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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0648
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§ 22. Gei hanLelsmäßiger Ausfuhr hier gebrauten Bieres beträgt für
Aafs.v. daS Hektoliter bie Rückvergütung, wenn nachgewiesen ist, Lxch Las zur Her-
21.XII.4. stellung verwendete Malz versteuert worden ist:

a) nach Art. 7, Ziff. 5 des Biersteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes

vorn 2. Juli 1904 56 Pfg.;

b) nach Art. 7, Ziff. 4 des Gesetzes 51 Pfg.;

e) in allen anderen Fällen 46 Pfg.

Die 'Mickberigütung wird' zunächst nach dem- nieiderften Satz gewÄhrlt;
erst am Jahresschluß wird nach Maßgabe der Vorschriften für die staatliche
Besteuerung deren Berechnung nach dem Gefamtmalzverbrauch vorgenom-
men und Nachvergütung des zu wemg entrichteten Betrags geleistet.

Jm Falle der Wiederausfuhr hier eingeführten Bieres werden 46 Pfg.
' pro Heltoliter rückvergütet.

'Wtrd Bier in ungeeichten Flaschen ausgeführt, fo tvird jede Flafche als
einen halben Liter haltend berechnet und jede halbe Flasche als einen viertel
Liter haltend.

Wein.

§ 23. Die städtische Vevbrauchssteuer von Wein wir!d mit der staat-
lichen Weinalzise unter Anwendung der Grundsätze erhoben, wie sie üas
Weinsteuergesetz vom 19. Mai 1882 'bezw. das Gesetz vom 27. Juli 1888 in
Bezug auf A'bgabepflicht, Fälligleit der Steuer und Steuerbefreiung fest-
setzen. Jn den Fällen des Art. 28, Ziff. 4 und Ziff. 13 -es Gesetzes tritt je-
Loch eine Befreiung von der Verbrauchssteuer nur dann ein, wenn es sich
um bereits in -er Gemarkung Heidelberg eingekellerte Weine handelt.

Erhebt die Staatsverwaltung in den Fällen des Art. 10 letzter Abfatz
und Art. 21 des Weinsteuergefetzes Lie Weinsteuer in Gestalt eines Aver-
sums, so wird fur die Verbrauchssteuer ebenfalls ein nach Verhältnis zu be-
vechnendes Aversum vereinbart.

Bei Feststellung der verbrauchssteuerpflichtigen Weinmenge ift jede
Flafche von geringerem Jnhalt als ein Liter wie eine Literflasche zu behan-
deln.

7- Mehl und Brot.

§ 24. Wenn Mehl in Beträgen von über 100 Kilogramm eingebracht
wird, fo hat der Führer beim Erheber der Eingangsstelle Lasselbe vorzuwei?
sen und anzugeben:

a) den Namen und Wohnort Les Abfenders und des Führers;

b) den NEen und die Wohnung des Ernpfängers;

e) das Gesamtgewicht der Sendung und die Zahl der Säcke;

6) Tag und Stunde dcr Einfuhr.

Der Evheber prüft diese Angaben und stellt über dieselben einen Schein
(Mehleinfuhrschein) aus, mit welchem sich der Führer fofort nach der Stadt-
kasse zu begeben hat, wo nach wieder'holter Prüfung der Menge des Mehls
die Vevbrauchssteuer gegen Quittung zu entrichten ist.

§ 25. Wird Mehl mittels der Eisenbahn eingeführt, fo hat der Führer
bei dem Erheber der dem Bahnhof zunächst gelegenen Eingangsstelle die
Sendung samt dem dazu gehörigen Frachtbrief vorzuweisen.

Der Erhe'ber 'versieht den Frachtbrief mit dem Tagstempel und stellt einen
Schein mit den in 8 24 bezeichneten Angaben aus.

Der Verbrauchssteuerpflichtige hat fpätestens am nächsten, der Einfuhr
folgenden Werktage die Verbrauchsstcuer unter Vorivcisung des Frachtbrie-
fes und des Scheins auf der Stadtkasse zu entrichten.

8 26. Der Stadtrat kann zu Gunsten solcher Geschäftsleute, welche re-
gelmähig Mehl beziehen, auf deren Ansuchen in widerruflicher Weise die
Anordnung trefsen, daß von der sofortigen Zahlung der Mehlverbrauchs«
steuer llmgang genommen und diese periodisch durch einen städtischen Be-
dienstcten beim Ernpfänger evhoben wird.

8 27. Bei der Berechnung der Verbrauchsstcucr von Mchl wird ange-
nommen, daß die Säcke 2 Prozent des Bruttogewichks ausurachcn.
 
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