Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0593
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
545

r lcht der Anstalt und eventuell die Revision an das Reichsversiche-
rungsamt (in Berlin) statt.

V. Erlöschen desAnspruches an die Versicherung tritt

em, wenn der Rentenempfänger nicht mehr erwerdsunfähig ist. Die Anwart-
schaft aus dem Versicherungsverhaltnis erlischt, wenn innerhalb zweier
Jahre vom Tage der Ausstellung der Quittungskarte an nicht 20 Marken t>e-
klebt sind und die Quittungskarte nicht vor dieser Zeit zum Umtausche ge-
langte. Die Anwartschaft kann unter Umständen wicder aufleben.

VI. Eine Rückvergütungder gezahlten Beiträge greift
Platz:

a) gegenüber weiblichen Personen, die, ohne in den Bezug einer
Rente gelangt zu sein, eine Ehe eingehen, nachdem für sie mindestens 200
Wochen-'Beiträge gezahlt sind (§42 des Gesetzes).

b) gegenüber einer hinterlassenen Witwe oder hinterlassenen Kindern
unter 15 Jahren, wenn der Verstorbene selbst keine Rente erhalten hatte, und
für ihn während mindestens 200 Wochen Beiträge bezahlt worden waren
(§ 44 des Gesetzes).

Die Erstatkungsansprüche sind bei Vermeidung des Ausschlusses bei a
innerhalb eines Jahres von der Verheiratung ab, bei d innerhalb eines Jah-
res vom Todestage des Vebsicherten an, geltend zu machen.

Städlifrhr Handrlsfchule.

(KaufmännischeFortbildungsschule.)

Ortsstatut vom 22. Januar 1900. (Zustimmung des Bürgerausschusses vom
6. Dezember 1899 und Genehmigung des Großh. Ministeriums des Jnnern

vom 8. Januar 1900 Nr. 116.)

Jm Hinblick auf §§ 120 und 142 der Gewerbeordnung, tztz 138 und 161 d
der Badischen Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung und das Landesge-
setz vom 15. August 1898, den 'Besuch des gewerblichen und kaufmännischen
Fortbildungsunterrichts betr., wird festgesetzt:

§ 1. Alle in hiesiger Stadt ini Handelsgewerbe beschäftigten Gehilfen
und Lehrlinge sind, solange sie nicht das 18. Lebensjahr zurückbelegt haben.
Verpflichtet, die von der Stadtgemeinde errichtete kaufmännsiche Fortbil-
Üungsschule zu besuchen, bis sie deren drei Jahreskurse ordnungsmätzig durch-
laufen und ein Abgangszeugnis erhalten haben.

Weisen junge Kaufleute den Besitz der Kenntnisse nach, welche in der
kaufmännischen Fortbildungsschule erworben werden, so können sie von dem
Besuche dieser Schnle oder der unteren Jahreskurse derselben oder einzelner
Fächer, auf die sich der Unterricht an der kaufmännischen Fürtbildungsschule
erstreckt, entbunden werden.

§ 2. Der Unterricht an der kaufmännischen Fortbildungsschule umfatzt:

Deutsch (d. h. Handelskunde, Handelskorrespondenz, Kontorarbeiten,
Handels- und Wechsclrecht, Volkswirtschaftslehre), Rechnen, Buchführung,
Handelsgeographie, Stenographie; serner nach Bedürfnis (fakultativ) fremde
Sprachen.

§ 3. Die Erteilung des Unterrichts erfolgt in drei Jahreskursen. Jn
jedem derselben werden wöchentlich sechs obligatorische Stunden gegeben.

Der fakultative fremdsprachliche Unterricht umfatzt in jedem Kurse zwei
Stunden in der Woche.

§ 4. Die Schule wird durch einen vom Stadtrat ernannten Aufsichtsrar
von neun Mitgliedern geleitet. Von diesen sind zwei aus der Handelskam-
mer, zwei aus dem Vorstand des kaufmännischen Vereins und zwei aus der
Kaufmannsch^ft zu ernennen. Autzerdem ist der jeweilige Vorstand der kauf-
männischen Fortbildungsschule Mitglied des Aufsichtsrats. Der Stadtrat er-
nennt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
 
Annotationen