Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0596
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
528

Solchc Lcichen sind unmitteldar nach der Ankunft in die Feuerbestat-
tungsanstalt, oder, wenn deren Einäscherung ausnahmsweise nicht sofort
ersolgen kann, Zunächst in die Leichenhalle zu vedbringen und hat deren
Verbrennung, wenn möglich, noch am gleichen, spätestens aber am folgenden
Tage stattzufinden.

^ 43. Die Einsegnungsfeierlichkeiten für hier Verstorbene finden in der
Regel in der Leichenhalle statt, worauf die Leiche im Zuge nach der Feuer-
bestattungsanstalt verbracht wird.

Auf Wunfch der Hinterbliebenen können die Feierlichkeiten auch in der
Feuerbestattungsanstalt, wohin in diesem Falle die Leiche vorher zu ver-
bringen ist, abgehalten werden.

8 46. Die Aschenreste, welche den Hinterbliebenen nach ihrem Wunsch
entweder in geschlossenen Holzkistchen oder Gefäßen von gebranntem Ton
oder in zugelöteten Blechbüchsen übergeben werden, können entweder auf dem
Friedhof beerdigt oder ebendaselbst oberirdisch ausbewahrt oder auch von den
Hinterbliebenen in eigene Verwahrung genommen werden.

Maßgebend ist in diefer Hinsicht in erster Linie der Wunsch oder die
Anordnung des Verstorbenen, in Ermangelung solcher der Wunsch derjenigen
Persorlen, welche sür die Bestattung sorgen.

Sämtliche Arten von Behältern im Sinne des Absatzes 1 dieses Para-
graphen werden in Vorschriftsmäßiger Beschaffenheit von der Friedhof-Kom-
mission stets vorrätig gehalten.

V. Schlußbestirnrnungen.

8 51. Für den Besuch des Friedhofs gelten folgende Vorschriften:

1. Der untere Eingang des Friedhofs am Steigerweg ist im Sommer
von 6 Uhr morgens, im Winter von Sonnenaufgang bis zum Sonnenunter-
gang geöffnet.

Eine Viertelstunde vor dem Schließen des Tores wird ein Zeichen mit
der Glocke gegeben, worauf jedermann den Friedhof zu verlassen hat.

2. Jeder Besucher hat ein anständiges, ruhiges, der Würde des Ortes
angemessenes Benehmen zu bewahren.

3. Das Betreten der Leschenfelder ist nur den Beamten des Friedhofs,
der Leichenbegleitung, den Angehörigen der dort Ruhenden oder den mit
der Pflege der Gräber Beauftragten gestattet.

4. Kindern ohne Begleitullg Erwachsener ist der Besuch des Friedhoss
untersagt, auch dürfen keine Kinderwagen in denselben gebracht werden;
dagegen haben Fahrstühle, in welchen einzelne kranke Personen gefahren
werden, Einlaß.

5. Allen Personen, welche nicht zur Trauerversammlung gehören, na-
mentlich aber Frauen oder Dienstmädchen mit Kindern, ist der Aufenthalt
in der Einsegnungshalle und deren Umgebung sowie in der Nähe des Grabes
oder der Feuerbestattungsanstalt wahrend der Trauerfeierlichkeiten untersagt.

6. Es ist verboten, Hunde auf den Friedhof mitzubringen oder auf dem
Friedhof zu rauchen; ebenso ist untersagt, in den Anlagen oder auf fremden
Gräbern Blumen und Pflanzen zu pflücken oder die Gräber und deren
Pflanzen zu beschädigen.

7. Die Vornahme gärtnerischer Arbeiten auf dem Friedhof ist im Som-
mer nlir von morgens 6 Uhr bis abends zum Schluß des Friedhofs ge-
stattet. An den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen darf im Friedhof nicht
gearbeitet werden.

Wer gewerbsmäßig Gärtnerarbeiten auf dem Friedhofe vornehmen will,
bedars bierzu eiller besonderen Zulassung seitells b.'r Friedhos-Kommission.

8. Die Brunnenhahnen sind sofort nach dem Gebrauch wieder sorgfältig
zu schließen.

9. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich den Anordnungen des Fried-
hofausselxrs zu fügen.
 
Annotationen