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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0543
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495

c) Rückvergütungen.

8 15. Wer die Rückvergütung bezahlter Verbrauchssteuern wegen des
in §5, letzter Msatz, erwähnten Grundes beansprucht, hat sich unter Vor-
zeigung der auszuführenden Gegenftände beim Erheber der Ausgangsstelle
einen Ausfuhrschein geben zu lassen. Dieser Schein mutz enthalren:

1. Eine Vermerkung über Art und Menge der ausgesührten Gegenstände.

2. Namen und Wohnort des 'Fü'hrers und seines Austraggebers.

3. Namen und Wohnort des Crnpfängers oder die Vermerkung, datz die
betreffenden Gegenstände zum Verkauf an unbestimmte Personen au--
geführt werden.

4. Den Tag der Ausfuhr.

5. Die Bezeichnung der Erhebungsstelle mit der Unterschrift des Er-
hebers.

Der Antrag auf Rückvergütung ist sodann unter Anschluß der betreffen-
den Verbrauchssteuerquittungen und des Ausfuhrscheines schriftlich beim
Stadtrat einzureichen.

§ 16. Wird Rückvergütung bezüglich solcher Gegenstände in Anspruch
genommen, ivelche mit der Eisenbahn ausgeführt werden, so ist der Ausfuhr-
schein (§ 15) bei der dem Bahnhof nächst gelegenen Erhebungsstelle aus-
fertigen zu lassen und dem Antrag auf Rückvergütung auch eine von der
Bahnbehörde beglaubigte Doppelschrift des betreffenden Frachtbriefes beizu«
fügen.

An die Stelle der letzteren tritt bei Expretzgut-Sendungen die Abstem-
pelung des Ausfuhrscheines durch die Wahnbehörde.

§ 17. Wer Gegenstände, wetche autzerhalb der städtischen Erhebungs-
stellen gelagert stnd, auf anderem Wege als durch die Eisenbahn ausführt
und Verbrauchssteuer-Rückvergütung beanspruchen will, hat autzer dem bei
der nächsten Erhebungsstelle zu lösenden AuSfuhrscheine und den betreffenden
Verbrauchssteuer-Quittungen auch eine bürgermeisteramtlich beglaubigte Be-
schemigung des auswärtigen Empfängers über Art und Menge der empfange-
nen Gegenstände, den Tag des Empfangs und die Personlichkeit des Ab-.
senders, sowie des Führers vorzulegen.

8 18. Eine handelsmätzige und darum zum Anspruch von Verbrauchs-
steuer-Rückvergütung berechtigende Ausfilhr wird nur dann angenommen,
wenn es sich um einen Verbrauchssteuerbetrag von mindestenS 20 Pfg. bei
jeder Ausfuhr handelt, und wird nicht angenommen, wenn die Ausfuhr durch
die Post erfolgt.

8 19. Zur Erlangung von Verbrauchssteuer-Rückvergütungen wegen des
in 8 5, letzter Abfatz, erwähnten Grundes ist ferner erforderlich:

Datz der Antrag auf Rückvergütung spätestens 6 Wochen nach der

Ausfuhr beim Stadtrat eingereicht wird, und

datz die Zwifchenzeit zwischen der Fälligkeit der Verbrauchssteuer

und der Ausfuhr nicht mehr als sechs Monate beträgt.

8 20. In jedem Falle können die nach den 88 15, 16, 17 und 19 zu lei-
stenden Rückvergütungen verweigert werden, wenn nachweisbar das Erfor-
dernis der Handelsmätzigkeit bei der Ausfuhr nicht zutrifft.

ä. Besondere Bestimmungen über einzelne verbrauchZ-
steuerpflichtige Gegenstände.

a. Bier.

8 21. Die Verbrauchssteuer von Bier, welches auf städtischer Gemar-
kung gebraut wird, wird zugleich mit der staatlichen Biersteuer unter An-
werü^ung der für diese aeltenden Grundsätze erhoben.
 
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