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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0660
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Bestimmungen Lrber den Wohnungswechfel.

I. Nach dem Büvgerlicheir Gesetzbuch sind, wenn dns Mietverhältnis nnf
nnbestirmnte Zeit eingegungen ist, ge s e tz I i che K ün d ig u ng ste r m i n e
(Ziele) der 3 1. M ärz , der 3 0. Iuni, der 30. Septernber , der 3 1.
Dezemder.

Die Räumung der Wohnung hat unmittelbar nnch Tlblauf dieser Tuge,
also mit Beginn des 1. April, 1. Juli, 1. Oktober oder des 2. Januar zu er-
folgen. Fällt eines der drei erstgenannten Ziele auf einen Sonn- oder gesetz-
lichen Feiertag, so ist die Räumung am darauf folgenden Werktag zu voll-
ziehen.

Die Kündigung auf die gesetzlichen Ziele mutz spätestens am dritten
Werktage des betreffenden Kalenderviertelsahres erfolgen.

Soll der Wohnungswechsel auf den 2. Fanuar ausgeschlossen sein, so mutz
dies künftighin ausdrücklich bedungen werden.

Die gesetzlichen Kündigungstage gelten auch dann, wenn Las Mietver-
hältnis im Laufe eines Kalendervierteliahres eingegangen wurde, es sei Lenn,
daß die Parteien eine anderweite Vereinbarung getroffen haben.

II. Jst bei einer auf unbestimmte Zeit ver-mieteten Wohnung monat -
liche Zahlung ües Mietzinses vereinbart, so ist die Kündigung nur auf den
Schlutz eines K a le n d e r mo na t s zulässig. Sie hat spätestens am 1o.
des Monats zu ersolgen.

Jst der Mietzins nach W-ochen be-messen, so ift d-ie Kündigung nur für
den Schlus; einer Kalender-wo-che zulässig. 'Sie hat spätestens am ersten Werk-
tage der Woche zu erfolgen.

Jst der Mietzins nach Tagen bemessen, so ist die Kündigung an jedem
Tage sür den fo-lgenden Tag zulässig.

III. Wurde das Mietverhältnis sür eine Lestimmte Zahl von Monaten,
Wochen oder Tagen eingegangen, so endigt üasselbe, ohne dasz eine besondere
Künüigung- nötig fiele, mit dem Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Hier-
her -gehören auch die an Studierende der hiesigen Hochschule auf Semester
vermieteten Wohnun-gen. Der Anfan-g und -das Ende des -Scmesters wird
jeweils durch das akadem. Direktorium bestim.mt. Wird eine Wohnung auf
mehrere Semester gemietet, so umsatzt das Mietverhältnis im Zweifelfalle
auch d-ie zwischen den einzelnen Sernestern liegende Ferienzeit.

IV. Auf Mietverhältnisse, welche -vor dem Jnkrafttreten des Würgerlichen
Gesetzbuchs, d. h. vor dem 1. Januar 1900, eiu-gegangen wnrden, sinverc ore
neuen Vorschriften erst dann Anwendung, wenn nach Lem Jnkrasttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuches der Zeitpunkt heran-gekommen ist, auf welchen nach
Lem bisherigen Rechte erstmals gekündigt werden konnte.

Die Neranlagung M drn direkken Steurrn.

Das Steuerab- und -Zuschreiben findet jährlich in der Regel im Monat Mai
statt. Der Termin wird jeweils in den Lokalblättern bskannt gemacht. Bis zum
Ablaus der für das Ab- und -Zuschreiben bestimmten Frist sind die in
den einzelnen Steuergesetzen vorgeschriebenen Steuererklärungen und Anzeigen
sowie die Gesuche mn Steuerbesreiung, Steuerminderung, und Sterrerrückersatz
bei dem Großh. Steuerkommissär für den Bezirk Hsidelberg abzu-
geben, wo auch die Steuererklärunqsformnlare nebst Anleitung zur Aufstellung
derselben erhältlich sind.

Der Steuerkommissär ist jedoch berechtigt, auch außerhalb des Ab- und
Zuschreibetermins die Veranlagung von Personen, welche nach den betreffenden
Gesetzen in der Gemeinde erstmals vermögens- und einkommenstcuerpflichtig
geworden sind, vorzunehmen.

Ebenso werden auch auf ersolgten Antrag während des ganzen Jahres
Abschreibungen vorgenommen, wenn die Vermögens- oder Einkommensteuerpflicht
in der Gemeinds gänzlich ausgehört hat.

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