Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0659
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
600

Die Polizrrstunde Mr die Skadk Heidrlberg.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 10. Oktober 1907 unter Aufhebung der ortspol. Vor-
schrift vom 20l März 1877 „die Festsetzung der Polizeistunde in Heidelberg betr." auf
Grund des Z 2 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Juli1907 „die Polizeistunde betr."

und 8 365 R.-St.-G.-B.

Z 1. Die nächtliche Polizeistunde fiir die Stadt Heidelberg wird aist 2Uhr sestgesetzt.

tz 2. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des Z 365 N.-St.-G.-B. bestraft.

Vorstehende Bestimmung tritt mit dem I. Oktober 1907 in 5lrast.

Verordnung des Großh. Ministeriums des Jnnern
vom 24. Juli 1907, die Polizeistunde betr.
(Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 303/304).

Zum Vollzug des Z 365 des Neichsstrafgesetzbuches wird verordnet, was folgt:

Z 1. Die nächtliche Polizeistunde wird auf 11 Uhr sestgesetzt.

§ 2. Durch ortspolizeiliche Vorschrist kann die Polizeistunde auf eine frühere
oder auf eine spätere Stunde, jedoch nicht über 2 Uhr festgesetzt werden.

Das Bezirksamt kann diejenigen Wirtschasten ganz oder teilweisevonder Polizei-
stunde befreien, bei welchen Verhältnisse besonderer Art eine solche Befreiung als Be-
dürfnis erscheinen lassen. Die Ortspolizeibehörde kann an einzelnen Tagen bei be-
sonderen Änlässen für alle oder für einzelne Wirtschaften einer Gemeinde eine Ver-
längsrung der nach H 1 festgesetzten Polizeistunde gestatten. Bei Tanzbelustigungen
steht dies nur dem Bezirksamt zu.

ß 3. Eine Abkiirzung dcr Polizeistunde kann das Bezirksamt bei dringenden
außerordentlichen Veranlassungen sür alle Wirtschaften einer Gcmeinde oder siir die
Wirtschasten eines bestimmten Ortsteils vorübergehcnd anordnen.

Die gleiche Befugnis steht dem Bezirksamt auch einzelnen Wirtschasten gegenüber
zu, sofern durch den Wirtschaftsbetrieb die öffentliche Ordnung, Ruhe oder Sicherheit
fortgesetzt in erheblicher Weise beeinträchtigt wurde.

Z 4. Die Wirte oder ihre Stellvertreter haben den Eintritt der Polizeistunde
eine Viertelstunde vorher anznkündigen. Nach Eintritt der Polizeistunde haben sie
das Wirtschaften sofort einzustellen und ihre Gäste an Eutfernung zu mahnen.

8 5. Tnese Verordnung sindet keine Anwcndung:

1. auf Fremde, welche in Gasthäusern übernachten oder auf der Durchrcise in

solchen anhalten; ^

2. auf Veranstaltungen von Vereinen und geschlosseuen Gescllschaften in Schank-
stuben und öffentlichen Vergnügungsorten, sofern hierzu nur Mitgliedcr und
persönlich eingeladene Gäste Zutritt haben.

8 6. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1907 in Wirksamkeit.

Mit diesem Tage tritt die Veroidnuug vom 22. Oktober 1864, die Polizeistunde
betr. (Regierungsblatt Seite 785), außer Krast.

Polizeistunde»

die Handhabung derselben.

Verfüguug des Großh. Bezirksamts vom 13. Dezember 1905 Nr. 78578 IV.

Die Polizeistunde ist hier 2 Uhr Nachts.

Nach unseren Feststellungen haben nun verschiedene Wirte die Uebung ange-
nommen, daß sie erst um 2 Uhr Feierabend bielen und von 2 Uhr ab keine Ge-
tränke und Speisen niehr verabreichen, die Gäste aber uoch mit Austrinken,
Zahlen rc. mehr oder weniger lang in ihrer Wirtschaft verweilen lassen.

Diese Uebung widerspricht den gesetzlichen Bestimmungeu. Denn nach § 4
obiger Verordnung ist der Wirt oder sein Stellvertreter verpflichtet, den Eintritt
der Polizeistunde schon eiue Viertelstunde vorher anzukündigen und mit
dem Eintritt der Polizeistunde das Wirtschaften sosort einzustellen nnd die Wirt-
schaft zu schließen.

Diese gesetzlichen Vorschristen werden wir in Zukunft streng handhaben. Die
Polizeistunde ist also künftighin um -(02 Uhr anzukündigen uud
die Wirtschaft um 2 Uhr zu schließen.
 
Annotationen