Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0647
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
155

Wohnorts des AbsensderS und GmpfängerS sowie -deS FührerS ein Durchfuhr-
schein zu lösen. Eine von der Entrichtunlg der Verbrauchssteuer befveiende
Durchfuhr wird nur angenommen, wenn die Ausfuhr innerhalb 24 Stunden
nach der Einfuhr statLfindet, und nur, wenn stch diefelbe auf sämtliche im
Durchfuhrschein bezeichneten Gegenstände und Mengen bezieht. Bei der
Ausganysstelle mutz dieser Schein dem Verbrauchssteuererheber abgeliefert
werden.

c) Rückvergütungen.

§ 15. Wer die Rückvergütung bezahlter Verbrauchssteuern wegen deS
in § 5, letzter Albsatz, erwähnten Grundes beansprucht, hat stch unter Vor-
zeigung der auszuführenden Gegenstände beim Erheber der Ausgangsstelle
einen Ausfuhrschein geben zu lassen. Dieser Schein mutz enthalten:

1. Eine Vermerkung über Art und Menge der ausgeführten Gegenstände.

2. Namen und Wohnort des 'Führers und seines Auftraggebers.

3. Namen und Wohnort des Empfängers oder die Vermerkung, datz die
lbetreffenden Gegenstände zum Verkauf an unbestimmte Personen- auS-
geführt werden.

4. Den Tag der Ausfuhr.

5. Die Bezeichnung der Erhebungsstelle mit der Unterschrift des Er-
hebers.

Der Antrag auf Rückvergütung ist sodann unter Anschluh der betreffen-
den Verbrauchssteuerquittungen und des Ausfuhrscheines schriftlich beim
Stadtrat einzureichen.

§ 16. Wird Rückvergütung bezüglich folcher Gegenstände in Anspruch
genommen, welche mit der Eisenbcchn ausgefuhrt werden, so ist der Ausfuhr-
schein (§ 15) lbei der dem Bahnhof nächst .gelegenen Erhebungsstelle auS-
fertigen zu lassen und dem Antrag auf Mückvergütung auch eine von der
Bahnbehörde Leglaubigte Doppelschrift des betreffenden Frachtbriefes ibeizu-
fügen.

An die Stelle der letzteren tritt bei Expreßgut-Sendungen die Abstem-
pelung des Aussuhrscheines durch die Wahnbehörde.

§ 17. Wer Gegenstände, welche autzerhalb der städtischen ErhetzungS-
stellen gelagert stnd, auf anderem Wege als durch die Eisenöahn ausführt
und Verbrauchssteuer-Rückvergütung beanspruchen will, hat autzer dem bei
der nächsten Erhelbungsstelle zu lösenden Ausfuhrscheine und Len Letreffenden
Verbvauchssteuer-Quittungen auch eine bürgermeisteramtlich beglaubigte Be-
scheiniguny des auswärtigen Empfängers über Art und Menge der empfange-
nen Gegenstände, den Tag des Empfangs und die PersönlichkeiL des Ab-
senders, sowie des Führers vorzulegen.

§ 18. Eine handelsmätzige und darum zum Anspruch von VerbrauchS-
steuer-Rückvergütung berechtigende Ausfuhr wird nur dann angenommen,
wenn es stch um einen Verbrauchssteuerbetrag von mindestens 20 Pfg. bei
jeder Ausfuhr handelt, und wird 'nicht angenommen, wenn die Ausfuhr durch
die Post erfolgt.

8 19. Zur Erlangung von Verbrauchssteuer-Nückvevgütungen wegen deS
in 8 5, letzter Abfatz, erwähnten Grundes ist ferner erfordeclich:

Datz der Antrag auf Rückvergütung spätestens 6 Wochen nach der

Ausfuhr beim Stadtrat eingereicht wird, und

datz die Zwifchenzeit zwischen der Fälligkeit der Verbrauchssteuer

und der Ausfuhr nicht mehr als sechs Monate beträgt.

8 20. In jedem Falle können die nach den 88 15, 16, 17 und 19 zu lei-
stenden Rückvergütungen verweigert werden, wenn nachweisbar das Erfor-
dernis der Handelsmätzigkeit bei der Ausfuhr nicht zutrifft.

ä. Besondere Bestimmungen über einzelne verbrauchS-
ft e u e rpflichtige Gcgenftände.

«- Bier.

8 21. Die Verbrauchssteuer von Bier, welchcs auf städtifcher Gemar-
kilng gebraut wird, wird zugleich mit der staatlichen Biersteuer unter An-
wendung der für diese geltenden Grundsätze erhoben.
 
Annotationen