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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0676
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meter zugelassen wtrd, kam. der Rennleitung die Ueberwachung der Straßen,
besonders an gefährlichen Stellen, sowie die Sorge für Verlangsamung der
Fahrt in bewohnten Ortschaften, zur Pflicht gemacht werden.

8 12. Durch bezirks- oder ortspolizeiliche Vorschrift oder durch Ver-
fügung 'der Bezirts- oder Ortspolizeilbehörde kann der Verkehr mit Motor-
fahrzeugen auf einzelnen Straßen, Plätzen und Brücken verboten oder be-
schränkt, insbesondere die zulässige Fahrgeschwindigkeit auf ein bestimmtes
Maß herabgesetzt werden*).

Diese Vorschriften oder Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen
und, sofern sie dauernde Gültigkeit haben, an den betreffenden Straßen usw.
anzuschlagen.

§ 13. Die Bezirksämter sind ermächtigt, aus besonderen Anlässen von
den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu
treffen.

8 14. Vorstehende Verordnung tritt am 1. Mai d. I. in Krast und
findet auch auf solche Motorfahrzeuge, zu deren Verwendung aus öffentlichen
Wegen und Plätzen des Landes srüher eine Genehmigung aus Grund des
§ 20 der Stratzenpolizeiordnung vom 12. Mai 1882 erteilt worden ist, mit der
Matzgabe Anwendung, datz den Besitzern, welche diese Genehmigung für ihre
Person erwirkt Haben, die Erftattung der in § 4 vorgeschriebenen Anzeige
von der JnbetLiebsetzung eines Motorfahrzeugs erlassen wird und im übrigen
die Bedingungen, an welche diese Genehmigung geknüpst wurde, durch die
Vorschriften dieser Verordnung ersetzt werden.

VahnpoltzeMche Vorschrifken für den Vetried von Tokal- und

Mebenbahnen.

Verordnung vom 28. März 1894.

§ 1. Das Hinüberschasfen von Pslügen, Eggen und arlderen Geräten,
sowie von Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn
darf, fofern solche nicht getragen werden, nur aus Wagen oder untergelegten
>L>chleifen erfolgen.

8 2. Bei Bahnen, bezw. Bahnstrecken, deren Gleis in die Stratzensahr-
bahn eingebettet oder aus einem unmittelbar neben der Stratzenfahrbahn
hinziehenden Bankett angebracht ist, müssen bei Annäherung des Zuges Futz-
gänger, Fuhrwerke, Reiter und Viehtransporte sich rechtzeitig von den
Gleisen entfernen und dem Zug vollständig ausweichen. Zug- und Reittiere
sind fest im Zügel oder Leitseil zu halten. Ferner dürsen, soweit nicht sür
einzelne Stratzen oder Stratzenstrecken Ausnahmen von der Ortspolizei-
behörde allgemein gestattet sind, zwei oder mehrere Fuhrwerke >beim Zusam-
mentreffen mit einem Bahnzuge nicht nebeneinandec fahren. Sich begegnende
Fuhrwerke haben so lange zu halten, bis der Zug vorüber ist.

8 3. Das Lagern von Gegenständen auf dem Fahrgleis oder näher als
ein ünd einen halben Meter von der nächksten Schiene, sowie das Stehenlafsen
von Fuhrwerken oder Vieh ohne Aufficht aus oder in der Nähe des Gleises
ist verboten. Die Pcrsonen, welchen dic Aussicht über die Fuhrwerke und
Tiere obliegt, sind dafür verantwortlich, datz die Bahn beim Herannahen
eines Zuges rechlzeitig sreigegeben und von den Tieren nicht betreten wird.

§ 4. Aufsichtslos steheudes Fuhrwerk, Vieh oder cmdere Gegenstände,
wclche das Gleis versperren, ist das Bahnpersonal darans zu cntsernen
t'cfugt.

Vrrhülung von Nnglücksfällrn bri den Neckarüberfahrkrn im
Veffrkr tzridelberg mit Fähren und fiiegenden Vrucken.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 6. Mai 1873.

8 l. Es dürfen aus den Fahren nnr so viele Fuhrwerke hintereinander
aufgestellt wcrdca, datz das Zugvieh des vorderen und die hinteren Räder

) Siehe auch die ortspoli-eiUche Vorschrift für Heidelberg vom 9. Juli 1903 (Seitt 122).
 
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