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Ordnung) urck dem am Wohu- und NiLdevlassun'gsorte auf öffentlichen We-
gen, Stratzen, PläHen oder an anderen ösfentlichen Orten oder von Haus zu
Haus stattsindenden Gewerbebetriebe (§ 42d der Gewerbe-Ordnung, ambu-
lantes Gewerbe):
1. Die Abhaltung von Messen uno Märkten; jedoch kann das Bezirks-
amt für Sonntage und gebotene Festtage die Abhaltung etner Messe, eines
Jahr- oder Spezialmarktes vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottes-
dienstes an gestatten;
2. die Vornahme von öffentlichen Versteigerungen und Verpachtungen.
3. Das öffentliche Auslegen und Aushängen von Waren an Verkaussstellen^
so lange der Gewerbebetrieb in denselben nach tz 41a der Gew.-Ordg. untersagt
ist und außerdem auch während des vormittägigen Hauptgottesdienstes.
Ausnahinsweise sind an Sonntagen und gebotenen Festtageu nachstehende
öfsentliche Arbeiten und Verrichtungen im Handelsgewerbe gestattet:
a) während des ganzen Tages der Berkaus vou Arzneimitteln in Apo-
theken;
b) frühestens vom Schluffe des vormittägigen Hauptgottesdienstes- an
das nach § 55 a der Gewerbe-Ordnung dnrch die untere Berwaltnngsbehörde
zugelassene Feilbieten und Ankaufen von Gegenständen, insbesondere von
Obst und anderen EtzwareN, auf ösfentlichen Wegen, Stratzen un-d Plätzen
oder an anderen öffeutlichen Orten und von Haus zu Haus;
e) bei der Durchfahrt von Zügen das Feilbieten srischer Lebensmittel
aus Len Eisenbahnstationen;
6) das össentliche Arbeiten in denjenigen Handelsgewerben, deren voll-
ständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und^ Festtagen zur Besriedigung
täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürsnisse der
Bevölkerung erforderlich ist (§ 105 e Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung), insbe-
sondere das Herumtragen der Letreffenden Lebensbedürsnisse in die Häuser
der Kunden, während Lerjenigen Stunden der Sonntage und gebotenen Fest-
tage, für welche na-ch- § 105 e Ws. 1 der Gewerbe-Ordnung Ausnahmen vom
Verbote der Beschäftigung von. Gehilfen, Lehrlingen nnd Tlrbeitern zuge-
lassen srnd:
Durch ortspolizeiliche Vorschrift*) kann das öffentliche Auslegen nnd Aus->
hängen der Waren an Verkaufsstellen (Absatz 1 Ziff. 3) in weiterem Umfang,
jedoch nicht für die Stunden dss vormittägigen Hauptgottesdienstes und nicht
für den Chrifttag, Oster- und Pfingstsonntag gestattet werden.
§ 4. Arbeiten des ösfentlichen Verkehrs. Unter üas Ver-
bot der ösfcntlichen Arbeiten nnd Handlungen im össentlichen Verkehr (§ 1
Ziff. 1 dieser Verordnung) sällt auch die auf öfsentlichen Stratzen stattfin-
dende gewerbsmätzige Beförderung von Gütern mittelst Fuhrwerken und von
Vieh, sowie das Beladen und Entlaüen- von Schiffen, Kähnen und Flö-ßen.
Jedoch sind von dem Verbote solche Arbeiten ausgenommen, welche ihrer
Natur nach überhaupt nicht ohne sehr erhebliche wirtschastliche Nachteile
unterbrochen oder aufgeschoben werden können. Auch kaim die Ortspokizei-
behörde sür sonstige unverschieb-Iiche Arbeiten und Handlungen des öffent-
lichen Verkehrs Nachsicht erteilen, wenn die Notwendigkeft der Sonntags-
arbeit nicht von dem Unternehmer abstchtlich herbeigeführt oder durch Fahr-
lässigkeit berschuldet ist.
Das Verbot des § 1 Ziff. 1 erstreckt sich nicht auf:
1. Len Betrieb der Eisenbahnen, der Post, der Schtssahrt und Flötzerei;
2. das Anibieten und Verrichten von D'iensten aus öfsentlichen Wegen,
Stratzen und Plätzen;
3. die gewerbsmätzige Beförderung von Pevsonen mittelst Fuhrwerken
und sonstigen Fahrzeugen.
Jedoch bleibt es hinsichtlich ües Eisenbahnverrehrs der Versügung des
zustäudigen Mtnisteriums, hinsichtlich Ler in Ziff. 2 und 3 bezeichneten Ge-
werbe der ortspolizeilichen Borschrift vorbehalten, die Vornahme von Arbei-
») Siehe ortspol. Vorschrist vom 13. Juli 1SV7 (Seits 587).
Ordnung) urck dem am Wohu- und NiLdevlassun'gsorte auf öffentlichen We-
gen, Stratzen, PläHen oder an anderen ösfentlichen Orten oder von Haus zu
Haus stattsindenden Gewerbebetriebe (§ 42d der Gewerbe-Ordnung, ambu-
lantes Gewerbe):
1. Die Abhaltung von Messen uno Märkten; jedoch kann das Bezirks-
amt für Sonntage und gebotene Festtage die Abhaltung etner Messe, eines
Jahr- oder Spezialmarktes vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottes-
dienstes an gestatten;
2. die Vornahme von öffentlichen Versteigerungen und Verpachtungen.
3. Das öffentliche Auslegen und Aushängen von Waren an Verkaussstellen^
so lange der Gewerbebetrieb in denselben nach tz 41a der Gew.-Ordg. untersagt
ist und außerdem auch während des vormittägigen Hauptgottesdienstes.
Ausnahinsweise sind an Sonntagen und gebotenen Festtageu nachstehende
öfsentliche Arbeiten und Verrichtungen im Handelsgewerbe gestattet:
a) während des ganzen Tages der Berkaus vou Arzneimitteln in Apo-
theken;
b) frühestens vom Schluffe des vormittägigen Hauptgottesdienstes- an
das nach § 55 a der Gewerbe-Ordnung dnrch die untere Berwaltnngsbehörde
zugelassene Feilbieten und Ankaufen von Gegenständen, insbesondere von
Obst und anderen EtzwareN, auf ösfentlichen Wegen, Stratzen un-d Plätzen
oder an anderen öffeutlichen Orten und von Haus zu Haus;
e) bei der Durchfahrt von Zügen das Feilbieten srischer Lebensmittel
aus Len Eisenbahnstationen;
6) das össentliche Arbeiten in denjenigen Handelsgewerben, deren voll-
ständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und^ Festtagen zur Besriedigung
täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürsnisse der
Bevölkerung erforderlich ist (§ 105 e Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung), insbe-
sondere das Herumtragen der Letreffenden Lebensbedürsnisse in die Häuser
der Kunden, während Lerjenigen Stunden der Sonntage und gebotenen Fest-
tage, für welche na-ch- § 105 e Ws. 1 der Gewerbe-Ordnung Ausnahmen vom
Verbote der Beschäftigung von. Gehilfen, Lehrlingen nnd Tlrbeitern zuge-
lassen srnd:
Durch ortspolizeiliche Vorschrift*) kann das öffentliche Auslegen nnd Aus->
hängen der Waren an Verkaufsstellen (Absatz 1 Ziff. 3) in weiterem Umfang,
jedoch nicht für die Stunden dss vormittägigen Hauptgottesdienstes und nicht
für den Chrifttag, Oster- und Pfingstsonntag gestattet werden.
§ 4. Arbeiten des ösfentlichen Verkehrs. Unter üas Ver-
bot der ösfcntlichen Arbeiten nnd Handlungen im össentlichen Verkehr (§ 1
Ziff. 1 dieser Verordnung) sällt auch die auf öfsentlichen Stratzen stattfin-
dende gewerbsmätzige Beförderung von Gütern mittelst Fuhrwerken und von
Vieh, sowie das Beladen und Entlaüen- von Schiffen, Kähnen und Flö-ßen.
Jedoch sind von dem Verbote solche Arbeiten ausgenommen, welche ihrer
Natur nach überhaupt nicht ohne sehr erhebliche wirtschastliche Nachteile
unterbrochen oder aufgeschoben werden können. Auch kaim die Ortspokizei-
behörde sür sonstige unverschieb-Iiche Arbeiten und Handlungen des öffent-
lichen Verkehrs Nachsicht erteilen, wenn die Notwendigkeft der Sonntags-
arbeit nicht von dem Unternehmer abstchtlich herbeigeführt oder durch Fahr-
lässigkeit berschuldet ist.
Das Verbot des § 1 Ziff. 1 erstreckt sich nicht auf:
1. Len Betrieb der Eisenbahnen, der Post, der Schtssahrt und Flötzerei;
2. das Anibieten und Verrichten von D'iensten aus öfsentlichen Wegen,
Stratzen und Plätzen;
3. die gewerbsmätzige Beförderung von Pevsonen mittelst Fuhrwerken
und sonstigen Fahrzeugen.
Jedoch bleibt es hinsichtlich ües Eisenbahnverrehrs der Versügung des
zustäudigen Mtnisteriums, hinsichtlich Ler in Ziff. 2 und 3 bezeichneten Ge-
werbe der ortspolizeilichen Borschrift vorbehalten, die Vornahme von Arbei-
») Siehe ortspol. Vorschrist vom 13. Juli 1SV7 (Seits 587).