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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0608
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549

b) in den übrigcn Reihen ein Grab . 40 Mk.

jedes weitere Grab .... 30 Mk.

Jm übrigen gelten für die Aschengräber die Bestimmungen a bis b.

i) Jn je eine Familiengrabstätte b dürfen innerhalb der 40 Jahre unter
den in cl benannten Bedingungen 4 Aschenreste beigesetzt werden, in eine
Familiengrabstätte a deren 10.

Jn je einem schon belegten Familiengrab a. dürfen in demselben Zeitraum
noch 8 Aschenrefte beigeseht werden, die Benühung zu einer zweiten Erdbe-
stattnng Wird dadurch nicht aufgehoben.

Auch für die Aschengräber in Familiengrabstätten gilt die Dauer der
Umgrabungsperiode von 15 Jahren.

2. Benühung des Friedhofes:

a) Zur Beerdigung Auswärtiger ssiehe § 23 Abs. 3 der Leichen-
und Friedhos-Ordnung)

für Ertvachsene .... 60 Mk.

für Kinder nnter 15 Jahren 25 Mk.

b) Zur Beisetzu-ng von Aschenresten Auswärtiger:

für je eine Asche ... 25 Mk.

Bei der Beisetzung der Asche eines auswärtigen Zeichners von Anteil-
scheinen oder dessen Frau oder Kinder in einer llrnennische der Feuerbestat-
tungshalle wird dieser Betrag nicht erhoben.

3. Erlaubnis zum Ausftellen bon Grabdenkmalen aus den allgemeinen
Leichenfeldern.

a) sür Denkmale von Metall bis zu 200 Kg. 1 Mk.

über 200 Kg. 20 Mk.

b) sür Denkmale von Stein bis zu 0,15 Kbm. 1 Mk.

über 0,15 Kbm. 20 Mk.

Außerdem hat der Bildhaner zu entrichtcn für jedes Denkmal von Stein
oder Metall

a) auf den allgemcinen Leichenfeldern sür Kinder 1 Mk.

b) auf den allgemeinen Leichenseldern für Erwachsene 2 Mk.

c) auf Familiengräbern.3 Mk.

4. Das B-ctzen von Holzkreuzen auf den allgemeinen Leichenfeldern
50 Pfg.

5. Ausgraben von Fundamenten, sowohl sür Grabsteine als für Ein-
sassungen oder Grusten, einschließlich der Entfernung der Erde wird mit
4 Mk. sür den Kubikmeter berechnet.

6. Das Entfernen der bei dem Ausheben eines Grabes in einem Fa-
miliengrab sich ergebenden Erde 1 Mk. 50 Pfg.

7. Jedes Ausgraben einer Lciche 40 Mk.

8. Die Wiederbeerdigung in einer Familiengrabstütte 20 Mk.

Finden diese Arbeiten 10 Jahre nach der Beerdigung statt, so crmätzigen
sich diese Taxen auf die Hälste.

9. Die Bcisehung der Asche eines auswärts Verftorbenen in einer Fa-
miliengrabstätte 5 Mk.

10. Für alle autzergewöhnlichen Leistungen, sür welche in dieser Tax-
ordnung eine Gebühr nicht aufgeführt ist, wird besonüere Nechnung aus-
gestellt, welche vor ihrer Anforderung von der Friedhof-Kommisfion gepriift
und dem Stadtrat zur Genehmigung vorgetcgt wird.

O. Bciträge zur Amortisation der Baukosten der
F e u e r b e st a t t u n g s a n st a l t.

Die folgenden- Beiträge sließen ni-cht in die Friedhofkasse, sondern in den
Amortisationsfond, aus welchem alljährlich nach Matzgabe der aus diesen Ein-
nahmcn zur Verfügung stehenden Summe die entsprechende Anzahl der durch
das Los zu bestimmenden Anteilscheine zurückbezahlt wird. Nach vollendeter
Amortisation fällt die Erhebung dieser Beiträge weg.
 
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