Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0589
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
530

Neue
Fass. v

S.IV.S

Dienstbote, Geselle, Gehilfe, Lehrling oder in sonstiger Eigenschaft in die
Wohnung aufnehmen, oder aufgenommen hatten. Die Meldung hat sich auf
die Ehefrau des zu Meldenden und seine Kinder jeden Alters zu erstrecken.

Hauseigentümer, welche nicht selbst ihr Haus bewohnen, haben einen im
Hause wohnenden Stellvertreter zu bestellen, dem ihre Meldungen obliegen.

Es haben somit zu melden:

1. Die Hausbesitzer bezw. die von ihnen bestellfen Verwalter:
jeüen Ein- oder Auszug, welcher

a) sie selbst und ihre mit ihnen wohnenden Angehörigen;

b) die übrigen in ihrem Haushalt wohnenden Perfonen, wie
Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Schlafleute,
Pfleglinge;

c) ihre Mieter und deren Angehörige berührt.

2. Die Mieter: jeden Einzug, Um- und Auszug ihrer eigenen
Dienstboten, ihrer Gefellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge, Mie-
ter (Aftermieter), sowie der Angehörigen der Vorgenannten.

8 3.

Ort der Meldungen.

Die Meldungen sind bei der Allgemeinen Meldestelle (Bienenstraße 8)
zu erstatten; diejenigen aus dem Stadtteil Schlierbach und Handschuhsheim
können bei den dortigen Polizeistationen abgegeben werden.

8 4.

Form der Meldungen.

Zu den Meldungen sind die vorgeschriebenen, bei der Meldestelle und
allen Polizeirevieren erhältlichen Formulare zu benützen.

Jede Meldung ist von dem Meldepflichtigen und dem Gemeldeten zu
unterfchreiben.

Für jede Person ist die Meldung auf ein besonderes Formular zu fchrei-
ben, nur bei Meldungen, die sich auf ein Familienhaupt beziehen, können
Ehefrauen und Kinder auf das gleiche Blatt geschrieben werden.

§5.

Sicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen.

Jeder, in Bezug auf dessen Person und Angehörige nach Mahgabe dieser
Vorschrift eine Meldung erstattet werden muh, ist gehalten, üem zur Meldung
Verpflichteten alle zur vorschriftsmähigen Ausfüllung des Meldeformulars,
erforderlichen Angaben zu machen.

Auf Verlangen der Meldeftelle haben die Anzumeldenden die in ihrem
Befitz befindlichen, zum Ausweise über ihre Person dienlichen Papiere vor-
zuzeigen.

Reichsausländer müssen sich durch Beurkundung ihrer Heimatsbehörde
über ihre Staatsangehörigkeit ausweisen. Den Anmeldungen von zuziehen-
den Personen ist die am bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort des Gemel-
deten erteilte Abmeldebescheinigung anzuschließen.

Befinden sich in dem Haushalt üer Zuziehenden Kinder unter 12 Jah-
ren, fo ist außerdem der Nachweis über die erfolgte Jmpsung durch Vorlage
des Jmpfscheines zu erbringen.

8 6.

Meldepflicht der Gastwirte.

Gastwirte und Jnhaber von Hotels garnis, fowie von Fremdenpensionen
sind verpflichtet ein Fremdenbuch zu führen, das die nachfolgenden Rubriken
enthalten muß:

„Zimmer-Nr., Zu- und Vorname, Stand oder Gewerbe, Wohnort, Ort,
woher gekommen, Tag der Ankunft und Tag der Abreise".
 
Annotationen