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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0561
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513

Am Sonntug vor Allerheiligen ist die Beschäftigung von Arbeitern auch
während der Stunden des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet.

Wenn die ArLeiten länger als drei ^tunden dauern, so sind die Arbeiter
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem
zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstags und zwar
spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit freizulassen.

ö. Jn B a d ea n st a l t e n^ welche das ganze Jahr hindurch betrieben
werden, ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen
bis nachmittags 2 Uhr, in den nur während der warmen Jahreszeit betriebe-
nen Badeanstalten (Flutzbäder) den ganzen Tag gestattet.

Jn Badeanstalten, welche nicht blotz in der wärineren Jahreszeit betrie-
ben werden, sind die Arbeiter, wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei
Stunden dauern, entweder an jedein dritten Sonntag für volle 36 Stunden
oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens
bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche 'während der zweiten Hälfte eines Ar-
beitstages und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit
freizulassen. Autzerdem ist den Arbeitern an jedem dritten Sonntag die zum
Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

Auf Badeanstalten, welche zu Heilzwecken bestimmt sind, finden, wie auf
Heilanstalten überhaupt die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die
Sonntagsruhe keine Anwendung.

7. Jn p h o t o g r a p h i s ch e n Anstalten ist die Beschäftigung von
Arbeitern gestattet:

a) An den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Auf- Abdg.v.
nahme von Bildnissen, des Kopierens und Retouchierens von 9 Uhr ^v.sA
vormittags bis 5 Uhr nachmittags. " ' '

d) An den übrigen Sonn- und Festtagen — mit Ausnahme des ersten
Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertages — zum Zwecke der Auf-
nahme von Bildmssen von vormittags 10 Uhr an in der Zeit vom 1.

April bis 30. September während 6 Stunden bis nachmiilags 5 Uhc,
und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März während 5 Stunden bis
nachmittags 4 Uhr; dabei ist den Arbeitern in jedem Falle eine ern-
stündige Mittagspause zu gewähren; an den beiden Sonntagen der
Frühjahrsmesse darf die Beschäftigung in hiesiger Stadt bis abends
7 Uhr ausgedehnt werden.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die
Avbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an
jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeits-
tages und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit freizu-
lassen.

8. Jn Wa s se r ve r so r g u ng sanst a lte n wird die Beschäftigung
von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen mit Arbeitern gestattet, welche
für den Betrieb unerlätzlich sind.

Wenn die Sonntagsarbeiten in derartigen Anstalten mit blotzem Tages-
betrieb länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweder an
jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonn-
tage mindestens in der Zcit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in
jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar späte-
stens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit freizulassen.

Autzerdem ist den Arbeitcrn, wenn diesclben durch die Sonntagsarbeiten
am Besuch des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonnrag
die zum Besuche dcs Gottesdienstes erforderliche Zeit srei zu geben.

Bei ununterbrockienem Betriebe hat die den Arbeitern zu gewährende
Ruhe mindestens zu dauern, entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stun-
den oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die ArbeitSschichten nicbt länger als 12 Stunden dauern, für je-
 
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