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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0648
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kehrsgewerbe bürfen eigene Kinder unter 10 Jahren überhaupt nicht, eigene
Kinder über 10 Jahren nicht zur Nachtzeit (8 Uhr abends bis 8 Uhr mor--
gens), nicht vor dem VormittagsunterrichL und am Nachmittag erst eine
Stunde nach beendetem Unterricht beschäftigt werden. Um Mittag ist den
Kindern eine minüestens Lstündige Pause zu gewähren.

Eigene Kinder unter 12 Jahren dürfen in der Wohnung oder Wertstätte
einer Person, zu der sie in einem der in H 3 Abs. 1 d. <Äes. bezeichneten Ver-
hältnis stehen, für Dritte nicht beschäftigt werden (s. oben III. Abs. 4).

4. Für einzelne Arten der Motorwerkftätten und von Werkstätten, in
denen die Beschäftigung eigener Kinder gestattet ist, kann der Bundesrat
für die ersten 2 Jahre nach dem Jnkrafttreten Les Gesehes Ausnahmen
von den geltenden Bestimmungen (s. Z. V Z. 1 und 3) zulassen, desgleichen
nach Ablauf dieser Zeit dauernde Ausnahmen für Motorwerkftätten und
andere Werkstätten, in denen die Kinderarbeit gestattet ist.

5. Jm Betriebe von Gast- und Schankwirtschasten dürfen Kinder unter
12 Jahren überhaupt nicht und Mädchen nicht bei der Bedienung der Gäste
verwendet werden (s. Z. IV Z. 4). Für die zulässige Kinderarbeit gelten die
unter 3 aufgeführten Grenzen. Jn Orten, die nach der jeweilig letzten
Volkszählung weniger als 20 000 Einwohner haben, kann das Bezirksamt
für solche 'Gast- und Schankwirtschaftsbetriebe, in welchcn in der Negel aus-
schlietzlich zur Familie des Arbeitgebers gehorige Personen beschäftigt, also
in der Regel nicht Kellner oder sonstige andere Personen zur Bedienung
herangezogen werden, Ausnahinen bezüglich der Zulässigkeit der Kinderarbeit
in Gast- und Schankwirtschaften bewilligen. Auch im Falle der Ausnahmc-
bew'illigung gelten die aufgestellten Beschränkungen (Verbot der Nacht-
arbeit usw. (s. Z. V Z. 3).

6. Werden Kinder beim Austragen von Zeitungen, Milch- und Back-
waren für Dritte, bei einem von den Eltern usw. übernommenen und von
diefen mitverrichteten Austragen von Zeitungen, Milch- und Backwaren
beschäftigt, so werden fie in gewiffer Beziehung wie fremde Kinder behandelt;
es gelten die Bestimmungen wie unter IV. Z. 5 (s. oben 3 letzter Abfatz).
Jm Uebrigen ist die Beschäftigung eigener Kinder beim Austragen von
Waren und fonstigen Botengängen unbeschränkt — vorbehaltlich der Ein-
schränkung durch orts- oder bezirtspolizeikiche Vorfchriften —^ gestattet.

7. An Sonn- und Festtagen dürsen eigene Kinder im Betrieb von Werk-
stätten, im Handelsgewerbe, sowie in Verkehrsgewerben nicht befchäftigt
werden. Werden eigene Kinder beim Austragen von Zeitungen, Milch- nnd
Backwaren für Dritte befchäftigt (s. oben V. Z. 6), fo gelten bezüglich der
Sonn- nnd Festtagsarbeit diefelben Bestimmungen wie für die Beschäftignng
fremder Kinder mit derfelben Tätigkeit (f. Z. IV Z. 6 letzter Absatz). Das
Verbot der Sonn- und Festtagsarbeit tzilt nicht für Beschäftigung eigener
Kinder bci öffentlichen theatralifchen Vorstellnngen und anderen öffentlichen
Schaustellungen, im Betriebe von Gast- und Schankwirtfchaften und beim
Austragen von Waren und sonstigen Botengängen — vorbehaktlich landes-
rechtlicher Regelung (s. oben IV. a. E.) —.

VII. Sollen fremde Kinder in gewerblichen Betrieben beschästigt werden,
so hat Ler Avbeitgeber vor dem Beginn der Befchäftigung dem Bezirksamt,
in Orten, wo der Bürgermeister die Qrtspolizei verwaltet, dem Büvger-
meister, eine schriftliche Anzeige zu machen. Jn der Anzeige sind die Be.
triebsstätte, sowie die Art des Betriebs anzuzeigen.

Für die Verpflichtung zur Anzeige ist es unerheblich, ob üie Beschäs--
tigung der fremden Kinder auf Grnnd eines gewerblichen Arbeitsvertrages
erfolgt oder ob sie nur tatsächlich Leschäftigt werden, ob die Beschästigung
gegen Entgelt stattfindet oder nicht. Auch die Dauer der Beschäftigung ist
im Allgemeinen sür die Anzeigepslicht ohne Bedeutung. Nur in solchen
Fällen, wo die Beschästigung der fremden Kinder blotz gelegcntlich mit ein-
zelnen Dienstleistungen erfolgt, ist Anzeige nicht ersorderlich, obwohl auch
hier Beschäftigung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Diese Voraussetzung
liegt dann nicht vor, wenn die Beschästigung in gewisser Folge regelmäßig
wiederkehrt. Eine Anzeige ist nicht ersorderlich, wenn eigene Kinder beim
 
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