Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0659
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
594

Zus. v.
2. XI. 5

Zus. o.
Sl.VIIi.4

Abdg. v.
3. IX. 8

mit trockenem 'Stalldünger und Pfuhlwusser innerhalb öer Stadt an einzelnen
Tagen auch zu andern als den unter Ziff. 2 n Lestimmten Zeiten gestatten.

Endlich dürfen dieselben, wenn die Dungstätten infolge eines Platzre-
gens überschwemmt sein sollten, Pfuhlwasser zu jeder Tageszeit ohne beson-
dere Erlaubnis ausführen.

4. Zum Verlehr mit Düngcr und AbtrittinhalL ist, foviel immer möglich
der Weg über die Haupt-, Leopold- und Bergheimer Stratze zu vermeiden
und sollen die Zwingerstraße, Plöck, St. Annagasse oder Lie Stratzen am
Neckar eingeschlagen werden.

§ 68. Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vor-
schriftenüberdieAusführung von Dünger.

Für >die Einhaltung der in den §§ 66 und 67 >gegebenen Vovschriften
über Ausführung von Dünger und Grübeninhalt sind neben den Fuhrleuten
auch die die Ladung bewirkenden Arbeiwx, sowie die Gruüenbesitzer, Dung-
empfänger und Dunghändler verantwortlich.

8 69. Verbot des Auslaufenlassens oder Ausgietzens von
Jauche, Blut, Farbwasser u. s. w.

Das Auslaufenlassen oder Ausgietzen von Jauche, Wlut, Farbwasser,
sowie anderen ekelerregenden oder üble Ausdünstungcn verursachender Flüs-
sigkeiten in üie Straßen- und Kandelrinnen ist untersagt.

Jn Straßen, welche mit Kanalisation versehen und in welchen der An-
schlutz der Grundftücke behufs Entwässerung stattgefunden Hat, darf keiv
Haus- oder Dachwasser in Lie Stratzenrinne eingeleitet oder eingeschüttet
werden.

Jn den Häusern, deren Einrichtung das Ausleeren des Wassers im Jn-
nern unmöglich macht, mutz das auszugießende Wasser auf die Stratze getra-
gen und dort ohne Bclästigung der Vorübergehenden in die Rinne ausgeleert
wcrden.

Z 70. Verbot der Verunreinigung der Stratzen durch
Hinwerfen von Abfällen und dergleichen.

Das Hinwerfen von Scherben, Glas, Steinen, Papier, tote.n Tieren,
Kot und sonstigem Unrat auf Lie Stratzen oder in die Kandelrinnen und das
Einkehren von Straßenftaub in die Schlammsammler ist verboten.

Ebenso ist es verboten, Flüssigkeiten irgendwelcher Art aus den Fenstern
oder Türen der Häuser auf die Stratzen und öffentlichen Plätze zu schütten,
sowie Teppiche Tücher dahin auszustäuben. Es ist verboten, dem öffent-
lichen Anblick zugängliche Gärten, Höfe und andere Räume von Privat-
gebäuden durch Hineinwerfen von Unrat, Abgängen, Scherben, toten Tieren
und dergl. zu verunreinigen.

Kann der Täter nicht ermittelt werden, so haftet der Jnhaber des Ge-
bäudeteils, woselbst die Ueberlretung verübt worden ist, sofern er nicht nach-
weist, datz er die Uebertretung nicht zu verhüten vermochte.

Auf dcn Balkonen und vor Len Fenstern stehende Pflanzen dürfen nicht
derart gegossen wcrdcn, datz die Flüssigkeit auf die Stratze abläuft.

Schutt und Unrat darf nur an den vom Stadtrate oder von Privaten
mit Genehmigung des Bezirksamtes bestimmten Plätzen abgeladen werden.

§ 71. Verbot der Vornahme von R e i n i g u n g s a r b e i te n

auf der Stratze.

Die Vornahme von Reinigungsarbeiten jeder Art auf den Stratzen, na-
mentlich das Reinigen, Abwafchen und Ausbessern der Droschken und Wagen,
das Ausklopfen dcr Teppiche und ähnlicher Gegenstände, sowie das Beschla-
gen von Pferden ist verboten.

Das Ausklopfen von Teppichen, Matten, Läufern, Polstermöbcln, Decken,
Bettstücken nnd ähnlichen Gebrauchsgegenständen auf Düchern, Balkoneii, Höfen
oder sonstigen freien Räumen ist nur an Werktagen, jedoch nicht vor 8 Uhr morgens
und nicht nach 8 Uhr abends gestattet.

Ausnahmen von diesem Verbote können aus besonderen Gründen vom
Bezirksamt zugelassen werden.
 
Annotationen