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ten unö Handlungen im öffentlichen Verke'hr an bestimmten Zeiten der
Sonntage und der geboteuen Festtage einzuschränk'en oder zu untersagen.
Der von Privatunternehmern vermittelte Brief- oder Paretverkehr ist
an den Sonnt'agen und gebotenen Festtagen nur während der Stunden zu--
lässia, an denen ein gleicber Betrieb durch die Reichspost stattfindet.
8 5. Arbeiten und Handlnngen in der Land- und Forstwirt-
schast und bei der Ausübung der Jagd und Fischerei. Unterdas Ver-
bot der öffentlichen Arbeiten in der Landwirtschaft (§ 1 Ziff. 1 diefer Ver-
ordnung) fällt auch das Austreiben der Viehherden auf die Weide; jedoch
kann dasselbe für die Zeit vor oder nach dem bormittägigen Hauptgottes-
Lienst durch ortspolizeiliche Vorschrift gestattet werden.
Ausgenommen von dem Vevbote des Z 1 Ziff. 1 dieser Verordnung sind
die infolge der Witterungsverhältnisse unverschieblichen Arbeiten der Ernte
und der Weinlese. Auch kann die Ortspolizeibehörde für sonstige unver-
schiebliche Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft Nachsicht erteilen, wenn
die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit nicht von dem Unternehmer absichtlich
herbeigeführt oder durch FahrlässigLit verschuldet ist.
Unter das Berbot des § 1 Ziff. 1 dieser Verordnung fällt stets das Ab-
halten von Treib- nnd ähnlichen Jaaden.
Für unverschiebliche Arbeiten im Fischereibetriebe können Ausncchmeu von
dem Verbote des tz 131 dieser Verordnung durch das Ministerium des Jnnern
gestattet werden.
§ 6. Verkehr in Wirtschaften. Jn Gast- und Schankwirt-
schaften dürfen an den in ß 1 Ziff. 1 dieser Verordnung bezeichneten Tagen
vor Schlust des vormittägigen H-auptgottesdienstes und während des Nach-
mittagsgoUesdienstes keine geräuschvollen Belustigungen und kein lärmendes
Zechen und Spielen stattfindsn. Durch ortspolizeiliche Vorschrift^) kann an diesen
Tagen der Wirtschaftsbetrieb in öffentlichen Wirtschaftsräumen vor dem Schluffe
des vormittägigen Hauptgottesdienstes untersagt werden.
8 7. Aufzüge, Musikaufführungen, Schau- und Darstellungen
und sonstige'Lustbarkeiten. Die Veranstaltung von öffentlichen Aufzügen,
Musikaufführungen, Gesangs- und deklamatorischen Vorträgen, Schaustellungen,
theatralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten ist für die Dauer des
vormittägigen Gottesdienstes an den in Z 1 Abs. 1 Ziff. 1 dieser Verordnung be-
zeichnetsn Sonn- und Festtagen untersagt.
Am Christtage, Palmsonntage und den übrigen Tagen der Charwoche, am
Oster- und Pfingstsonntage, ferner in Gemeinden, in welchen die katholische Kon-
fession Pfarrrechte hat, am Fronleichnamstage und in Gemeinden, in welchen die
evangelische Konfession Pfarrrechte hat, an dem Sonntage, auf welchen der Buß-
und Bettag fällt, erstreckt sich das Verbot auf den ganzen Tag.
Jedoch dürfen von drei Uhr nachmittags am Christtage, Oster-, Pfingst-
sonntage, fowie am FronleichnahmStage Musikaufführungen, sowie Theatervor-
stellungen, an den drei letzten Tagen der Charwoche Auffuhrungen ernstsr Mustk
nnd an den vier ersten Tagen der Charwoche, sowie am Buß- und Bettage
außer AüMhrungen ernster Musik auch Theätervorstellungen ernsten Jnhalts
stattfinden, vorbehaltlich der nach ß 63 P.-St.-G.-B. der Polizeibehörde zustehenden
Untersagungsbefugnis.
§ 8. Bekanntmachung der Zeit des Gottesdienstes. Die
Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes beziehungsweise (86) auch des
Nachmittagsgottes'dienstes, für welche obige Bevbote Platz greifen, wird unter
Berücksichtigung der von den kirchlichen Or-ganen getroffenen Bestimmung
durch Lie Ortspolizeibehörde bekannt gemacht.
8 9. S ch I u ß b e st i m m u ng. Diese Verordnung tritt am 1. Juli
1892 in Kraft, für die in 8 2 bezei-chneten Betriebe jedoch erst von dem spä-
teren Zeitpunkte an, auf we-lchen sür diese Betriebe die Bestimmungen der
8Z 105 L sf. der Gewerbe-Ordnung durch Kaiserl. Verordnung (Art. 9 Abs.
1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891, betrefsend Abänderung der Gewerbe-Ord-
nung, Reichsgesetzblatt Seite 261) in Kraft gesetzt werden.
Von dieser Zeir treten oie Verordnungen vom 28. Januar 1869 und 20.
Noveinlber 1879, die weltliche Feier der Sonn- und Festtage betrefsend, außer
Wirksamkeit.
*) Siehe M iti ch, Orts- und Bezirkspol. Vorschriftsn Seite 226.
ten unö Handlungen im öffentlichen Verke'hr an bestimmten Zeiten der
Sonntage und der geboteuen Festtage einzuschränk'en oder zu untersagen.
Der von Privatunternehmern vermittelte Brief- oder Paretverkehr ist
an den Sonnt'agen und gebotenen Festtagen nur während der Stunden zu--
lässia, an denen ein gleicber Betrieb durch die Reichspost stattfindet.
8 5. Arbeiten und Handlnngen in der Land- und Forstwirt-
schast und bei der Ausübung der Jagd und Fischerei. Unterdas Ver-
bot der öffentlichen Arbeiten in der Landwirtschaft (§ 1 Ziff. 1 diefer Ver-
ordnung) fällt auch das Austreiben der Viehherden auf die Weide; jedoch
kann dasselbe für die Zeit vor oder nach dem bormittägigen Hauptgottes-
Lienst durch ortspolizeiliche Vorschrift gestattet werden.
Ausgenommen von dem Vevbote des Z 1 Ziff. 1 dieser Verordnung sind
die infolge der Witterungsverhältnisse unverschieblichen Arbeiten der Ernte
und der Weinlese. Auch kann die Ortspolizeibehörde für sonstige unver-
schiebliche Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft Nachsicht erteilen, wenn
die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit nicht von dem Unternehmer absichtlich
herbeigeführt oder durch FahrlässigLit verschuldet ist.
Unter das Berbot des § 1 Ziff. 1 dieser Verordnung fällt stets das Ab-
halten von Treib- nnd ähnlichen Jaaden.
Für unverschiebliche Arbeiten im Fischereibetriebe können Ausncchmeu von
dem Verbote des tz 131 dieser Verordnung durch das Ministerium des Jnnern
gestattet werden.
§ 6. Verkehr in Wirtschaften. Jn Gast- und Schankwirt-
schaften dürfen an den in ß 1 Ziff. 1 dieser Verordnung bezeichneten Tagen
vor Schlust des vormittägigen H-auptgottesdienstes und während des Nach-
mittagsgoUesdienstes keine geräuschvollen Belustigungen und kein lärmendes
Zechen und Spielen stattfindsn. Durch ortspolizeiliche Vorschrift^) kann an diesen
Tagen der Wirtschaftsbetrieb in öffentlichen Wirtschaftsräumen vor dem Schluffe
des vormittägigen Hauptgottesdienstes untersagt werden.
8 7. Aufzüge, Musikaufführungen, Schau- und Darstellungen
und sonstige'Lustbarkeiten. Die Veranstaltung von öffentlichen Aufzügen,
Musikaufführungen, Gesangs- und deklamatorischen Vorträgen, Schaustellungen,
theatralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten ist für die Dauer des
vormittägigen Gottesdienstes an den in Z 1 Abs. 1 Ziff. 1 dieser Verordnung be-
zeichnetsn Sonn- und Festtagen untersagt.
Am Christtage, Palmsonntage und den übrigen Tagen der Charwoche, am
Oster- und Pfingstsonntage, ferner in Gemeinden, in welchen die katholische Kon-
fession Pfarrrechte hat, am Fronleichnamstage und in Gemeinden, in welchen die
evangelische Konfession Pfarrrechte hat, an dem Sonntage, auf welchen der Buß-
und Bettag fällt, erstreckt sich das Verbot auf den ganzen Tag.
Jedoch dürfen von drei Uhr nachmittags am Christtage, Oster-, Pfingst-
sonntage, fowie am FronleichnahmStage Musikaufführungen, sowie Theatervor-
stellungen, an den drei letzten Tagen der Charwoche Auffuhrungen ernstsr Mustk
nnd an den vier ersten Tagen der Charwoche, sowie am Buß- und Bettage
außer AüMhrungen ernster Musik auch Theätervorstellungen ernsten Jnhalts
stattfinden, vorbehaltlich der nach ß 63 P.-St.-G.-B. der Polizeibehörde zustehenden
Untersagungsbefugnis.
§ 8. Bekanntmachung der Zeit des Gottesdienstes. Die
Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes beziehungsweise (86) auch des
Nachmittagsgottes'dienstes, für welche obige Bevbote Platz greifen, wird unter
Berücksichtigung der von den kirchlichen Or-ganen getroffenen Bestimmung
durch Lie Ortspolizeibehörde bekannt gemacht.
8 9. S ch I u ß b e st i m m u ng. Diese Verordnung tritt am 1. Juli
1892 in Kraft, für die in 8 2 bezei-chneten Betriebe jedoch erst von dem spä-
teren Zeitpunkte an, auf we-lchen sür diese Betriebe die Bestimmungen der
8Z 105 L sf. der Gewerbe-Ordnung durch Kaiserl. Verordnung (Art. 9 Abs.
1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891, betrefsend Abänderung der Gewerbe-Ord-
nung, Reichsgesetzblatt Seite 261) in Kraft gesetzt werden.
Von dieser Zeir treten oie Verordnungen vom 28. Januar 1869 und 20.
Noveinlber 1879, die weltliche Feier der Sonn- und Festtage betrefsend, außer
Wirksamkeit.
*) Siehe M iti ch, Orts- und Bezirkspol. Vorschriftsn Seite 226.