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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0613
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551

§ 11. G e f a I) r d r o h e n d e s Aufstellen von G e ge n st ä n d e n.

Bluinentöpfe und Gegenstände, welche durch Herabfallen Vorübergehende
beschädigen können, dürfen ohne crusreichende Befestigung durch Latten oder
eiserne Stangen nicht auherhalb Ler Fenster oder Balkonbrüstungen unl
Tragsteinen aufgestellt werden.

Fensterläden, seien sie geöffnet oder geschlossen, müsscn fest angemacht
werden.

Die Läden des unteren Stockes dürfen in keinem Falle nur bis zur
Hälfte geschlossen werden. Das Oeffnen derselben muß mit Vorsicht ge-
schehen, damit auf der Straße Vorübcrgehende durch fie nicht verletzt werden.

§ 11a. Die Einzäumung der Grundstücke mit

Stachel d r a h t.

Zus.v. Einfriedigungen von Grundstücken gegen ösfentliche Wege und Plätze,

2. xi. s insbesondere solche aus Stacheldraht, dürfen nicht auf eine Weife hergestellt
werden, daß die Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs gesährdet ist.

§ 12. Das Feilbieten von Blumen u. f. w. durch Kinder.

Das Feilbieten von Blumen, Obst, Backwaren, Zündhölzern und derglei-
chen auf Straßen und öffentlichen Plätzcn durch Kinder unter 14 Jahren ist
untersagt. (§ 42b Abs. 5 Gewerbe-Ordnung).

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind für die Uebertretung diefes
Verbotes durch die Kinder mit verantwortlich.

§ 13. DerVerkauf von Backwaren, insbesondere Fasten-

breheI n.

Den Verkäüfern von Backwarcn (insbesondere Fastenbretzeln) ist das
Feilbieten ihrer Waren auf dcn Straßen und öffentlichen P'lätzen hiesiger
Städt nnr an den vom Bezirksamt im Benehmen miit de'M^ Stadtrate
bestimmtcn Aufstcllungsorten gestattet, im übrigen aber, fowie insbesondere
das Feilbietcn der Waren auf den Straßcn im Umherziehen verboten.

Zus. v. Als Aufstellungsorte für die Verkänfer von Backwaren (insbesondere von
2.xi. s Fastenbvetzeln) sind folgende Plütze bestimmt:

1. der Wredeplatz,

2. Ler Marktplah,

3. der Kornmarkt,

4. der Karlsplah,

5. der Platz am Eingang der alten Brücke,

6. der Jubiläumsplatz,

7. der Wilhelmsplatz,

8. der Platz vor dem südwestlichen Schloßeingang,

9. der Bismarckplatz (mit Ausschluß des Gartens),

10. der Platz vor der neuen Brücke,

11. der nördliche Teil des Bahnhofvorplatzes, Platz vor dem Main-

Neckar-Bahnhof

Erg.v. ,2 PlaH am Klingentor,
i.xi.8 vse Umgebung der Molkenknr,

14. die Ecke der Leopold- nnd Nohrbacher Straße,

15. die Ecke der Nöiner- und Bergheimer Straße.

An den Plätzen von 12—15 darf nur ein Verkäufer sich aufstellen; den
Bäckermcistern ist eine Einigung über die Benutzung dieser 4 Plätze übcrlassen.

Die Aufstcllung dcr Vcrtäufer an dcn Aufstcllungsorten hat in ciuer
Wcise zu erfolgen, daß durch dieselbe der Verkehr uicht gehemmt ist.

§ 14. Vornahme von Vcrsteigerungen, Ausrufen von

Waren u. f. w.

Abdg.v. Den Kohlenfuhrleuten und anderen Gewerbetreibenden, welche durch Pfeifen,
ik. ix.e Zäuten und dergüicheu ihre Anweienheit anzukünden pflegen, ist der überlaute
oder anhaltende Gebrauch dcr Pfeife, Glocke und dergleichen untersagt. Vor
morgens 8 Uhr ist solches Pfeifen und Lüuten überhaupt nicht gestattet.

Das Hausiercn unter Bcnützung von Fuhrwcrkcn in den von dcr elek-
trischon Straßcnbahn ^berührcüdcn Srvaßenstreckcn ist vcdbotcn.
 
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