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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0563
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515

Dabei wird noch bemerkt, daß Arbeiter, welche auf Grund der oben —
II 0 Ziff. 1—12 — erwähnten Ausnahmebestimmun-gen mit Sonntagsarüei-
ten beschäftigt werden dürfen, während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit
auch nicht zu Avbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbundenen Handels-
gewerbe herangezogen werden dürfen.

Verkaufsstellen,

das Offenhalten derselben in der Stadt Heidelberg
und die Ruhezeit der Angestellten.

Bezirksamtliche Anordnungen vom 20. März 1901 Nr. 14326IV.

I. Auf Grund von § 139 e der Gewerbeordnung dürfen Berkaufsstellen
für den gefchäftlichen Verkehr an folgenden Tagen bis 10 Uhr abends ge-
öffnet sein:

1. alle Verkaufsstellen: ^

am Mittwoch, Donnerstag und Samstag vor Ostern (Charwoche);
am Mittwoch vor dem Himmelfahrtstag;

am Donnerstag, Freitag und Samstag in der Woche vor Pfingsten;
am Mittwoch vor dem Fronleichnamstag;
am letzten Werktag vor Allerheiligen;

vom 1. bis einschlietzlich 23. Dezember täglich mit Ausnahme der
Sonntage und des 8. Dezember;
an den beiden letzten Werktagen im Dezember;

2. außerdem:

a) Lie Verkaufsstellen der Spielwaren-, Papier-, Hut- und Mützenhänd-
ler: am Fastnacht-Montag und Dienstag;

b) die Metzger des Stadtteils Neuenheim: am Samstag vor dem Neuen-
heimer Kirchweihfest.

Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl von jährlich 40 Tagen nicht er-
schöpst ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage für etwaige
unvorhergesehene Anlässe vorbehalten.

An allen übrigen Tagen hat, abgesehen von unvorhergesehenen Notfällen,
der Ladenschlutz um 9 Uhr abends zu erfolgen.

Diese Vorschriften sinden auch auf den Betrieb von Verkaufsautomaten
Anwendung.

II. Auf Grund von 8 139 6 Ziff. 3 der Gewerbeordnung finden die Be-
stimmungen des § 139 c über Gewährung einer Ruhezeit und einer Mittags-
pause für die in offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreib-
stuben (KmUore) und Lagerräumen beschäftigten Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter an folgenden Tagen keine Anwendung:

n) in den Verkaufsgeschäften der Bäcker, Metzger, Händler mit Obst und
Eiern, Butter, Milch und Rahm an den oben unter I, 1 bezeichneten
Tagen mit Ausnahme der drei ersten Werktage im Dezember;
b) in allen übrigen Verkaufsgeschäften an den oben unter I, 1 bezeichne-
ten Tagen, wobei jedoch die Samstage vor Ostern und Pfingsten nicht
mitgerechnet werden, da am ersten Oster- und Pfingstfeiertage eine
Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen 7c. in diesen Geschäften nicht
stattfindet.

Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl vün jährlich 30 Tagen nicht er-
schöpft ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage innerhalb der ge-
setzlichen Grenze für etwaige unvorhergesehene Anlässe vobbehalten.

Außer an den ortspolizeilich bestimmten Tägen finden die Vorschriften
des § 139 c >der Gewerbeordnung ferner keine Anwendung (§ 139 6 Ziff.
I un'd 2)

1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren unver-
züglich vorgenommen werden müssen;

2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgcschriebenen Jnventur, fowie bei
Neueinrichtung und Umzügen.
 
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