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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0564
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516

Beltmg.
d.Gr.B -
Amts v.

14. XII. 5.

Jm übrigen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern rmch Beenidignng
der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren,
welche in hiesiger Stadt in Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehrere Ge-
hilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese mindestens 11 Stun-
den, sonst aber mindestens 10 Stunden betragen mutz. Ferner mutz
innerhalb der Arbeitszeit den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern eine an-
gemessene Mittagspause gewährt werden: für Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalü des die Verkaufsstelle enthal-
tenden Gebäudes einnehmen, mutz diese Pause mindestens ein und
eine halbe Stunde betragen.

III. Während der Zeit, während welcher die Verkaufsstellen geschlossen
sein müssen (I), ist das Feilbielen von Waren auf öffentlichen Wegen, Stra-
ßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Be-
stellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetrieb (8 42, Abs. 1, Gew.-
Ordn.), sowie im Gewerbobetrieb im Umherziehen (§ 55, Abs. 1, Ziff. 1 der
Gewerbe-Ordnung) verboten.

Von vorstehendem Verbot des Feilbietens von Waren auf öffentlichen
Wegen u. s. w. nach 9 Uhr abends sind zufolge bezirksamtlicher Verfügung
vom 14. November 1900 ortspolizeilich folgende Ausnahmen zugelassen:

1. Das Ferlbieten von Druckschriften (Zeitungen, Schriften der Heils-
armee).

2. Das Feilbieten von Back- und Konditoreiwaren, Südfrüchten, Ka-
stanien, Blumen, Streichhölzern, Ansichtskarten, geringwertigen Ga-
lanteriewaren, soweit dieses Feilbieten schon bisher während der ge-
dachten Zeit üblich war.

IV. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß durch die
unter Ziff. I, II und III angeführten Bestimmungen die Vorschriften über
Sonntagsruhe nicht berührt werden.

Zuwiderhandlungvn gegen H 139 c der Gewerbeordnung (siehe oben
Ziff. II) werden auf Grund ^ 146, Ziff. 2 Gew.-Ordn. mit Geldstrafe bis zu
2000 Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 0 Monaten, Zu-
widcrhandlungen gegen ^ 139 c Gew.-Ordn. (s. Ziff. I und III) werden mit
Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.

Sonntägliche Mittagspausen in offenen Verkaufsstellen betreffend.

Jn der Stadt Heidelberg ist die Beschäftigung der Handelsangestellten in
offenen Verkaufsstellen auf die Zeit von 8 bis 9 Uhr morgens und 11 bis 3 Uhr
mittags festgelegt. An einigen Sonntagcn mit verstärktem Betrieb wird die
Arbeitszeit noch erheblich länger, bis 7 oder 9 Uhr abends ausgedehnt. Mit Aus-
nahme eines Geschäfts, das an Sonntagen den Laden nur von 11 bis 1 Uhr
offen hält, wurde in den sämtlichen von der Großh. Fabrikinspektion besichtigten
Geschäften die Arbeitszeit von 11 bis 3 Uhr voll in Anspruch genommen. Wahrend
diescr Zcit wird von einzelnen Geschäften den Angestellten überhaupt keine, von
den anderen Firmen eine einstündige Mittagspause gcwährt. Auch an den Sonn-
tagen mit verstärktem Bctrieb wird diese Pause nicht verlängert.

Nach 139 o Abs. 3 Gew.-Ordg. ist den Angestelltcn im Handelsgewerbe
eine anderthalbstündige Mittagspause zu gewähren. An diese Forderung ist nach
Landmann, Kommentar zur Gewerbeordnung II S. 390, sowie nach dem ein-
stimmigen Beschluß des Kaufmannsgerichts Mannheim auch für die Sonn- und
Festtage feftzuhalten.

Auf Grund dieser Sachlage und der zitierten Gesetzcsstellen machen wir

sämtliche Geschästsinhaber, die dcn Laden an Sonn- und Feiertagen mittags
längcr als bis spätestcns 2 Uhr offen halten, darauf aufmerksam, daß die
anderthalbstündige Mittagspause für Angestellte, welche die Mahlzeit außer-
halb der Verkaufsftcllcn cinnchmen, zu gewähren ist.

Auf Zuwidcrhandlung gcgen diesc Beftimmung steht die Strafbeftimmung
dcs 8 110 Ziff. 2 dcr Gew. Ordg. (Vergchen).
 
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