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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0661
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610

Die Vsrmögens- und Einkommensteuerpflicht hört auf insbesondere infolge
Tod und Wegzug — in letzterem Falle jedoch nur, wenn der Betreffende nicht
wegen auf hiesiger Gemarkung gelegenen Liegenschaften oder aus Gewerbebetrieb
hier vermögens- und einkommensteuerpflichtig bleibt — oder wcnn das gewerbliche
bezw. auch Kapital-Vermögen den Betrag von 1000 Mk. und das steuerbare Ein-
kommen den von 900 Mk. nicht mehr erreicht.

Wesentlirhe Befiimmungen.

Jn Bezug auf die Dermögenssteuer.

I. Der Vermögenssteuer unterliegen:

1. Das im Großherzogtum gelegene Liegenschaftsvermögen;

2. die Betriebskapitalien der im Großherzogtum betriebenen Gewerbe, sowie
die der Landwirtschaft, sofern ersteres wenigstens 1000 Mk. und letzteres mindestens
25 000 Mk. beträgt;

3. das nicht schon unter Ziff. 2 enthaltene Kapitalvermogen von 1000 Mk. an.

Jn das Formular der Vermögenssteuererklärung ist der Wert des Liegen-

sch aftsvermögens nicht einzütragen, sondern nur das Betriebsvermögen,
das Kapitalvermögen und die Schulden.

II. Das Kapitalvermögen ist bezüglich der Wertpapiere nach dem Kurs-
bezw. Börsenwert anzugeben, das übrige nach dem Nennwert bezw. Verkaufswert.

III. Schulden, deren Abzug von dem Steuerpflichtigen nicht besonders beantragt
wwd, werden nicht abgezogen, auch wenn sie dem Schatzungsrat bekannt sind.

An der Summe der Vermöaenssteuerwerte werden die nachgewiesenen Kapital-
schulden bei der Bildung des steuerpflichtigen Vermögenswertes durch die Ver-
anlagungsbehörde in Abzug gebracht, jedoch muß mindestens die Hälfte des
Gesamtvcrmögens versteuert werden.

IV. Wer schon zur Vermögenssteuer veranlagt ist, aber nach dem Stand der
Verhältnisse am 1. April wenigstens 1000 Mk. mehr Betriebsvermögen oder
Kapitalvermögen oder mindestens 1000 Mk. weniger Schulden hat, ist verpflichtet,
bei dem Ab- und Zuschreiben eine entsprechende Vermögenssteuererklärung abzugeben.

V. Vermögenssteuerpflichtig find:

a. Mit ihrem steuerbaren Liegenschasts- und Betriebsvermögen:

Alle natürlichen und juristischen Personen, welche Liegenschaften im Groß-
herzogtum besitzen oder daselbst ein Gewerbe betreiben;

b. Mit ihrem Kapitalvermögen:

Diejenigen Personen, welche ihren Wohnsitz bezw. nicht vorübergehenden Auf-
enthalt im Großherzogtum haben, fowie diejenigen juristischen Personen, welche
dafelbst ihren Sitz haben. Dabei sind jedoch vom Beizug mit ihrem Kapital-
vermögen ausgenommen:

1. Landes- und sonstige Reichsangehörige, die keinen Wohnsitz im Groß-
herzogtum, wohl aber einen solchen in einem anderen deutschen Bundesstaat
haben, sonsüge Reichsangehörige auch dann, wenn sie neben einem Wohnsitz im
Großherzogtum einen solchen in ihrem Heimatsstaate nachweisen können und
dort entsprechend besteuert find;

2. Reichsausländer, welche, ohne im Großherzogtum eine auf Gewinn ge-
richtete Tätigkeit auszuüben, daselbst noch kein volles Jahr ihren Wohnsitz oder
Aufenthalt habcn, sowie all'e Reichsausländer, welche einen Wohnsitz und zu-
gleich eine entsprechende Besteuerung in ihrem Heimatsstaate nachzuweisen
vermögen.

VI. Von den Neuzugehenden ist das Vermögen nach seinem Stande bei
Beginn der Steuerpslicht anzugeben, ebenso die allenfallsigen Kapital-
schulden.

VII. Zugleich mit uud unausgeschieden von feinem eigenen Vermögen hat
der Steuerpflichtige auch das Vermogen seiner Kinder, soweit ihm an deren Ver-
mögen die Nutznießung Zusteht, das seiner Ehefrau und das Gesamtgut einer von
ihm eingegaugenen ehelichen Gütergemeinschaft anzugeben; nur wenn die Ehe-
frau dauernd von ihrem Manne qetrennt lebt, ist sie mit ihrem Vermögen
selbständig steuerpflichtig.
 
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