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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0610
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559

An sämtlichen Erchebungsstellen sind die Verbrnuchssteuer-Ordnung und
der Verbrauchssteuer-Tarif anzuschlagen.

§ 4. Die Zahlung der Verbrauchssteuer liegt demjenigen ob, welcher
einen derselben untevworsenen Gegenstand' tatsächlich in den Verbrauchs-
steuerbezirk einbringt. Daneben hastet auch der Austraggeber des Ein-
bringers und der Empfänger. Hinsichtlich der Post- und Expreßgutsendungen.
sowie jener Sendungen, welche an Personen auherhalb einer Erhebungs-
stelle gerichtet sind, haftet nur der Empsänger.

§ 5. >Von der 'Verbrauchssteuer sind besreit:

1. Wein, Obstwein, sowie Seekrebse, sosern diese Gegenstände aus dem ALdg.v.
Auslande eingegangen sind und die zollamtliche Behandlung bereits be- X- s
standen haben oder derselben noch unterliegen.

Auf Wein sindet dieser Befreiungsgrund nur bei dcr erstmaligeu
Einlage Anwendung.

2. Gegenstände, welche nur durch die Stadt hindurch geführt werden.

3. Gegenstände, welche zur Verarbeitung im Gcwerbebetrieb einer Fabrit
eingesührt werden, sosern sie nicht den Stoff zur Fabrikation ver-
brauchssteuerpflichtiger Gegenstände abgeben.

Gebraucht aber der Fabrikinhaber die eingeführten Gegenstände
auch zum eigenen Verbrauch, so hat er dasür einen Aversalbeitrag in
die Sradttasse zu bezahlen.

4. Sendungen und Transporte, sür welche die Berbrauchssteuer im Falle
der Erhebung unter 5 Psennig betragen würde.

6. Gegenstände, welche von der Königlichen Ällilitär-'Verwaltung zuilr
Unterhalt der Manschaften eingesührt oder bezogen werden nach Matz-
gabe des Gesetzes vom 16. Mai 1888.

Werden Gegenstände, von welchen nachweislich Verbrauchssteuer erhoben
wurde, im ursprünglichen oder verarbeiteten Zustande im Wege des Handels
aus der Stadt ausgeführt, so hat gleichsalls aus Verlangen bei der Ausfuhr
eine entsprechende Rückvergütung der Verbrauchssteuer zu ersolgen.

§ 6. Streitigkeiten über die Verpslichtung zur Zahluug der Verbrauchs-
steuer, über die Besreiung von derselben und über ivas Recht aus Rückver-
gütung, sowie über die Aversalbeiträge der Faörikanten, entscheiden die Ver-
Waltungsgerichte.

d) Versahren bei der Crhebung und Kontrolle.

§ 7. Wer einen verbrauchssteuerpflichti-gen Gegenstand in die Stadt
verbringt, hat denselben bei dem Erheber der Ein-gangsstelle anzumelden und
zu versteuern.

Der Erheber stellt über die entrichtete Verbrauchssteuer dem Einbringer
eine Empsantzsbescheinigung aus, welche von lehterern aufzubewahren und
dem Aussichtspersonal aus Berlangen vorzuweisen ist.

§ 8. Personen, welche außerhaD einer Erhebungsstelle wohnen, haben
derselben oder der Stadtkasse längstens innerhalb 24 Stunden Von jeüem Be-
znge einer steuerpslichtigen Sache, welche an einer Erhebungsstelle nicht vor-
beigekommen, Anzeige zu erstatten und die Steuer zu entrichten. Jn geeig-
neten Fällen kann der Stadtrat, anstatt der jeweiligen Versteuerung jedes
einzelnen 'Gegenstandes, eine Jahres-Pauschsumme sestsetzen.

§ 9. Wer verbrauchssteuerpflichtige Ge-genstände durch die Post oder als
Expreß-gut empsängt, hat dieselben spätestens am darauffolgenden zweiten
Werktage zn den tiblichen Geschästsstnnden und zwar bei Postsendungen unter
Vorzeiguntz der betresfenden Postbegleitpapiere, bei der nächsten Erhebungs-
stelle oder 'bei der Stadtkasse anzumelden und zu dersteuern. Dabei wird
angenomrnen, datz 5 Prozent des Bruttogewichts aus die Verpackung kommen.

8 10. Wer anläßlich einer Einsuhr den in 8 0 Zisfer 1 erwähnten Be-
freiungsgrund geltend rnachen will, hat die Senduntz samt dazu gehörigern
Frachtbries und Zollquittung bei dem Erheber Ler Cingangsstelle anzu-
melden.
 
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