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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0603
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521

lichen Gaslaternen so hoch anZubringen, datz die Beleuchtung des Verkehrs-
raumes nicht beeinträchtigt wird.

Vor Anbringung eines Schildes oder anderen derartigen Gegenstandes
ist jeweils unter Einreichung einer Planskizze beim' Bezirksamt um Geneh-
migung hierzu nachzusuchen, über das Gesuch wird nach Anhörung des Orts-
baukontrolleurs und der Direktion der städtischen Gas-, Wasser- und Elek-
trizitätswerke vom Bezirksamt entschieden.

3. Automaten, Auslegekasten und dergleichen dürfen nicht über die nach
der städtischen Bauordnung zulässige äutzerste Ausladung an Gebäudeteilen
vorspringen. Auslagevorrichtungen an Häusern, welche keine oder eine ge-
ringere als die nach der städtischen Bauordnung zulässige Sockelausladung
haben, dürfen nicht mehr als 10 Zentimeter über die Baufluchtlinie her-
vorragen.

Bewegliche Auslagevorrichtungen sind während der Nachtzeit zu entfer-
nen oder einzuziehen.

4. Waren, welche in Fenstern und Türgestellen zur Schau ausgestellt oder Abdg.v.
ausgehängt werden, dürfen nicht über die Bauflucht des Hauses hervorragen. bo-vma
Waren, deren Berührung beschmutzt, dürfen nicht an Türgeftellen und überhaupt

nicht in einer Weise ausgehängt werden, daß Vorübergehende dadurch beschmutzt
werden können. Das Aushängen von Fleischwaren auf die Straße ist verboten.

5. Ausn-cchmen von den unter Ziff. 1 bis 3 gegebenen Vorschriften können
mit Zustimmung des Stadtrats vom Bezirksamte zugelassen werden, wenn
dadurch keine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Gehwegverkehrs herbei-
geführt wird.

Ebenso bleibt es dem Bezirksamte vorbehalten, die vorstehenden Vor-
schriften auch auf bestehende Anlagen der bezeichneten Art zur Anwendung
zu bringen und eine entsprechende Abänderung derselben dann zu verlangen.
wenn durch dieselbe der Gehwegverkehr erheblich beeinträchtigt oder gefährdet
wird.

§ 10. Hausnummern, Stratzenschilder und Laternen.

Jeder Hauseigentümer mutz es dulden, datz die Stratzennamen, Haus-
nummern, Gas-, Wasser- und Kabelzeichen, sowie die Bezeichnungen anderer
öffentlichen Einrichtungen irgend welcher Art an seinem Eigentum durch
Einmauern oder auf andere Weise angebracht und ausgebessert, auch die zur
Stratzenbeleuchtung erforderlichcn Laternen und die Rosetien der elektrischen
Stratzenbahn dort befestigt werden.

Vor der Anbringung ist der Hauseigentümer zu verständigen und ist
dessen Wünschen hinsichtlich der Art und Weise der Anbringung der fraglichen
Gegenstände möglichst Rücksicht zu tragen.

§ 11. Gefahrdrohendes Aufstellen von Gegenständen.

Blumentöpfe und Gegenstände, welche durch Herabfallen Borübergehende
beschädigen können, dürfen ohne ausreichende Befestigung durch Latten oder
eiserne Stangen nicht autzerhalb der Fenster oder Balkonbrüstungen uni.
Tragsteinen aufgestellt werden.

Fensterläden, seien sie geöffnet oder geschlossen, müssen fest angemacht
werden.

Die Läden des unteren Stockes dürfen in keinem Falle nur bis zur
Hälfte geschlossen werden. Das Oeffnen derselben mutz mit Vorsicht ge-
schehen, damit auf der Stratze Vorübergehende ^durch sie nicht verletzt werden.

§ 11 u. Die Einzäumung der Grundstücke mit

Stacheldraht. Zus« v.

Einfriedigungen von Grundstücken gegen üffentliche Wege und Plätze,
insbesondere solche aus Stacheldraht, dürfen nicht auf eine Weise hergestellt
werden, datz die Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs gefährdet ist.

§ 12. Das Feilbieten von Blumen u. s. w. durch Kinder.

Das Feilbieten von Bluureu, Obst, Backwaren, Zündhölzern und dergle^-
chen auf Stratzen uud öfteutlicl)en Plätzen durch Kinder unter 14 Jahrcn ist
untersagt. (§425 Abs. 5 Gewerbe-Ordnung).
 
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