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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0652
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587

9. der Bismarckplatz (mit Ausschluß Les Gartens),

10. der Platz vor der neuen Brücke,

11. der nördliche Teil des Batznhofvorplatzes, Platz vor dem Main-

Neckar-Bahnhof

12. der Platz am Klingentor, Erg.v.

13. die Umgebung der Molkenkur, i.xi.8

14. die Ecke der 'Leopold- und Rohrbacher Straße,

15. die Ecke der Römer- und Bergheimer Straße.

An den Plätzen von 12—15 darf nur ein Verkäufer sich aufstellen; den
Bäckermeistern ist eine Einigung über die Benutzung dieser 4 Plätze überlassen.

Die Aufstellung der Verkäufer an den Aufstellungsorten hat in einer
Weise zu erfolgen, Latz durch dieselbe der Verkehr nicht gehemmt ist.

§ 14. Vornahme von Versteigerungen, Ausrufen von

Waren u. s. w.

Den Kohlenfuhrleuten nud anderen Gewerbetreibenden, welche durch Pfeifen,

Läuten und dergleichen ihre Anwesenheit anzukünden pflegen, ist der überlaute
oder anhaltende Gebrauch der Pfeife, Glocke und dergleichen untersagt. Vor
morgens 8 Uhr ist solches Pfeifen und Läuten überhaupt nicht gestattet.

Das Hausioren unter Benützung von Fuhrwerten in den von der elet-
trischen Straßenbahn berührten Straßenstrecken ist verboteu.

§ 15. V e r a n st a I t u n g von Aufzügen.

Die Veranstaltung von Aufzügen, Fackel- und Lampionzügen durch die
Straßen der Stadt ist nur mit Erlaubnis des Bezirtsamts und unter
Beobachtung der von demselben zur Freihaltuna des Vcrkehrs und zur Siche-
rung gegen Feuersgefahr getroffenen Anordnungen statthaft.

Bei den Fackelzügen dürfcn die Fackeln nicht an die Häuser oder Mauern
gestoszen oder in einer Weise getragen werdcn, dasz hierdurch Vorübergehende
belästigt oder gefährdet werden.

§ 16. M u s i t a u f f üh r u n ge n.

Für gewerbsmäßige Musikaufführungen auf den ösfentlichen Straßen
sind die Beitimmungen des ß 33 d der Gewerbe-Ordnung und § 57 der
Badischen Vollzugs-Verordnung zur Gewerbe-Ordnung maßgebend.

Für die Veranstaltung nicht gewerbsmätziger Musikaufführungen auf
den Straßen hiesiger Stadt ist die Erlaubnis des Bezirtsamts einzuholen.

Auf die im Dicnste bcfindlichen Militär- sowie uniformierten Feuer-
wehrtapcllen findet diefe Vorschrift keine Anwendung.

§ 17. Verbrennen von G e ge n st ä n d e n, Teerkochen.

Das Verbrennen von Gegenständen, das Kochen von Asphalt, Teer und Abdg v.
anderen brennbarcn Substanzen, das Auspichen von Fässern nnd die Vor-
nahmc- wemger feuergefährlicher Handlungen auf öffentliäien Straßen und Plätzen
ist nur nachchorangegangener Anzeige beim Bezirksamt und nnter Beobachtung der
etwa von ihm getroffenen besonderen Anordnungen zuläfsig.

Z 18. Werfen , Schleudern , Abbrennen von Feuer -

wcrk u. s. w.

Es ist uuterfagt, auf öffentli-chen Straßen und Plätzen mit Steinen
oder Schneeballen zu wcrfen, mit Schleudcrn zu schleudern, mit Schlag-
lallen zu werfcn, Drachen steigen zu laffen, Feuerwerkskörper abzubrennen;
desgleichen ist unterfagt, dafelbft fich an> Wagen anzuhängen, zu fchleifen
oder mit Rutfchschlittcn zu fahren.

? 19. Umherlaufenlafscn von Haustieren, Transport
von Spiegeln, Handhabun-g vo n- Dampfmas-ch i-nen*).

Es ist untersagt, Geflü-gel oder anoere landwirtschaftliche Nutztiere auf
den Str-ußen umherlaufen zu lafsen. Spiegcl müssen beim Transport durch
die Straßen auf der Glasseite mit Tüchern verhüllt fein. Fäffer düwfen
nichi durch die Straßen gerollt werden.

*) Gilt sür Handschuhshsim mit Ausschluß des ersten Satzes.
 
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