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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0555
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507

7a. Den Händlern mit Roheis von 6 Uhr morgens bis 3 Uhr mittags, Abdg.v.
8. Denjemgen Personen, welche ausschließlich oder doch /von 11 Uhr vor-^

mittags bis
5 Uhr nachmitt.

weit überwiegend mit Cigarren und Tabak handeln,
der Verkauf dieser Waren

9. Denjenigen Personen, welche ausschließlich oder doch weit überwiegend mit Abda.v.
photographischen oder sonstigen Ansichten von Heidelberg und Umgebung iv.v.ov
handeln, wird der Verkauf dieser Waren während der Nonate März bis
einschließlich Oktober von 11 Uhr vormittags bis 7 Uhr abends gestattet.
b) Die unter a Ziffer 1—7 verzeichneten Gewerbetreibenden dürsen auch an
den drei höchsten Feiertagen (Ostersonntag, Psingstsonntag,
Christtag) Gehilsen, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigen bezw. rhre VerkaufS-
stellen offen halten, aber nur während der Stunden von 6—9 Uhr vormittags.

Jn Handschuhsheim nur während der Stunden von 6—8 Uhr vormittags.

An denjenrgen Sonntagen, an denen die übrigen Gewerbetreibenden bis Ubdg.v.
7 Uhr Abends ihr Ladengeschäft offen halten dürfen (I. ö. der bezirksamtlichen ^ vu.'ss
Anordnung vom 24. Mai 1893) ist auch den Metzgern und Wurstlern der Verkauf
ihrer Waren für die gleiche Zeit gestattet.

Handelsgewerbe der Barbiere und Friseure.

1. Auf Grund von § 105 b, 41L der Gewerbeordnung und gemätz
Art. III Ziff. 2 der Vollzugsverordnung hierzu wird bezirksamtlich verfügt:

Die fünf Stunden, während welcher in den Verkaufs-
geschäften der Barbiere und Friseure Gehilfen, Lehr-
linge und Arbeiter beschäftigt werden dürfen, und ein Verkehr in
offenen Verkaufsstellen ftattfinden darf, wird sür die Stadt
Heidelberg für das ganze Jahr auf 7 bis 9 Uhr vor-
mittags und 11 bisLUHr festgesetzt.

L.

Die sämtlichen unter III verzeichneten Ausnahmen werden an die
Bedingung geknüpft, daß im handelsgewerblichen Teil der betr. Betriebe
Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter über die in I rV oben festgefetzten Stunden
hinaus nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn jeder derselben:

1. entweder an jedem zweiten Sonntag von morgens 8 Uhr bis abends
8 Uhr,

2. oder in jeder zweiten Woche an einem Werktag volle 24 SLunden von
der Arbeit freigelassen wird.

IV.

Am Oster- und Pfingstsonntage, sowie am ersten Weihnachtsfeiertage
dürfen, abgesehen von den Ausnahmen unter II 8 Ziff. 2 und III ^ d Ge-
hilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe überhaupt nicht beschäf-
tigt werden.

Jnsoweit eine Beschäftigung von Gehilfen, Lehr-
lingen und Arbeitern im Hundelsgewerbe nicht zu-
lässig ist, darf ein Gewerbebetrieb in offenen Ver-
kaufsstellen überhaupt nicht stattfinden.

Die Läden und sonstigen Verkaufsstellen sind
außer der zugelassenen Verkaufszeit geschlossen zu
halten.

V.

Festtage im Sinne obiger Anordnungen sind: Neujahr, Ostermontag,
Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Christtag und Stephanstag, ferner in
Gemeinden, in welchen die katholische Konfession Pfarrcchte hat, der Fron-
leichnamstag und in GemeiniX'n, :n welchen die evangelisckx ^onfesiion
Pfarrechte hat, der Charfreltag.
 
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