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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0611
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560

Ergilbt sich aus diesen Papieren t>ie Richtigkeit 1>es Befreinngsgrundes,
fo sind dieselben von dem ^Erheber zum Zeichen der stattgehabten Kontrolle
rnit dem Tagstempel zu vevsehen.

§ 11. Die Führer von verpackten Gegenständen 'sind bei deren Ein-
Lringen verpflichtet, auf Verlangen des Aufsichtspersonals jederzeit anzu-
geben, ob und welche verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände in der Verpackung
enthalten sind. Das Uufsichtspersonal ist berechtigt, sich von der Wahrheit
Ler Angabe Lurch Augenschein zu überzeugen und zu diesem Behufe die er-
forderliche Mithilfe der Führer zu beanspruchen.

Werden bei Lerartigen Untersuchungen durch Schuld Les Aufsichtsperso-
nals Weschädigungen verursacht, so haftet hierwegen die Stadtkasse, vorbehalt-
lich des Rückgriffs auf den Schuldigen.

§ 12. Fst der Pflichtige nicht willens oder nicht imstande, die vorge-
fchriebene Verbrauchssteuer zu bezahlen, und steht er vom Einbringen der
zu versteuernden Gegenstände nicht ab, so können die letzteren ganz oder teil-
weife bis zum Austrag der Sache zurückbehalten und, wenn sie dem Ver-
derben ausgesetzt sind, vor Eintritt üieses durch öffentliche Versteigerung
veräutzert werden.

Auch hier haftet die Stadtkasse, vorbehaltlich des Rückgrifss auf den
Schuldigen, für etwaigen, durch die Schuld des Aufsichtspersonals verursachten
Schaden.

Jm Falle der Versteigerung ist der Mehrerlös nach Abzug der Kosten dem
Pslichtigen auszusolgen.

§ 13. Bei der Einfuhr verpackter Gegenstände, welche mit der Eisenbahn
als Eil- oder Frachtgut angekommen sind, kann der Erheber nach Einsicht
des Frachtbriefes von weiterer Untersuchung der Sendung IlMigang nehmen,
wenn der Führer Lereit ist, üie Verbrauchssteuer unter Zugrundelegung des
im Frachtbrief angegebenen Bruttogewichts mit 20 Prozent Abzug zu be-
zahlen.

§ 14. Für verbrauchssteuerpflrchtige Gegenstände, welche Len städtischen
Verbrauchssteuerbezirk nur durchlaufen, ist bei der Eingangsstelle unter Än-
gabe der Menge, bezw. des Gewichts der Steuerobjekte, des Namens und
Wohnorts ües Abfenders nnd Empsängers sowie des Führers ein Durchfuhr-
schein zu lösen. Eme von der Entrichtung der Verbrauchssteuer befreiende
Durchfuhr wird nur angenommen, wenn die Ausfuhr innerhalb 24 Stunden
nach der Einfuhr stattfindet, und nur, wenn sich dieselbe auf sämtliche inr
Durchfuhrschein bezeichneten Gegenstände und Mengen bezieht. Bei der
Ausgangsstelle mutz dieser Schein dem Verbrauchssteuererheber abgeliefert
werden.

c) N ü ck v e r g ü t un ge n.

8 15. Wev die Rückvevgütung bezahlter Verbrauchssteuern wegen öes
in 8 6, letzter Wsatz, erwähnten Grundes beansprucht, hat sich unter Vor-
zeigung der auszuführenwen Gegenstäude beim Erheber der Ausgangsstelle
einen Ausfuhrschein geben zu lassen. Dieser >Schein muß enthalten:

1. Eine Vermerkung über Art und Menge der ausgeführten Gegenständc.

2. Namen und Wohnort des Führers und seines Auftraggebers.

3. Namen und Wohnort des Empfängers oder die Vermerkung, datz die
betreffenden Gegenstände zum Verkauf an unbestimmte Personen ans-
geführt werden.

4. Den Tag der Ausfuhr.

5. Die Wezeichnung der Erhebungsstelle mit der Unterschrift des Er-
hebers.

Der Antrag auf Rirckvergütung ist sodann nnter Anfchlutz der betreffen-
den Verbrauchssteuerquittungen und des Ausfuhrscheines schriftlich beim
Stadtrat einzvreichen.

8 16. Wird Rückvergütung bezüglich solcher Gegenstände in Anspruch
genommen, welche mit der Eisenbahn ausgeführt werden, fo ist der Ansfuhr-
fchein (8 1b) bei der dem Bahnhof nächst gelegenen Erhebungsstelle aus-
fertigen zu lassen und dem Antrag auf Rückvergütung auch eine von der
 
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