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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0573
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525

§ 127c. Nach BeenÄigung dcs Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem
Lehrling ein Zeugnis ausZustellen.

§ 1276. Wei unbesugtem Verlassen der Lehre durch den Lehrling ist
polizeilicher Zwang zur Rückkehr aus Antrag des Lehrherrn zulässig.

§ 127e. Bei beabstchtigtem Uebertritt zu einem andern Gewerbe oder
Beru's ist schriftliche Erklärung des Lehrlings, bezw. seines gesetzlichen Ver-
treters, an den Lehrherrn erforderlich. 4 Wochen nach Abgabe der Er-
klärung gilt das Lehrverhältnis als aufgelöst. Binnen 9 Monaten nach
der Auslösung darf der Lehrling in dernselben Gewerüe von einem andern
Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt
werden.

§ 127t u. g. Höhe der Entschädigungsansprüche.

Z 128. Beschränkung der Zahl der bei einem Lehrherrn zu beschäftigen-
den Lehrlinge.

d) Besondere Beftimmungen für Handwerker.

§ 129. Voraussetzungen der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen im
Handwerksbetriebe sind:

Vollendung des 24. Lebensjahrs,

Zurücklegung der Vorgeschriebenen Lehrzeit und Bestehen der Gesellen-
prüfung, oder 5jährige Tätigkeit als selbständiger Handwerker oder Werk-
meister.

§ 129a—130. Besondere Bestimmungen für Unternehmer eines Be-
triebs, in welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, und für. Lehrherren,
welche einer Jnnung angehören.

8 130a. Dauer der Lehrzeit regelmäßig 3 Jahre, höchstens 4 Jahre.

§ 131. Nach Ablauf der Lehrzeit kann der Lehrling stch der Gesellen-
prüfung unterziehen.

Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse.

8 131a. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

8 131d. Gegenstand der Prüfung stnd die im Gewerbe des Lehrlings
gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten und die Kenntnisse von Wert,
Beschaffenheit und Behandlung der Rohmaterialien.

8 131e—132a. Anmeldung und Verfahren.

c) M e i ste r t i t e l.

8 133. Den Meiftertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines
Handwerks dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die
Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben (8 129) und die Meister-
prüfung bestanden haberl.

Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens
3 Jahre als Geselle (Gehilfe) in ihrem Gewerbe tätig gewesen stnd. Die
Abnahme der Prüfung erfolgt durch die Prüfungskommission, welche aus
einem Vorsitzenden und 4 Beisitzern bestehen.

IV. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiler in offenen Berkaufsstellen.

8 139c. Jn offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreib-
stuben (Kontore) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Ar-
beitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruh.:-
zeit von mindestens zehn Stunden zu gewährcn.

Jn Gemeinden, welchc nach der jeweilig letzten Volkszählung niehr als
zwanzigtausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufs-
stellen, in denen zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werdeu,
für dicse mindestens elf Stundeu betrageu; sür kleinere Ortsäiasteu kann
diese Ruhezeit durck Ortsstalut vorgeschrieben werdeil.
 
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