sind, müffen durch Verbottafeln
kenntlich gemacht werden, welche die nächste Erhebungsstelle angeben.

So lange keine Erhebungsstelle in der Nähe des Klingentors errichtet ist,
ist es zwar gestattet, die von den Bergen südlich der Stadt herunterkommenden
steuerpflichtigen Gegenstände durch den Klingenteich nach der Stadt einzu-
führen; dieselben müssen aber sofort >bei der Stadtkasse vorgezeigt und ver-
steuert werden.

An sämtlichen Erhebungsstellen sind die Verbrauchssteuer-Ordnung und
der Verbrauchssteuer-Tarif anzuschlagen.

§ 4. Die Zahlung der Verbrauchssteuer liegt demjenigen ob, welcher
einen derselben unterworfenen Gegenstand tatsächlich in den Verbrauchs-
steuerbezirk einbringt. Daneben haftet auch -er Auftraggeber des Ein-
bringers und .der Empfänger. Hinsichtlich der Post- und Expretzgutsendungen,
sowie jener Sendungen, welche an Personen autzerhalb einer Erhebungs-
stelle gerichtet sind, haftet nur der Empfänger.

Z 5. Von der Verbrauchssteuer sind befreit:

1. Wein, Obstwein, totes Wild, totes Geflügel aller Art, sowie See-
krebse, sofern Liese Gegenstände aus dem Auslande eingegangen sind
und die zollamtliche Behandlung bereits lbestanden haben oder der-
selben noch unterliegen.

Auf Wein findet dieser Befreiungsgrund nur bei der erstmaligen
Einlage Anwendung.

2. Gegenstände, welche nur durch die Stadt Hindurch geführt w:rden.

3. Gegenstände, welche zur Verarbeitung im Gewerbebetrieb einer Fabrik
eingeführt wevden, sofern sie nicht den Stoff zur Fabrikation ver-
brauchssteuerpflichtiger Gegenstände abgeben.

Gebraucht aber dcr Fabrikinhaber die eingeführten Gegenstände
auch zum eigenen Gebrauch, so hat er dafür einen AversalbeiLreag in
die Stadtkaffe zu bezahlen.

4. Sendungen und Transporte, für -welche die Verbrauchssteuer im Falle
der Erhebung unter 5 Pfcnnig betragen würde.

5. Gegenstände, welche von dcr Königlichen Mrlitär-Verwaltung zum
Unterhalt der Manschaftcn cingeführt oder bezogcn werden nach Matz-
gabe des Gesehcs vom 16. Mai 1888.

Werden Gcgcnstände, von wclchen nachweislich Verbrauchssteuer erhoben
wurde, im ursprünylichcn oder verarbeitctcn Zustande im Wcgc des Handels
aus der Stadt ausgcführt, so hat gleichfalls auf Verlangen bei der Ausfuhr
eme entsprcchendc Rückvcrgütung dcr Vcrbrauchssteuer zu erfolgcn.
 
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