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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0654
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589

Wagen, Karren u. s. w. sind mit tunlichster Weschleunigung, jedoch unter
Beachtung üer erforderlichen Vorsicht aus> den Toreinfahrten uber die Geh--
wege zu fchaffen; ein Beladen von Fuhrwerken auf den Gehwegen ist ver-
boten.

Beim Berbringen von Holz, Kohlen u. f. w. i,n die Kellerräume ist der
Gehwegverkehr möglichst wenig zu verhindern. Das Einwerfen der Kohlen
und des Holzes hat unmittelbar nach dem ALladen zu erfolgen. Nach Aö-
räumung ist der Gehweg alsbald gründlich> zu reinigen.

§ 25. Gehwegsperre Lei Vornahme von Arbeiten an
der Autzenseite von Gebäuden.

Ber Vornahme von Arbeiten an der Autzenseite der Gebäude, wie Ab-
waschen des Verputzes, Einsetzen und Abnehmen der Läden und Borfenster
ist der Gehweg in gleicher Weise wie -bei Vornahme von Dachreparaturen
Lurch zwei aufgestellte Latten oder Stangen zu sperren. Die Aufhebung der
Sperre ift tunlichst zu beschteunigen.

sll. Vorschriften über den Fahr- und Reitverkehr.

§ 26. Fühigkeit zur felbständigen Leitung von

Fuhrwerken.

Auf öffentlichen Stratzen darf niemand fahren, reiten oder Vieh treiben,
der besfen nicht kundig ist und nicht hinreichende körperliche Kräfte hierzu
besitzt.

Strafbar ist auch, wer solchen Personen die Leitung und Beaufsichtigung
eines Fuhrwerks oder Pferde zmn Reiten oder Viehtransporte anvertraut.

Z27. PflichtenderFuhrleute.

Der Führmann mutz, so lange er sein Gefpann leitet, nüchtern sein
und darf auf dem Fuhrwerk nicht schlafen.

Die Zügel muh er stets in der Hand halten oder, sofern er neben dem
Fuhrwerk hergeht, fo anhängen, daß er sie in jedem Augenblick erfassen kann.

Die auf der Fahrbahn sich bewegenden Futzgänger mutz er — insbe-
sondere bei Stratzenkreuzungen — durch lautes Anrusen rechtzeitig zum
Ausweichen auffordern.

§ 33. S ch e l le n g e l ä u te im Winter.

Solange die Stratzen mit Schnee bedeckt sind, rnüssen alle Fuhrwerke und
Schlitten mit lauttönenden Rollen oder fonstigem Geläute gefahren werden.

§ 34. Fah rge f chw ind igkeit.

Kein Fuhrwerk darf schneller als im gemätzigten Trabe fahren, ebenso
sind Reitern zu fcharfe, den Verkehr gefährdeirde Gangarten untersagt.

Die Gangart ist zu verkürzen in engen Stratzen, beim Umwenden, beün
Einbiegen in andere Stratzen, beim- Pafsreren von Strahenkreuzungen,
ferner überall, wo ein ungewöhnlich starker Berkehr von Wagen, Futzgängern
oder Reitern ftattfindet, oder die Fahrbahn durch Bauten oder iu fonstiger
Weife eingeengt ift.

§ 35. Schrittfahren.

Fuhrwerke, welche nicht auf Federn ruhen oder in Federn hängen, des-
gleichen folche, welche vermöge ihrer Bauart oder Ladung bei schnellerer
Bewegung ein stärkeres Geräufch verurfachen, sowie aneinandergekoppelLe
Fnhrwerke üürfen nur im Schritt fahren.

Ebenfo darf das Aus- und Einfahren in Häufer und Höfe nur im
Schritt geschehen.

Endlich ist nur im Schrüt zu fahren auf allen denjenigen Stratzen-
strecken, für welche dies durch Anfchlag d^r Polizeibehörde ausdvücklich vor-
gefchriebp^ oder im einzelnen Falle durch Polizeibedienstete zur Vermeidung
von Verkehrsftörungen angeordnet ist.

§ 36. Rechtsfahren.

Alle Fuhrwerke haben, soweit nicht örtliche Hindernifse entgegenftehen,
stets die rechte Seite üer Fahrbahn einzuhalten.
 
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