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7. Die Vornahine gärtnerischer Arbeiten aus oem Friedhos ist im Som-
mer nur von movgens 6 Uhr bis abends zum Schlutz Les Friedhoss ge-
stattet. An den Sonn- nnd gesetzlichen Feiertagen darf im Friedhof nicht
gearbeitet werüen.
Wer gewerbsmätzig Gärtnerarbeiten auf dem Friedhofe vornehmen will,
bedarf hierzu einer besonderen Zulassung seitens der Friedhof-Kommission.
8. Die Brunnenhahnen sind sofort nach demi Gebrauch wieder sorgfältig
zu schlietzen.
9. Jeder Besucher ües Friedhofs hat sich üen Anordnnngen des Fried-
hofaufsehers zu fügen.
T a x - O r d u rr n g - *)
(Bürgerausschußbeschluß vom 20. Mai 1897.)
Beerdigungstaxen.
I. Klasse
II. Klasse
III. Klasse
IV. Klasse
V. Klasse
Für Erwachsene über 15
Jahren.
120
80
50
25
16
Für Kinder von 6—15 I. .
80
60
35
20
12
1—6
60
40
20
12
5
„ „ unter 1 Jahr .
40
30
15
8
5
Gegen die Bezahlung dieser Taxen an die Friedhofkasse werden folgeüde
Gegenleistungen übernommen:
Jn allen Klassen:
1. die Geschäfte des Leichenordners nach seiner Disnstweisung; in
l. Klasse sind dabei 50, in II. Klasse 30 Ansagen inbegrisfen;
2. die Dienstleistungen sämtlicher übrigen Bediensteten nach üen be-
trefsenden Dienstweisungen;
3. der isarg der gewählten Klasse samt Berbringen desselben in das
Sterbehaus;
4. das Leichentuch über den Sarg;
5. die Ueberführung Ler Leiche in üas Leichenhaus und ü-ie Aufbe-
wahrung uud Bewachung daselbst;
6. ein Trauerwagen.
Wird nach ^ 11 der Leichen- und Friedhof-Ordnung eine Kinderleiche
oon dem Leichenwärter, bezw. von der Leicheuwärterin in das Leichenhaus
getragen, so fallen die Kosten für den Trauerwagen in III. Klasse mit 4 Mk.,
m IV. Klasse mit 3 Mk., in V. Klasse mit 2 Mk. weg; es treten dann an deren
Stelle die für diefe Dienstleistung festgesetzten Gebühren.
7. die Beerdigung.
Für den Friedhof im Stadtteil Handschuhsheim gilt eine bssondere Tax-Ordnung,
welche folgende Gebührenfätze enthält:
Für Dienstleistungen bei Beerdigungsn haben anzusprechen: Mk.
1. die Leichenwärterinnen.2.—
2. dts beiden Totengräbsr sM den Aushub des Grabes.3.—
3. sür Bedienung beim Versenken der Leiche und Zusüllen dss Grabss, fowie
sür das Tragen der Leichen die beidsn Totengräber.I.so
r. der Leichenkntscher für dte Bespannung des Leichen'""2sns .... 3.—
s. der Leichenwagen wird von der Gsmeinde unentgeltlich gestellt.
6. der evangelische Geistltche . . . bet Erwachsenen und Kindern 3.—
8a. der katholische Geifilichs.bei Erwachsenen 2.—
6b. der katholische Gsistlichs.bei Kindern i.—
7. dsr evangsltsche Lehrer.2.—
7s. der ratholische Lehrer. 1.—
s. der evangslische Kirchendiener nur bei Kinderletchen .... 1.—
8s. dsr katholische Kirchendiener bei Erwachfenen und Kindern . . . o.so
s. sür das Grab wird keine Taxe erhoben.
iv. für dis Verschonung einss Grabes über die gesehltche Zeit wird eine
Taxe von 60 Mk. erhvbsn.
11. ein Familienplatz 75.—
12. für dis Weitererhaltung eines solchen auf weitsre so Jahre . . . sv.—
7. Die Vornahine gärtnerischer Arbeiten aus oem Friedhos ist im Som-
mer nur von movgens 6 Uhr bis abends zum Schlutz Les Friedhoss ge-
stattet. An den Sonn- nnd gesetzlichen Feiertagen darf im Friedhof nicht
gearbeitet werüen.
Wer gewerbsmätzig Gärtnerarbeiten auf dem Friedhofe vornehmen will,
bedarf hierzu einer besonderen Zulassung seitens der Friedhof-Kommission.
8. Die Brunnenhahnen sind sofort nach demi Gebrauch wieder sorgfältig
zu schlietzen.
9. Jeder Besucher ües Friedhofs hat sich üen Anordnnngen des Fried-
hofaufsehers zu fügen.
T a x - O r d u rr n g - *)
(Bürgerausschußbeschluß vom 20. Mai 1897.)
Beerdigungstaxen.
I. Klasse
II. Klasse
III. Klasse
IV. Klasse
V. Klasse
Für Erwachsene über 15
Jahren.
120
80
50
25
16
Für Kinder von 6—15 I. .
80
60
35
20
12
1—6
60
40
20
12
5
„ „ unter 1 Jahr .
40
30
15
8
5
Gegen die Bezahlung dieser Taxen an die Friedhofkasse werden folgeüde
Gegenleistungen übernommen:
Jn allen Klassen:
1. die Geschäfte des Leichenordners nach seiner Disnstweisung; in
l. Klasse sind dabei 50, in II. Klasse 30 Ansagen inbegrisfen;
2. die Dienstleistungen sämtlicher übrigen Bediensteten nach üen be-
trefsenden Dienstweisungen;
3. der isarg der gewählten Klasse samt Berbringen desselben in das
Sterbehaus;
4. das Leichentuch über den Sarg;
5. die Ueberführung Ler Leiche in üas Leichenhaus und ü-ie Aufbe-
wahrung uud Bewachung daselbst;
6. ein Trauerwagen.
Wird nach ^ 11 der Leichen- und Friedhof-Ordnung eine Kinderleiche
oon dem Leichenwärter, bezw. von der Leicheuwärterin in das Leichenhaus
getragen, so fallen die Kosten für den Trauerwagen in III. Klasse mit 4 Mk.,
m IV. Klasse mit 3 Mk., in V. Klasse mit 2 Mk. weg; es treten dann an deren
Stelle die für diefe Dienstleistung festgesetzten Gebühren.
7. die Beerdigung.
Für den Friedhof im Stadtteil Handschuhsheim gilt eine bssondere Tax-Ordnung,
welche folgende Gebührenfätze enthält:
Für Dienstleistungen bei Beerdigungsn haben anzusprechen: Mk.
1. die Leichenwärterinnen.2.—
2. dts beiden Totengräbsr sM den Aushub des Grabes.3.—
3. sür Bedienung beim Versenken der Leiche und Zusüllen dss Grabss, fowie
sür das Tragen der Leichen die beidsn Totengräber.I.so
r. der Leichenkntscher für dte Bespannung des Leichen'""2sns .... 3.—
s. der Leichenwagen wird von der Gsmeinde unentgeltlich gestellt.
6. der evangelische Geistltche . . . bet Erwachsenen und Kindern 3.—
8a. der katholische Geifilichs.bei Erwachsenen 2.—
6b. der katholische Gsistlichs.bei Kindern i.—
7. dsr evangsltsche Lehrer.2.—
7s. der ratholische Lehrer. 1.—
s. der evangslische Kirchendiener nur bei Kinderletchen .... 1.—
8s. dsr katholische Kirchendiener bei Erwachfenen und Kindern . . . o.so
s. sür das Grab wird keine Taxe erhoben.
iv. für dis Verschonung einss Grabes über die gesehltche Zeit wird eine
Taxe von 60 Mk. erhvbsn.
11. ein Familienplatz 75.—
12. für dis Weitererhaltung eines solchen auf weitsre so Jahre . . . sv.—